Der Beschluss der Generaldirektion für Register und Notare („DGRN“) vom 20. Mai 2019, veröffentlicht im Staatsanzeiger Nr. 138 vom 10. Juni 2019, analysierte den Fall einer einseitigen Gewährung von einer Handelsgesellschaft einer Hypothek zugunsten der Staatlichen Steuerverwaltungsbehörde („AEAT“) als Garantie für die Zahlung von Steuerschuld.

Diese Entscheidung begründete sich auf den Tatsachen und rechtlichen Gründen, die wir vorlegen werden.

I. Tatsachen:

  1. Mit notarieller Urkunde vom 29. November 2018 hat eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zwei einseitige Hypotheken auf ein bestimmtes Grundstück zugunsten der AEAT als Garantie für die Zahlung von Steuerschuld errichtet.
  1. Am 30. November 2018 reichte der Hypothekenschuldner elektronisch eine autorisierte Kopie der notariellen Urkunde beim Grundbuchamt ein; am 11. Dezember 2018 einem ersten Exemplar auf Papier; am 2. Januar 2019 eine elektronische Kopie, um den Bewertungsbericht der belasteten Immobilie aufzunehmen.
  1. Am 21. Januar 2019 hat der Grundbuchführer eine Qualifikation ausgestellt, wonach:
    • Zu Gunsten des Staates wurden zwei gleichrangige einseitige Hypothekenrechte auf dem eingetragenen Grundstück eingeschrieben.
    • Die Eintragung in Bezug auf der Bewertung der belasteten Immobilie und den für die Versteigerung festgesetzten Anschlagspreis ausgesetzt wurde, da das von der Hypothekenschuldnern erreichten Bewertungszertifikat abgelaufen war (am Tag der Erteilung der öffentlichen Urkunde).
  1. Gegen den Ablehnungsbescheid legte die Gesellschaft Beschwerde ein:
    • Der Gläubiger: (a) der Annahme der Hypothek vor dem Ablaufdatum des Bewertungszertifikats, obwohl er dem Hypothekengeber eine Frist für die Errichtung derselben nach diesem Datum eingeräumt hatte; (b) die Bewertung des Grundstücks sowie den Anschlagspreis zugestimmt hatte.
    • Unter diesen Umständen die Annahmepflicht des Gläubigers, die durch Artikel 3bis des Gesetzes 2/1981 vom 25. März zur Regulierung des Hypothekenmarktes auferlegt wurde, nicht erforderlich war;
    • Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der öffentlichen Urkunde die in der Verordnung ECO/805/2003 festgelegte Frist von sechs Monaten noch nicht verstrichen war.

II: Rechtsgrundlagen:

  1. Die Beschwerde zugelassen wurde, da, obwohl keine autorisierte Kopie oder Ausfertigung der qualifizierten notariellen Urkunde vorgelegt wurde, wie vom Registerführer verlangt wurde, die autorisierte elektronische Kopie der notariellen Urkunde, die elektronisch eingereicht wurde, das identischem Wert hatte, so dass der Registerführer zu diesem Dokument Zugang gehabt hatte.
  1. Hinsichtlich der Registrierung eines Anschlagspreis zur Versteigerung nach Ablauf des Bewertungszertifikats hat die DGRN Folgendes verstanden:
    • Wertgutachten auf der Grundlage abgelaufener Zertifikate können a priori nicht auf das Register zugreifen können. Das Datum der vorgelegten öffentlichen Urkunde muss als dies ad quem betrachtet werden.
    • Da es sich jedoch um eine Hypothek zugunsten eines öffentlichen Verwaltungsorgans handelt, falls es mit einer von ihm ausgestellte amtliche Bescheinigung nachgewiesen wird, dass die Akte mit der Bewertung vor dem Ablaufdatum genehmigt wurde, könnte davon ausgegangen werden, dass die Gültigkeit des Zertifikats nicht abgelaufen wird.
    • Die Eintragung der einseitigen Hypothek ohne Bewertungszertifikat war korrekt, da bei Hypotheken, die zugunsten der AEAT als Garantie einer Steuerschuld erteilt sind, die Bewertung zur Versteigerung, die von einer gemäß Artikel 682.2.1 des Zivilprozessgesetzes („LEC“) zugelassenen Stelle vorgesehen wird, nicht notwendig ist.
    • Für den Fall, dass die notarielle Urkunde, die die Hypotheken gründet, eine abgelaufene Bewertung enthielt, konnte die Urkunde mit Ablehnung der Bewertung bearbeitet werden, ohne dass es einen ausdrücklichen Antrag des Gläubigers bedarf. Dieser Antrag wäre bei einer gewöhnlichen Hypothek notwendig.

Die Anwesenheit der Bewertung bei der Einschreibung einer Hypothek der Eintragungswirksamkeit die in den Artikeln 670 und 671 des LEC vorgesehen wird fehlt, da das Verwaltungsvollstreckungsverfahren einen Anschlagspreis nicht als konstitutive Voraussetzung erfordert und dieser keine bestimmende rechtliche Wirkung hat.

Folglich wies die DGRN die Beschwerde zurück und bestätigte den vom Grundbuchführer ausgestellten Qualifizierungsvermerk.

 

 

Mireia Bosch

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18. März 2022