Eine Gesellschaft ist insolvent, wenn sie ihre regulären Verpflichtungen nicht nachkommen kann. Eine unmittelbare Folge davon ist, dass die Gesellschaft verpflichtet ist, binnen zwei Monaten nach dem Datum an dem die Insolvenz bekannt wurde oder hätte bekannt sein müssen, ein Insolvenzverfahren zu beantragen.
Sollte die Gesellschaft nicht in der genannten Frist das Insolvenzverfahren beantragt haben, kann diese von jedem Gläubiger der Gesellschaft oder von Personen die an der Gesellschaft interesiert sind, beantragt werden.
AUSWIRKUNGEN DES INSOLVENZVERFAHRENS
Das Insolvenzverfahren einer Gesellschaft umfasst u.a. die folgenden Aspekte:
- Der Eingriff der Konkursverwalter in die Geschäftsführung der Gesellschaft oder sogar die Widerrufung der Fähigkeiten des Geschäftsführers das Vermögen der Gesellschaft zu verwalten. Infolgedessen wird der Schuldner aus eigenem Ermessen die Forderung eines Gläubigers nicht gewährleisten können.
- Die Auflösung der Verträge, die bis zu zwei Jahre vor der Beantragung des Insolvenzverfahrens geschlossen wurden und schädlich für das Vermögens des Schuldners sind.
- Die Forderungen der Gläubiger werden nicht mit anderen Verbindlichkeiten ihrer Geschäftsverbindung mit dem Schuldner verrechnet werden.
- Es werden keine neue Vollstreckungen gegen dass Vermögen des Schuldners durchgeführt werden.
WIE UND WANN WERDEN MEINE ZAHLUNGSFORDERUNGEN BEGLICHEN ?
Die Antwort dieser Fragen hängt u.a. davon ab, ob ein Vergleich zwischen der Gesellschaft und den Gläubigern erreicht wird oder das Insolvenzverfahren mit der Liquidierung der Gesellschaft endet.
Konkursvergleichsphase
Während der Konkursvergleichsphase wird der Schuldner versuchen, einen Vergleich mit den Gläubigern zu erreichen, bestehend aus einem Forderungserlass und einem Zahlungsaufschub. Der Konkursvergleich muss zumindest von Gläubigern die 50% der Gesamtschuld der Gesellschaft darstellen, bestätigt werden.
Ebenfalls ist es in der Praxis üblich, dass Gläubiger bis zu 50 prozentige Forderungserlasse akzeptieren, angesichts der geringen Chancen ihre Zahlungsforderungen im Rahmen der Liquidation der Gesellschaft einzulösen.
Verwertungsphase
Die Verwertungsphase wird in den folgenden Fällen eröffnet: wenn der Konkursvergleichsvorschlag nicht von Gläubigern, die zumindest 50% der Gesamtschuld der Gesellschaft darstellen, bestätigt werden, wenn der Konkursvergleichsvorschlag nicht von dem Schuldner eingehalten wird, oder die Verwertungsphase seitens des Schuldners beantragt wird.
Der Richter wird versuchen, die Aktiva der Gesellschaft im Ganzen zu verkaufen, sozusagen, als eine Betriebseinheit, da eine funktionierende Gesellschaft einen höheren Wert darstellt, als der isolierte Wert ihrer Activa. Auserdem ist der Verkauf der Produktionseinheit vorrangig da dadurch die Arbeitnehmer nicht ihren Arbeitsplatz verlieren .
Sollte der Verkauf der Produktionseinheit , entweder wegen des Fehelens eines Interesenten oder da die Gesellschaft während des Insolvenzverfahrens nicht mer in Betrieb ist, nicht möglich sein wird der Richter die Activa der Gesellschaft getrennt versteigern.
Aus dem Verkauf der der Betriebseinheit der Gesellschaft erhält man in der Regel einen höheren Wert als aus dem getrennten Vaerkaugf der Activa. Dies erklärt sich daraus, dass u.a. gewisse inmaterielle Wirtschaftsgüter wie z.B. Markenzeichen, gewisse Verträge, oder der Kundenstamm nicht verloren gehen und dass bestimmte Activa wie z.B. Maschienen der Gesellschaft im Falle einer Versteigerung zu einem Spottpreis gehandelt werden.
Auch wenn, im Prinzip, die Gläubiger kein Interesse daran haben würden, dass jegliche Aktiva für einen unbedeutenden Preis verkauft werden, ist es aber doch möglich, dass ein Gläubiger daran interessiert ist, eine Geschäftseinheit oder spezifische Aktiva, die nützlich sein könnten, für einen günstigen Preis zu erwerben. In diesem Fall wäre, bei Interesse auf sämtliche Veröffentlichungen über Versteigerungen, die im Rahmen der Verwertung der Insolvenzmasse in Insolvenzverfahren, vorgenommen werden, zu achten.
WIE WIRD NUN DAS GELD, DAS DURCH VERÄUSSERUNG DER AKTIVA ERHALTEN WORDEN IST, VERTEILT?
Forderungen der Gläubiger des Schuldners werden im Insolvenzverfahren, gemäß deren Rechtsnatur, als privilegiert, ordentlich oder untergeordnet eingestuft. Privilegiert sind beispielsweise Forderungen, die durch Hypotheken garantiert werden; untergeordnete Forderungen sind z.B. diejenigen von Personen, die mit dem Schuldner besonders verbunden sind. Forderungen, die nicht als privilegiert oder untegeordent zu betrachten sind, gelten als ordentlich.
Die Rechtsnatur der Kredite bestimmt auch deren Rang und, welcher zuerst zu bezahlen ist. Privilegierte Kredite sind nämlich an erster Stelle zu begleichen, danach kommen ordentliche und zuletzt die Untergeordneten. Daher kann es vorkommen, dass bei Veräußerung des Vermögens des Schuldners, die Einnahmen nicht ausreichen um alle Forderungen zu bezahlen, weshalb sicherlich ordentliche und untergeordnete Kredite ausstehen würden.
Wie o.g. bestimmt die Rechtsnatur der Forderung auch dessen Rang und diese ist, im Prinzip, unveränderlich. Unter Umständen könnte es aber vorkommen, dass eine Forderung anders eingestuft wird. Z.B. steht dem Gläubiger, welcher das Insolvenzverfahren des Schuldners beantragt, 50% seines Kredites als privilegiert zu, was als ein Anreiz zum Antrag des Insolvenzverfahrens zu verstehen ist.
HAFTET DER GESCHÄFTSFÜHRER PERSÖNLICH FÜR DIE SCHULDEN DER FIRMA?
Die erste Antwort is Nein. Die Gesellschaft hat eine eigene Rechtspersönlichkeit, und daher auch Vermögen, unabhängig von den Personen, die diese verwalten.
Gleichwohl ist aber zu berücksichtigen, dass wenn der Richter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der Entstehung oder Verschlimmerung der Insolvenz sieht (beispielsweise bei fehlender Buchführung, oder wenn mit betrügerischen Mitteln Vermögen der Gesellschaft entnommen worden ist), dann könnte die Insolvenz als schuldhaft betrachtet werden. Rechtsfolge davon ist, dass der Geschäftsführer das erhaltenen Vermögen zurückzugeben hat, sowie ebenfalls entsprechend Schadensersatz leisten muss.
FAZIT
Auch wenn im Grunde genommen die Einzelheiten von jedem Verfahren zu betrachten sind, sagt die Realität, dass nur in seltenen Fällen die Gläubiger deren Forderungen vollständig erhalten, insbesondere, wenn es sich um ordentliche oder untergeordnete Forderungen handelt.
Daher ist es sehr wichtig zu beachten, welche Rechtsnatur unser Kredit hat, sowie ebenfalls eine Einschätzung des Vermögens der Firma durchzuführen, um zu entscheiden, ob letztendlich ein Vergleich ratsam ist (mit einer langen Stundund der Rückzahlung und großen Erlass), oder, ob sofort die Verwertung der Masse durchzuführen ist.
Vilá Abogados
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29. Mai 2015