I. URTEIL DES SPANISCHEN OBERSTEN GERICHTSHOFS VOM 21. MÄRZ 2012.

Das Urteil des spanischen Obersten Gerichtshofs vom 21. März 2012 legt die Kriterien für die Einteilung von aus Dauerschuldverhältnissen entstehenden Forderungen.

In diesem Fall verlangte eine Energieversorgungsunternehmen („EVU“) die Kündigung eines Versorgungsvertrages mit einer Firma, die Konkurs angemeldet hatte. Diese Firma schuldete dem EVU Beträge die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens angefallen wurden. Das EVU teilte der in Konkurs erklärten Firma mit, dass die Energieversorgung abgebrochen würde; jedoch beschloss das Handelsgericht den Fortbestand des Vertrages im Interesse der Fortführung des Geschäftsbetriebes der Schuldner und forderte das EVU dazu auf, die Energieversorgung nicht abzubrechen. Das EVU bat dem Handelsgericht dann entweder um die Kündigung des Versorgungsvertrages, oder um den Fortbestand des Vertrages und die Zahlung aller bestehenden Schulden, unabhängig davon ob sie vor oder nach der Insolvenzeröffnung entstanden wurden.

Das Urteil des Handelsgerichtes stellte die Geltung des Versorgungsvertrages fest und erklärte, dass die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehende Vermögensansprüche als Forderungen der Insolvenzmasse betrachtet werden sollen und, dass die nach der Konkurserklärung entstandene Verbindlichkeiten, als „Forderungen gegen die Masse“ betrachtet werden sollten.

Das oben genannte Urteil wurde vom Landgericht Murcia bestätigt.

Der Oberste Gerichtshof widerruft jedoch das Urteil des Landesgerichtes und stellt fest, dass:

A) Die Energieversorgungsvertrag als Dauerschuldverhältnis betrachtet werden muss.

B) Forderungen bezüglich des Energieversorgungsvertrages, die vor oder nach der Konkurserklärung entstanden sind, sollten als „Ansprüche gegen die Masse“ betrachtet werden.

Die Grundlage dieses Beschlusses lautet wie folgt:

  1. Das EVU fordert die Kündigung des Vertrages an, dieses ist aber dazu verpflichtet, die Versorgung aufrechtzuerhalten, trotz der Existenz von rechtlichen Gründen für seine Auflösung.
  2. Die Fähigkeit um Dauerschuldverhältnis aufzulösen kann ausgeübt werden, wenn die Nichterfüllung vor der Insolvenzerklärung begangen ist, wie in diesem Fall. Allerdings muss die Anforderung hier zurückgewiesen werden.
  3. Artikel 62.3 des spanischen Insolvenzgesetzes erlaubt dem Gericht den Fortbestand eines Vertrages in Interesse des Insolvenzverfahrens zu bestimmen, sogar wenn es Grund für eine Kündigung gibt. In diesem Fall werden solche Forderungen gegen die Masse bezahlt. Damit das Unternehmen seine Tätigkeit fortsetzt, wurde den Fortbestand des Vertrages beschlossen.
  4. Gemäß Artikels 84.2 des spanischen Insolvenzgesetzes, müssen als Forderungen gegen die Masse betrachten werden, diejenige die sich aus Leistungen der Insolvenzfirma in Verträgen mit gegenseitigen noch umzusetzenden Verpflichtungen, die nachdem der Insolvenzeröffnung wirksam sind, ergeben.
  5. Die potentielle Insolvenzforderung (diejenige die vor der Insolvenzerklärung entstanden ist) wird eine Forderung gegen die Masse wegen dem notwendigen Fortbestand des Vertrages. Solche Bemühung werden verlangt damit die Insolvenzfirma weiterhin in Betrieb bleibt, ohne dass der Kläger das Recht hat, den Vertrag zu kündigen.

II. ABSCHLUSS

Dementsprechend beschließt das Urteil, dass die ganzen Rechnungen, egal ob die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens schon bestanden oder ob die nach der Konkurserklärungen entstanden sind, müssen als Forderungen gegen die Masse bezahlt werden.

Allerdings ist es anzumerken, dass dieser Sieg von dem EVU kann eigentlich wenig bedeuten, weil die Tatsache, dass die Schuld als Forderung gegen die Masse eingeteilt wird, garantiert die Zahlung nicht, obwohl es stimmt schon, dass a priori haben solche Kredite bessere Chancen für die Zahlung als die Forderungen der Insolvenzmasse.

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Eduardo VILÁ: vila@vila.es

05.07.2012