Am 17. März ist die Geschäftsordnung ECD/576/2012 in Kraft getreten, worin die öffentlichen Preise für die Dienste der ersten Sektion der Kommission für geistiges Eigentum in Schlichtungs- und Schiedsverfahren festgesetzt werden.

Die Kosten für Schlichtungs- und Schiedsverfahren sind in zwei Raten zu begleichen, wobei die erste Rate vor dem Antrag des Verfahrens und die zweite Rate bei dessen Abschluss bezahlt werden muss. Die anfallenden Kosten variieren dabei je nach der Art des Verfahrens.

Bezüglich der ersten Rate betragen die Kosten 1.416,- Euro für Schlichtungs- und 1.716,- Euro für Schiedsverfahren. Diese erste Rate deckt die Kosten für das Zulässigkeitsverfahren sowie die Durchführung einer ersten Verhandlung des Schlichtungs- bzw. Schiedsverfahren.

Die erste Rate muss in bar bei einer autorisierten Körperschaft beglichen werden. Der Nachweis über die erfolgte Zahlung ist dem Antrag des Schieds- bzw. Schlichtungsverfahren beizufügen. Wird der Antrag abgelehnt, werden die eingezahlten Beträge zurück erstattet, es sei denn die Gründe, die zur Ablehnung des Antrags geführt haben, sind dem Antragsteller zurechenbar.

Die zweite Rate setzt sich zusammen aus den Aufwendungen für die weiteren durchgeführten Verhandlungen sowie für die von den Parteien angebotenen Beweise. Die Geschäftsordnung legt dabei die folgenden Preise fest:

1.316,- Euro im Schlichtungsverfahren (maximal 5 Sitzungen).

1.616,- Euro im Schiedsverfahren (maximal 5 Sitzungen).

Die Durchführung der Beweiserhebung muss gesondert bezahlt werden und zwar stets von derjenigen Partei, die den Beweisantrag gestellt hat. Die Geschäftsordnung sieht für die Beweiserhebung keine festen Preise vor.

Die zweite Rate muss innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe der Beendigung des Schlichtungs- bzw. Schiedsverfahrens beglichen werden. Die zwangsweise Eintreibung der Kosten wird von der spanischen Steuerbehörde (Agencia Estatal de Administración Tributaria) vorgenommen.

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Ismael PERALTAipv@vila.es

20.04.2012