Am 8. Februar 2018 veröffentlichte das Justizministerium den Gesetzesentwurf über Geschäftsgeheimnisse, ein Gesetz, das in den jährlichen Regulierungsplan 2018 aufgenommen wurde. Mit diesem Gesetz wird die EU-Richtlinie 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz von nicht offengelegtem Know-how und Unternehmensinformationen umgesetzt.
Im Einklang mit der Begründung des Gesetzesentwurfs beruht die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen auf der Anwendung und Umsetzung von Innovationen und der Verwahrung von Geschäftsgeheimnissen. Ein guter Schutz letzterem trägt dazu bei, den Wert von Unternehmensinnovationen zu steigern und das Risiko der Unterschlagung zu verringern.
Nach Artikel 1 des Gesetzesentwurfs ist das Ziel des Gesetzes der Schutz von Geschäftsgeheimnissen, der im weitesten Sinne definiert ist als „alle Informationen, die sich auf einen Teil des Unternehmens beziehen, einschließlich technischer, industrieller, kommerzieller, organisatorischer oder finanzieller Informationen“. Diese Informationen müssen den folgenden Bestimmungen entsprechen:
- Geheim sein bedeutet in allgemein bekannten Kreisen, in denen die Informationen verwendet werden, weder bekannt noch leicht zugänglich zu sein.
- Unternehmerischen Wert haben, weil er geheim ist.
- Dass sein Inhaber angemessene Maßnahmen ergriffen hat, um sie geheim zu halten.
Artikel 2 des Gesetzesentwurfs schränkt das oben genannte ein, indem er die Methoden der Informationserlangung, die als rechtmäßig angesehen werden, angibt:
- Unabhängige Entdeckung oder Gestaltung;
- Die Beobachtung, Untersuchung, Prüfung oder der Abbau eines Produktes/Projektes, das der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird oder dessen Besitz rechtmäßig ist;
- Bei der Ausübung des Rechts auf Information der Arbeitnehmer und ihrer Vertreter;
- Beschaffung durch faire Geschäftspraktiken.
Es wird uns auch etabliert, dass Zivilklagen wegen Verletzung von Geschäftsgeheimnissen im Falle einer solchen Verletzung nicht anwendbar sind:
- In Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Gewährleistung der Freiheit und der Vielfalt der Medien;
- Mit dem Ziel, Fehler, Unregelmäßigkeiten oder illegale Aktivitäten zur Verteidigung des Allgemeininteresses aufzudecken;
- Um ein berechtigtes, gesetzlich anerkanntes Interesse zu schützen.
In Artikel 3 werden die illegalen Aktivitäten aufgeführt:
- Die unerlaubte Beschaffung von Dokumenten, Gegenständen, Materialien oder Substanzen die ein Berufsgeheimnis enthalten und jede andere Handlung die gegen die Geschäftspraktiken verstößt. Dazu gehört auch die Erhaltung, eines Berufsgeheimnisses direkt oder indirekt von jemandem, der es unrechtmäßig benutzt hat;
- Die Verwendung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses, das unrechtmäßig oder unter Verletzung einer Geheimhaltungspflicht erlangt wurde;
- Die Herstellung, Lieferung oder Vermarktung von Waren, die gegen das Geschäftsgeheimnisgesetz verstoßen, oder deren Einfuhr, Ausfuhr oder Lagerung zu solchen Zwecken.
Artikel 5 gibt an, welche Maßnahmen bei einem Verstoß gegen das Geschäftsgeheimnis ergriffen werden können, die sich wie folgt zusammenfassen lassen: die Erklärung des Verstosses, die Einstellung, die Beschlagnahme der Ware, die Beseitigung der unrechtmäßig erlangten Informationen, die Besitzzuweisung der betroffenen Ware (gegebenenfalls gegen die Höhe des Schadensersatzes) und die Entschädigung im Falle von Betrug oder Fahrlässigkeit und die Veröffentlichung oder Verbreitung des Urteils teilweise oder komplett.
Artikel 7 besagt, dass die Verjährungsfrist für die oben genannten Klagen drei Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem sie ausgeübt werden können, abläuft, und Artikel 9 besagt, klagefähig sind:
- Der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses.
- Diejenigen, die nachweisen können, dass sie eine Lizenz für ihre Nutzung haben.
Anschliessend weisen die Artikel 16-20 auf die möglichen Vorsichtsmaßnahmen hin, die auf den in Artikels 5 erwähnten Handlungen beruhen und für die ausreichende Sicherheit zu gewährleisten ist, im Falle einer Schadensersatzklage.
Pedro Blanco
Vilá Abogados
Für weitere Informationen, bitte wenden Sie sich an:
20. April 2018