Am 31. Dezember 2016 endete die Aussetzung von Artikel 348 bis des Spanischen Kapitalgesellschaftsgesetzes [1] („LSC“), in welchem das Trennungsrecht der Gesellschafter im Falle eines Dividendenausfalls vorgesehen wird.

Dieser Trennungsgrund wird so zu den restlichen vorgesehenen Trennungs- Ursachen, welche in Artikel 364 des LSC vorgesehen sind, hinzugefügt. Dies abgesehen der Trennungsgründe die Einstimmig seitens der Gesellschafter in der Satzung der Gesellschaft festgelegt werden können (art. 347 LSC).

Rechtliche Trennungsgründe

  • Ersetzung oder wesentliche Änderung des Gesellschaftszwecks.
  • Verlängerung der Gesellschaftsdauer.
  • Reaktivierung der Gesellschaft.
  • Erstellung, Modifizierung oder vorzeitige Beendigung der Pflicht Nebenleistungen zu erbringen, vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen der Satzung.
  • Modifizierung des Anteilsübertragungsregimes (in Gesellschaften mit beschränkter Haftung).
  • Veränderung des Gesellschaftstyps aufgrund welche persönliche Haftung gegenüber den Schulden der Gesellschaft seitens der Gesellschafter übernommen wird (Art. 15 des Gesetzes 3/2009, vom 3. April, über strukturelle Veränderungen der Kapitalgesellschaften).
  • Verlegung des Gesellschaftssitzes zu einem anderen Mitgliedstaat aufgrund einer innergemeinschaftlichen grenzüberschreitenden Verschmelzung; oder ins Ausland durch Entscheidung der Gesellschafterversammlung (Art. 62 und 99 des Gesetzes 3/2009, vom 3 April, über strukturelle Veränderungen der Kapitalgesellschaften).

Demnach ist der Gesellschafter eines nicht notierten Unternehmens seit dem 1. Januar 2017 gleichfalls dazu berechtigt sich von der Gesellschaft zu trennen, entweder durch eine Kapitalverringerung (Art. 358 LSC) oder durch die Übernahme dessen Anteile (Art. 359 LSC) in dem Fall, dass ab dem fünften Geschäftsjahr nach der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister,  die Gesellschafterversammlung nicht die Ausschüttung von zumindest 1/3 der erzielten Gewinne des vorigen Geschäftsjahres, die rechtmäßig ausgeschüttet werden können, entscheidet, und der betroffene Gesellschafter für die Dividendenausschüttung gestimmt hätte.

Wie ersichtlich basiert dieses Trennungsrecht nicht auf den Entscheidungen der Mehrheit die den Gesellschaftsvertrag wesentlich ändern (wie in den Trennungsgründen des Art. 346 LSC), sondern auf dem Schutz des Minderheitsgesellschafters gegenüber den Entscheidungen der Gesellschafterversammlung, die ihm behindern sich an dem erzielten Gewinn der Gesellschaft zu beteiligen. Der Dividendenausfall, wenn gesetzlich die Möglichkeit besteht Dividenden auszuschütten, wird als eine Nichteinhaltung des Gesellschaftsvertrags seitens der Mehrheitsgesellschafter, sowie der legitimen Erwartung des Minderheitsgesellschafters einen gewinn zu erzielen, betrachtet.

Ab dem 1. Januar 2017 verfügen die Minderheitsgesellschafter welche sich ein einer solche Situation befinden über eine 1-monatigen Frist, zu zählen ab dem Tag an dem die Gesellschafterversammlung stattfand, um das Trennungsrecht auszuüben (Art. 348bis LSC).

Die Bewertung der Anteile des ausgehenden Gesellaschafters erfolgt folgend:

1) Durch die Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und dem ausgehenden Gesellschafter bezüglich des angemessenen Preises der Anteile, oder über die Person oder Personen die die Anteile bewerten werden, sowie das anzuwendende bewertungsverfahren.

2) Bei ausbleibender Vereinbarung werden die Anteile auf ersuchen der Gesellschaft oder eines Gesellschafters von einem unabhängigen Sachverständigen bewertet, welcher seitens des Handelsregisters ernannt wird (art. 353 LSC), und dessen Vergütung seitens der Gesellschaft übernommen werden muss (Art. 355 LSC).

Nichtdestotrotz müssen die ausgetretenen Gesellschafter einer spanischen GmbH berücksichtigen, dass sie gesamtschuldnerisch gegenüber dritte für die Schulden der Gesellschaft, die noch vor der Veröffentlichung der Trennung entstanden wurden, biss zu dem Betrag den sie als Gegenwert für ihre Anteile erhalten haben, haften (Art. 357, im Zusammenhang mit Art. 331 und 332 des LSC).

 

 

Carla Villavicencio

Vilá Abogados

 

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13. Januar 2017

 

 

 

[1] Note bezüglich des Inkrafttretens: dieser Artikel wurde seitens des Gesetzes 25/2011, vom 1 August, über die Abänderung des Spanischen Kapitalgesellschaftsgesetzes, sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2007/36/CE des Europäischen Parlaments und des Rates, vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften, eingeführt.Jedoch wurde sein Inkrafttretendurch das Gesetz 9/2015, vom 25. Mai, über Sofortmaßnahmen im Konkursrecht und des Königlichen Erlasses 11/2014, vom 5. September, über Sofortmaßnahmen im Konkursrecht, bis zum 31. Dezember 2016, ausgesetzt. Zuvor wurde das Inkrafttreten des Artikels schon bis am 31. Dezember 2014, durch das Gesetz 1/2012, vom 22. Juni, über die Vereinfachung des Berichts und Dokumentationspflicht der Verschmelzung und Spaltung von Aktiengesellschaften, ausgesetzt.