Eine Handelsgesellschaft ist im Wesentlichen ein Vertrag, durch den sich mehrere Personen verpflichten, ihre Kräfte zu bündeln, um ein bestimmtes Geschäft zu betreiben. Sollte die Gesellschaft beschließen, eine andere Tätigkeit auszuüben als die, die ursprünglich von ihren Mitgliedern vereinbart wurde, kann die Rechtfertigung für die Mitgliedschaft in der Gesellschaft hinfällig werden. Aus diesem Grund sieht das spanische Gesellschaftsgesetz (La Ley de Sociedades de Capital – LSC) in Artikel 346.1.a) einen Mechanismus vor, der es ermöglicht, dass im Falle einer wesentlichen Änderung des Leitbildes das Mitglied, das in der entsprechenden Hauptversammlung gegen den Antrag auf Genehmigung dieser Änderung gestimmt hat, das Recht hat, auf seine Mitgliedschaft in der Gesellschaft zu verzichten. Das Problem besteht hier darin, genau zu bestimmen, wie das Adjektiv „wesentlich“ zu verstehen ist, da dieser Begriff nicht gesetzlich definiert ist.
Diese Frage wurde in der Entschließung des Allgemeinen Ausschusses für Rechtssicherheit und öffentliches Vertrauen vom 13. Mai 2024 untersucht. In diesem Fall ging es um die Frage, ob der wesentliche Charakter des Leitbildes der Gesellschaft „Real Club Celta de Vigo, S.A.D.“, der die sportlichen Aktivitäten, die die Gesellschaft ausüben darf, auf den Fußball beschränkt, in dem Maße geändert wurde, dass Artikel 346.1.a) des LSC ausgelöst wurde, der den gegnerischen Mitgliedern das Recht einräumt, auf ihre Mitgliedschaft in der Gesellschaft zu verzichten.
In ihrer Berufung beruft sich die Gesellschaft auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach das Unternehmensleitbild einer Gesellschaft nicht als grundlegend geändert gilt, wenn die Änderung, sei es eine Ergänzung oder Streichung, unbedeutend ist oder wenn es sich um eine bloße Konkretisierung oder Präzisierung der in der Satzung beschriebenen Tätigkeiten handelt. Eine grundlegende Änderung des Unternehmensleitbildes liegt dagegen vor, wenn sich die objektiv maßgeblichen Voraussetzungen, unter denen der Gesellschafter dem Unternehmen beigetreten ist, geändert haben. Dies ist der Fall, wenn das Leitbild einer Gesellschaft in dem Maße wesentlich geändert wird, wie sich ihre rechtliche oder wirtschaftliche Realität verändert. Dies ist z.B. der Fall, wenn wesentliche Tätigkeiten aus dem Unternehmensleitbild gestrichen werden, die Nebentätigkeiten jedoch beibehalten werden, oder wenn andere Tätigkeiten hinzukommen, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Bedeutung dazu führen können, dass ein Teil des Gesellschaftskapitals einem anderen Zweck zugeführt wird, als in der Satzung vorgesehen ist.
Die Rechtsmittelführerin vertrat die Auffassung, dass sich die Realität der von der Gesellschaft ausgeübten Tätigkeit durch die Satzungsänderung nicht ändere, da die einzige sportliche Tätigkeit, die die Gesellschaft seit ihrer Gründung ausnahmslos ausübe, der Fußball sei. Die Satzungsänderung würde insoweit die Tätigkeit, für die die Gesellschaft gegründet wurde, in keiner Weise ändern, sondern lediglich konkretisieren. Ebenso wenig hätte die Änderung zu einer Änderung der objektiv entscheidenden Voraussetzungen geführt, auf deren Grundlage die Aktionäre in die Gesellschaft investiert haben.
Darüber hinaus war die Konkretisierung des Leitbildes im vorliegenden Fall ausschließlich durch die Änderung der Satzung motiviert, um dem Gesetz 39/2022 vom 30. Dezember über den Sport zu entsprechen, das öffentliche Unternehmen, die im Sportbereich tätig sind, dazu verpflichtet, die Sportdisziplin, zu deren Entwicklung sie sich verpflichten, zu konkretisieren. Die Änderung wurde weder von einem Mitglied angeregt noch mit dem Ziel durchgeführt, die Tätigkeit der Gesellschaft zu ändern.
Dessen ungeachtet hat der Präsidialausschuss zugunsten des Kanzlers entschieden, da nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für die Beurteilung, ob die Änderung des Unternehmensleitbilds dessen wesentlichen Charakter verändert oder nicht, auf die Art der von der Gesellschaft ausgeübten Tätigkeit abzustellen ist. Aus diesem Grund ist die Streichung der im Unternehmensleitbild enthaltenen Tätigkeiten – d. h. aller Tätigkeiten, die sich auf andere Sportarten als Fußball beziehen – als wesentliche Änderung des Unternehmensleitbilds anzusehen.
Zusammenfassend stellte der Hauptausschuss fest, dass unabhängig von den Motiven, die die Gesellschaft zur Änderung ihres Unternehmensleitbildes veranlasst haben, diese Änderung einen wesentlichen Charakter hat und somit einen rechtlichen Grund für den Verzicht der Mitglieder auf ihre Mitgliedschaft in der Gesellschaft darstellt.
Joan Lluís Rubio
Vilá Abogados
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6. September 2024