In diesem Artikel behandeln wir den Schiedsspruch vom 4. Mai 2017 des ICSID (Internationale Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten) (engl.: International Centre for Settlement of Investment Disputes), in der Sache ARB/13/36.
Die Klägerseiten, Eiser Infrastructure Limited und Energía Solar Luxembourg S.A.R.L., legten einen Schiedsantrag gegen das Königreich Spanien auf der Grundlage folgender Tatsachen und Argumenten, vor:
- Die Kläger investierten in Photovoltaikkraftwerken und deren wirtschaftliche Erwartungen basierend auf den Regulierungsrahmen der RD 661/2007 (königliches Dekret 661/2007). Dieses Dekret etablierte bestimmte Tarife für generierte Energie, wofür der Staat eine Prämie zahlte (Feed in Tariff oder „FIT“).
- Aufgrund der wirtschaftlichen Krise von 2007, konnte der spanische Staat die wirtschaftlichen Kosten der Prämien des Königlichen Dekrets 661/2007 nicht weitertragen. Daher veränderte der Staat durch einige Legislativmaßnahmen die Wirtschaftsordnung der Photovoltaikkraftwerke der Kläger bis zur Gründung neuer Rechtsrahmen, basierend auf Gesetz 24/2013, des königlichen Dekrets 423/2014 und der Ordnung IET/1045/2014.
- Der neue Rechtsrahmen sah eine Verringerung der Prämie vor und, infolgedessen, eine wesentliche Reduzierung des Umsatzes der Kläger, die ihre Projekte auf Basis externer Ressourcen finanzierten. Deswegen verringerte sich der Cashflows des neuen Rechtsrahmens derartig, sodass sie die Schulden nicht zurückzahlen konnten.
- Die Kläger informierten, dass das Königreich Spanien laut dem neuen Rechtsrahmen ihre Verpflichtungen gegenüber der Energiecharta und insbesondere Artikel 10 und 13 verletzt hatte.
Außerdem ist die Frage bezüglich der „gleichberechtigten Behandlung” der Investoren hervorzuheben. Zusammenfassend bestimmte der CIADI folgendes:
1. Bezüglich der eventuellen indirekten Enteignung, in Widerspruch zu Artikel 13 der Energiecharta, konkretisierte der CIADI, wie in der gleichnamigen Sache Charanne/Königreich Spanien 2012, dass eine wesentliche Auswirkung aufgrund einer Änderung der Rechtsvorschriften keine ausreichende Voraussetzung ist, für eine Enteignungslage. Der verursachte Schaden wegen einer Änderung der Rechtsvorschriften muss eine „Zerstörung des Wertes“ der Investition, genau wie es im Bericht UNCTAD 2012 über Enteignung definiert ist.
2. Die Investoren können nicht davon ausgehen, dass es keine Änderungen in den Rechtsvorschriften gibt. Das Beständigkeitsprinzip von Artikel 10 der Energiecharta behält Änderungen der Rechtsentwicklung vor. Die Staaten haben das Recht ihre Gesetzgebungen aufgrund von Herausforderungen und des öffentlichen Interesses unter bestimmten Bedingungen zu verändern.
3. Die Änderungen der Gesetzgebungen können weder unangemessen noch irrational sein oder plötzlich durchgeführt werden. In diesem Fall berücksichtigte der Schiedsgerichtshof, dass der neue Regulierungsrahmen der Tarife der elektrischen Energie der Photovoltaikkraftwerke „ungerecht“ war, da die Kläger fast von den ganzen Wert ihrer Investitionen enteignet wurden. Aus diesem Grund bestätigte der Schiedsgerichtshof, dass die Änderung der Gesetzgebung eine echte indirekte Enteignung darstellte, da obwohl das Investitionseigentum immer noch den Investoren gehörte, verringerte der Staat den Wert ihrer Investitionen.
4. Der Schiedsgerichtshof sagte, dass die Regulierungssysteme seitens der Regierung entwickelt sein muss und dass die Investoren nicht nur den Rechtsrahmen bezüglich ihrer Investition kennen müssen, sondern sie für Änderungen des Rechtsrahmens vorbereitet sein sollen, aus. Nichtsdestotrotz, müssen diese Änderungen keinen totalen Entzug des Wertes der Investitionen darstellen.
5. Folglich ist der Staat die Investoren gerecht zu behandeln, verpflichtet. Als Beispiele dafür: TOTAL/ARGENTIVA (CIADI ARB/04/01 von 2010; oder OCCIDENTAL/EKUADOR (LCIA IN 367/2004).
Letztlich bestätigte der CIADI dass den neuen Rechtsvorschiften von 2014 der Ordnung IET/1045 von 2014 die Investoren fast von den ganzen Wert ihrer Investitionen enteignet hatte, da die neuen Tarife basierend auf Wirtschaftlichkeitsrechnungen, die gleichzeitig basierend auf Kostenschätzungen von Photovoltaikkraftwerke, welche nicht realistisch für die vorherigen Photovoltaikkraftwerke vor 2014, sind. Die Ordnung IET, die sowohl für die neuen Photovoltaikanlagen sowie auch für die alten zur Anwendung kommen sollte, ist sehr schädlich für die Altanlagen, deren finanzielle Tragfähigkeit auf Cashflows der FIT des königlichen Dekrets 661/2007 basiert wurde. Diese Altanlagen können nicht mit dem alten System fortfahren.
Angesichts dieser Überlegungen sprach der CIADI den Klägern 128 Millionen Euro zu. Dieser Betrag ist genau die Menge die die Investoren investiert hatten. Nichtsdestotrotz ist dieser Betrag weit entfern von den Forderungen der Kläger, da einige ihrer Forderungen abgelehnt wurden.
Der Staat kann gegen die privaten Interessen regeln. Seine Maßnahmen können eine enteigne Auswirkung für die Investoren, wenn es ein öffentliches Interesse gibt, provozieren aber diese Auswirkung kann nicht die gesetzgeberische Unabhängigkeit des Staates einschränken.
Eduardo Vilá
Vilá Abogados
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19. Mai 2017