Das Recht auf das eigene Bild und, in diesem Fall, das Recht, Fotografien eines Individuums nicht ohne dessen ausdrückliche Einwilligung zu veröffentlichen, sind Konzepte, zu denen wir kommen können, indem wir spezifische Fälle aus der Perspektive verschiedener Vorschriften analysieren, wie z.B. der spanischen Verfassung, dem Organgesetz 1/1982 vom 5. Mai über den Zivilschutz des Rechts auf Ehre, persönliche und familiäre Privatsphäre und das eigene Bild und der Europäischen Datenschutzverordnung (DSGVO).

Erstens, garantiert die Verfassung in ihrem Artikel 18 das Recht auf Ehre, auf das persönliche und familiäre Privatleben und auf das eigene Bild; ein Schutz, der durch das oben erwähnte OG 1/82 näher ausgeführt wird, indem erklärt wird, dass die Offenlegung von Tatsachen, die das Privatleben einer Person oder Familie betreffen und die ihren Ruf und ihren guten Namen beeinträchtigen, sowie die Veröffentlichung des Bildes einer Person durch Fotografie, Film oder ein anderes Verfahren an Orten oder in Momenten ihres Privatlebens oder außerhalb dieser Orte oder Momente, mit Ausnahme der in Artikel 8.2 vorgesehenen Fälle (d.h. Personen, die ein öffentliches Amt bekleiden, oder die bei öffentlichen Veranstaltungen oder an öffentlich zugänglichen Orten aufgenommen werden, Karikaturen oder grafische Informationen über eine öffentliche Veranstaltung, bei denen das Bild der Person nur nebenbei erscheint), als unrechtmäßiger Eingriff in diese Rechte angesehen wird.

Die DSGVO definiert personenbezogene Daten als alle Informationen die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (betroffene Person) beziehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind; ein Foto ist folglich ein personenbezogenes Datum.

Alle diese Regelungen stimmen überein, dass jede Verarbeitung eines Fotos oder einer Information der betroffenen Person, die ohne ihre ausdrückliche Einwilligung erfolgt, unrechtmäßig ist.

Insbesondere analysierte der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil 91/2017 vom 15. Februar einen Fall, in dem eine Provinzzeitung nach einem Ereignis krimineller Natur (der Kläger wurde von seinem Bruder verletzt, der ihn mit einer Schusswaffe anschoss und dann Selbstmord beging) Einzelheiten der Nachrichten, einschließlich persönlicher Daten (die Namen des Klägers und seines Bruders, die Initialen ihrer Familiennamen, den Spitznamen seines Bruders, die genaue Adresse der Familienwohnung, Hinweise auf den Bekanntheitsgrad der Familie in der Ortschaft usw.) veröffentlichte, einschließlich eines Fotos des Opfers, das von seinem Facebook-Konto erhalten wurde.

Das Gericht analysierte den Sachverhalt doppelt. Einerseits bezog sich dieses auf das Gleichgewicht zwischen dem Recht auf Informationsfreiheit und dem Recht auf persönliche und familiäre Privatsphäre. In diesem Bereich stellte es fest, dass der Verleger keine ungesetzlichen Tätigkeiten ausübte, weil es der Ansicht war, dass ersteres vorherrschen sollten. Die Argumente sind im Wesentlichen folgende:

(a) Es handelt sich nicht um einen ernsthaften Eingriff, da der territoriale Anwendungsbereich des Mediums eingeschränkt ist;

(b) Es handelt sich nicht um Taten, die die Würde der betroffenen Person besonders herabwürdigen (wie z.B. Straftaten sexueller Art usw.).

(c) Die in dem Artikel enthaltenen Informationen erhöhen nicht wesentlich das Wissen, das die Nachbarn darüber hatten oder gehabt hätten;

(d) Der Sachverhalt ist objektiv schwerwiegend und meldepflichtig (kriminelle Relevanz);

(e) Die Nachrichten passen in den Kanon der Chronik über Ereignisse als journalistisches Genre, indem sie keine Fakten mit morbider Übertreibung aufdecken oder intime Tatsachen enthüllen, die nichts mit dem Geschehenen zu tun haben, und nicht einmal auf die Ursache der familiären Meinungsverschiedenheit verweisen. Die ausdrückliche Erwähnung, dass die Mutter an Alzheimer litt, ist für den Fall relevant, da sie Zeuge der Geschehnisse war;

f) dass das Interesse der Nachrichten im territorialen Kontext (Provinz) wichtig ist.

Darüber hinaus betonte das Gericht bei der Bewertung des Rechts auf das eigene Bild, dass es als ein von anderen Persönlichkeitsrechten, einschließlich des Rechts auf Privatsphäre, unabhängiges Recht betrachtet werden sollte.

Auf der Grundlage dieser Präzision erstellt dieses eine separate Analyse, die darauf hinweist, dass in diesem Fall tatsächlich eine unrechtmäßige Verarbeitung stattgefunden hat, da das Gericht der Ansicht ist, dass das Verhalten der betroffenen Person, über ein Facebook-Konto zu verfügen, das ein der Öffentlichkeit frei zugängliches Foto enthält, nicht als ein eigener Akt der Akzeptanz zur Reproduktion dieses Bildes durch Dritte ohne deren Einwilligung angesehen werden sollte,  da es keine ausdrückliche Einwilligung darstellt. Die Einwilligung kann nicht allgemein sein und muss ausschließlich für jede einzelne Handlung erteilt werden, und in diesem Fall kann sie nicht als erteilt angesehen werden, da es sich nicht um eine öffentliche Person handelt. Ebenso muss die Zustimmung als Legitimationsgrundlage jederzeit widerrufbar sein.

Keiner der oben genannten Ausschlüsse des Art. 8.2 des OG 1/82 wird als anwendbar angesehen, da die Tatsache, dass das Foto keinen Eingriff in das Recht auf Privatsphäre der betroffenen Person impliziert, nicht ausschließt, dass es einen Eingriff in das Recht auf das eigene Bild darstellen kann. Das Recht auf Informationsfreiheit legitimiert nicht die nicht einvernehmliche Veröffentlichung des Bildes der betroffenen Person in einem Umfeld außerhalb desjenigen, in dem die Ereignisse stattgefunden haben.

Die Tatsache, dass das Foto in das soziale Netzwerk hochgeladen wird, bedeutet lediglich, dass der Betroffene keine Ansprüche gegen das Unternehmen, das den Dienst der elektronischen Plattform anbietet, geltend machen kann, weil ein Dritter auf das Foto Zugang hatte, sondern nur für die Nutzung, die dieser Dritte ohne seine ausdrückliche Einwilligung davon machen kann.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das öffentliche Interesse, das durch das gewalttätige Ereignis geweckt wurde und das die Berichterstattung in den Medien darüber rechtfertigte, auch bei der Identifizierung der von dem Ereignis Betroffenen, die Veröffentlichung des Bildes des Opfers des Ereignisses, das in seinem Profil in einem sozialen Netzwerk erhalten wurde, ohne seine ausdrückliche Einwilligung nicht erforderlich oder gerechtfertigt war. Dieses Kriterium wurde auch vom Gericht selbst im jüngsten STS 697/2019 vom 19. Dezember bestätigt.

 

 

Andreas Terán

Vilá Abogados

 

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 13 März 2020