Am 25. Juli wurde das Gesetz 24/2015 über Patente veröffentlicht, welches eine vollständige Erneuerung jetzigen Systems beinhaltet und das Gesetz von 1986 ersetzt.

Hauptziel ist die Anpassung der spanischen Bestimmungen an die Regelungen auf internationaler Ebene, eine entsprechende Aktualisierung an die Veränderungen im aktuellen Kontext, sowie die Verstärkung des spanischen Patent-systems durch die Erteilung von starken Patenten. Dadurch ist die Konsolidierung der Innovation als Angelpunkt zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der spanischen Wirtschaft und dessen Unternehmen beabsichtigt.

Folgend werden die hauptsächlichen Neuigkeiten der Reform beschrieben:

1. Minderung von Gebühren und Erleichterung der Formalitäten

Die Gebühren zum Antrag bzw. Suche von Patenten werden um 50% für Unternehmensgründer und KMU’s reduziert. Ferner werden ebenfalls der Verwaltungsaufwand sowie die Formalitäten zur Erteilung einer Patent erleichtert.

2. Einführung eines einzigen Verfahrens zur Überprüfung der Neuheit und Erfindungshöhe.

Das Gesetz sieht die Abschaffung des jetzigen Systems zur Patentierung ohne vorheriger Überprüfung durch Einführung eines einzigen Verfahrens, in dem von Amts wegen sowohl Neuheit wie auch Erfindungshöhe zu überprüfen sind, vor. Ziel davon ist die Erteilung von stärkeren Patenten sowie Anpassung des spanischen Systems an das Europäische Patentübereinkommen und Beseitigung der aktuellen Situation, in der “starke” und “schwache” Patenten zusammenleben.

3. Neue patentierbare Substanzen

Bereits bekannte Substanzen und Zusammensetzungen zur Entwicklung von Medikamenten oder neuen therapeutischen Anwendungen werden in Zukunft ebenfalls patentierbar sein. Pflanzensorten, Tiere, biologische Verfahren und chirurgische sowie therapeutische Behandlungen sind ausgeschlossen.

4. Einführung von Normen hinsichtlich Ergänzenden Schutzzertifikate (SPC für Supplementary Protection Certificates)

In dem neuen Gesetz werden ausdrückllich die Ergänzenden Schutzzertifikate erwähnt. Diese sind Titel, die den Schutz von Patenten betreffend Erzeugnisse wie Arzneimittel oder Pflanzenschutzmittel um 5 Jahre ergänzt. Ziel davon ist den Inhaber für den Zeitraum in dem er sein Patent nicht wirtschaftlich ausnutzen kann, da diese Produkte erstmals einem zeitaufwendigen Arzneimittelzulassungsverfahren unterliegen, zu kompensieren.

5. Neue Regelung für Zwangslizenzen

Die Regulierung bezieht sich auf Zwangslizenzen hinsichtlich derjenigen Patente bei denen, aufgrund des Allgemeininteresses (beispielsweise die Erstellung von Arzneimitteln zum Export an Länder mit Problemen öffentlicher Gesundheit), der Inhaber dazu verpflichtet Lizenze zu erteilen. Diese Regelung werden im Vorentwurf vereinfacht.

6. Wichtige Neuigkeiten für Gebrauchsmuster (Weltneuheit)

Das Gesetz renoviert das geltende System bezüglich der Gebrauchsmuster, die den Patenten gleichgestellt werden, da ab jetzt die Weltneuheit für die durch Gebrauchsmuster geschützte Erfindungen verlangt wird. Daher wird die Anforderung der bisher nur auf nationaler Ebene verlangten Neuheit im Einklang mit jüngster Rechtssprechung der spanischen Gerichte ersetzt.

Im Bezug auf Erfindungshöhe bleibt weiterhin das System des Gesetzes von 1986 bestehen, welche weniger an Erfingungshöhe verlangt, d.h. diese wird dann gegeben sein, wenn sie für eine fachkundige Person nicht sehr nahe liegend ist.

Das Gesetz wir am kommenden 1. April 2017 in Kraft treten.

 

 

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18. August 2015