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Die Digitalisierung steht im Mittelpunkt der spanischen Wirtschafts- und Steuerpolitik. Ein Beispiel dafür sind die verschiedenen Regulierungsprojekte, an denen die Regierung in den letzten zehn Jahren gearbeitet hat, um die obligatorische elektronische Rechnungsstellung in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen (B2B) einzuführen.

Den endgültigen Anstoß gab zum einen die Einführung der sofortigen Lieferung von Mehrwertsteuerinformationen (nachstehend „SII-VAT“ (Suministro Inmediato de Información del Impuesto sobre el Valor Añadido) im Jahr 2017 und zum anderen das Gesetz 18/2022 vom 28. September über die Gründung und das Wachstum von Unternehmen (nachstehend „LCC“ (Ley Crea y Crece)), mit dem der allgemeine Rechtsrahmen für diesen Übergang geschaffen wurde.

In den letzten Monaten ist die Ausarbeitung dieser Verordnungsentwürfe jedoch nicht wie geplant vorangekommen, so dass sich das Inkrafttreten und die Umsetzung der obligatorischen elektronischen Rechnungsstellung im B2B-Bereich verzögern. Im Folgenden werden wir analysieren, was diese Verzögerung für die rechtlichen Verpflichtungen im Bereich der elektronischen Rechnungsstellung bedeutet.

LCC

Mit dem LCC wurde bereits die Verpflichtung für Unternehmer und Freiberufler eingeführt, in ihren Geschäftsbeziehungen mit anderen Unternehmern und Freiberuflern elektronische Rechnungen auszustellen, zu versenden und zu empfangen. Das Inkrafttreten dieser Verpflichtung stand jedoch unter dem Vorbehalt der Genehmigung ihrer regulatorischen Entwicklung, so dass die Unternehmer und Freiberufler eine angemessene Frist hatten, um ihre Geschäftstätigkeit an die neuen Anforderungen der digitalen Rechnungsstellung anzupassen.

Konkret wurden im LCC je nach Umfang der Rechnungsstellung die folgenden Fristen festgelegt, ab denen die Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung durchsetzbar sein würde:

  • Für Unternehmen und Freiberufler mit einem Jahresumsatz von mehr als acht (8) Millionen Euro gilt eine Frist von einem Jahr ab der Verabschiedung der neuen Regelung.
  • Eine Frist von zwei Jahren ab der Verabschiedung der Verordnung für alle anderen Unternehmer und Freiberufler.

Bis heute warten wir immer noch auf diese Entwicklung der Rechtsvorschriften, und es gibt keine Anzeichen dafür, dass dies bald geschehen wird. Daher wird die obligatorische elektronische Rechnungsstellung für Unternehmer und Freiberufler erneut verschoben.

Diese Verzögerung mag für einige Unternehmer, die noch nicht auf die Umsetzung vorbereitet waren, eine Atempause sein, aber diese Maßnahme ist seit Jahren angekündigt und wird eher früher als später kommen. Für die überwiegende Mehrheit der Unternehmer führen diese Verzögerungen durch den Gesetzgeber, die immer häufiger vorkommen, nur zu Verwirrung und Unsicherheit im Unternehmenssektor. Ein zunehmend regulierter Sektor, der gezwungen ist, ständig Investitionen zu tätigen, um die Forderungen der Regierung zu erfüllen, die verspätet oder gar nicht eintreffen und somit unnötig oder veraltet sind.

SII-IVA – System zur Ausstellung prüfbarer Rechnungen oder Sistema Veri*factu-

Die Einführung der SII-VAT im Jahr 2017 wurde 2021 durch die Änderung des Gesetzes 58/2003 Allgemeines Steuergesetz durch das Gesetz 11/2021 vom 9. Juli über Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung des Steuerbetrugs ergänzt, mit dem Ziel, die Verwendung von Software zu unterbinden, die eine Manipulation der Buchhaltung ermöglicht, so genannte „Dual-Use-Software“. In dieser Verordnung wurden jedoch nicht die Anforderungen festgelegt, die Rechnungsstellungssysteme und Software erfüllen müssen, da die Entwicklung von Rechtsvorschriften noch aussteht.

Wie üblich wurde die Ausarbeitung der Vorschriften bis zur Verabschiedung und Veröffentlichung des Königlichen Dekrets 1007/2023 Ende 2023 aufgeschoben, das die Rechnungsstellungssysteme regelt, insbesondere diejenigen, die eine Manipulation der Buchführung verhindern (im Folgenden das „Dekret„). Im Dekret werden die Anforderungen an die Systeme und die Software sowie die Pflichten der Hersteller und Vermarkter dieser Systeme und der Software sowie der Unternehmer und Fachleute, die sie verwenden, festgelegt.

Mit dem Dekret wurde die Notwendigkeit eingeführt, zertifizierte Software zu verwenden, um die Verwendung von „Software mit doppeltem Verwendungszweck“ zu vermeiden. Insbesondere wurde das Sistema Veri*factueingeführt, ein freiwilliges System, das es den Unternehmen ermöglicht, ihre Rechnungsunterlagen im Voraus an die Steuerbehörde zu übermitteln. Auch wenn seine Verwendung zunächst nicht verpflichtend ist, dürfte es in Zukunft ein wesentliches Instrument sein, um die Rückverfolgbarkeit und Überprüfung der ausgestellten Rechnungen zu gewährleisten. Die Einführung dieses Systems wird eine größere Transparenz und Kontrolle durch die Steuerbehörden ermöglichen und die Rechnungsaufzeichnungen der Unternehmen mit den neuen gesetzlichen Anforderungen in Einklang bringen.

Wie bei der Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung im Rahmen des LCCs hat der Gesetzgeber jedoch das Inkrafttreten der Anforderungen und Verpflichtungen dieses Dekrets von der Verabschiedung einer Ministerialverordnung abhängig gemacht, die die endgültigen technischen Spezifikationen der Rechnungsstellungsprogramme festlegt und die Fristen festlegt, nach denen diese Anforderungen und Verpflichtungen durchsetzbar sind (im Folgenden „die Verordnung„). Im Einzelnen legt die Verordnung die folgenden Fristen fest:

  • Neun Monate nach Inkrafttreten der Ministerialverordnung für Softwarehersteller und -vermarkter.
  • Ab dem 1. Juli 2025 für die Nutzer solcher Systeme und Software.

Bis heute steht die Genehmigung der Verordnung noch aus, was bedeutet, dass das Inkrafttreten des Dekrets erneut ausgesetzt ist. In diesem Fall ist es noch schwerwiegender als im vorherigen, da das Inkrafttreten für Hersteller und Inverkehrbringer (9 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung) logischerweise vor dem Inkrafttreten für die Nutzer (1. Juli 2025) liegen muss. Mit anderen Worten: Der 1. Oktober war der Stichtag, damit das für den 1. Juli 2025 vorgesehene Datum des Inkrafttretens für die Nutzer realisierbar blieb. Da die Verordnung nicht genehmigt wurde, ist das Inkrafttreten für die Anwender nun in der Schwebe, was wiederum zu Unsicherheiten bei den Unternehmen und den Gewerbetreibenden führt, die nun weder ungefähr noch genau vorhersehen können, wann sie den Verpflichtungen der Verordnung nachkommen müssen.

Schlussfolgerungen

Obwohl die fehlende Entwicklung der Rechtsvorschriften den Prozess verlangsamt, rückt der Übergang zur elektronischen Rechnungsstellung in Spanien immer näher. Spanische Unternehmen und Freiberufler sollten daher die Aktualisierungen der Rechtsvorschriften genau im Auge behalten und ihre Rechnungsstellungssysteme im Voraus vorbereiten, um die neuen Verpflichtungen sowohl in Bezug auf die elektronische Rechnungsstellung als auch auf die Verwendung zertifizierter Software zu erfüllen, da ihre Einführung in den kommenden Jahren nicht nur in Spanien, sondern in der gesamten Eurozone unumgänglich sein wird.

Es ist daher ratsam, dass Unternehmen und Freiberufler, insbesondere solche, die im B2B-Bereich tätig sind, mit der Überprüfung ihrer internen Rechnungsstellungssysteme beginnen und eine enge Kommunikation mit ihren Softwarelieferanten pflegen, um wachsam zu sein und die Einhaltung der in Kraft tretenden Vorschriften zu gewährleisten.

 

 

Julio González

Vilá Abogados

 

Für weitere Informationen wenden Sie sich an:

va@vila.es

 

4. Oktober 2024