Im Staatsamtsblatt vom 9. August 2022 wurde die Resolution der Generaldirektion für Rechtssicherheit und öffentliches Beurkunden („GDRSOB“) vom 27. Juli 2022 über die Ablehnung der Eintragung der Gründungsurkunde einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung („GmbH“) durch das Handelsregister von Mahón veröffentlicht.

In diesem Fall sehen die Gesellschaftssatzungen einer Gesellschaft mit begrenzter Haftung („GmbH“) vor, dass die Position der Verwalter „durch eine von der Gesellschafterversammlung festzusetzende Vergütung vergütet wird“.

Der Registerbeamte setzte die Eintragung mit der Begründung aus, dass das System der Vergütung des Verwaltungsorgans unbestimmt blieb, eine Anforderung gemäß Artikel 23 e) des Kapitalgesellschaftsgesetzes („KGG“).

Gegen diese Qualifizierung wurde eine Beschwerde eingelegt, die wie folgt begründet wurde:

Es ist nicht Aufgabe der Gesellschaftssatzungen, die Höhe und die Bestandteile der Vergütungen festzulegen, sondern die Festlegung der Höhe und der Bestandteile der Vergütungen wird durch einen gesetzlichen Vorbehalt an die Hauptversammlung verwiesen, ein System, das die Rechte der Aktionäre und der Mitglieder des Verwaltungsorgans gewährleistet.

Die Generaldirektion weist die Beschwerde zurück und bestätigt den Qualifizierungsvermerk mit folgender Begründung:

Das Vergütungssystem für die Mitglieder der Verwalter muss in der Satzung eindeutig festgelegt werden, wobei zu bestimmen ist, ob es sich um eine Gewinnbeteiligung mit den gesetzlich festgelegten Höchstbeträgen, um Tagessätze, um ein Monats- oder Jahresgehalt, um eine Lebensversicherung, um eine Altersversorgung, um die Verwendung des Gesellschaftsvermögens zu eigenen Gunsten, um die Lieferung von Aktien oder Aktienoptionen oder um ein anderes System handelt, das festgelegt werden kann.

Durch die Beschränkung der Satzungen auf die Festlegung, dass die genannte Position mit der von der Hauptversammlung für jedes Geschäftsjahr beschlossenen Vergütung vergütet wird, wird deutlich, dass das spezifische System der Vergütung des Verwalters dem Ermessen dieses Organs überlassen wird, mit dem Mangel an Sicherheit, den dies sowohl für die derzeitigen oder künftigen Aktionäre der Gesellschaft als auch für den Verwalter selbst bedeutet, dessen Vergütung von den spezifischen Mehrheiten abhängt, die in der Hauptversammlung gebildet werden.

Folglich reicht der Verweis auf den künftigen Beschluss der Hauptversammlung nicht aus, um die klaren Anforderungen des KGGs als erfüllt anzusehen.

 

 

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2. September 2022