I.- EINFÜHRUNG
Das Königliche Gesetzesdekret (Real Decreto-ley) 4/2014 vom 7. März hat wichtige Änderungen der spanischen Insolvenzordnung eingeführt, mit denen vor allem die Umstrukturierung von Unternehmensschulden und die Umwandlung der Schulden in Kapital der krisengebeutelten Gesellschaft erleichtert werden sollen.
II. – DIE WICHTIGSTEN ÄNDERUNGEN
(a) Art. 5 bis der spanischen Insolvenzordnung (Ley Concursal) ermöglicht nun die Aussetzung der Zwangsvollstreckung in Güter, die für die Fortführung der Geschäftstätigkeit des Insolvenzschuldners erforderlich sind, während der für die Umschuldungsverhandlungen vorgesehenen Frist. Dies betrifft die Zwangsvollstreckung von Forderungen, die mit Hypotheken auf Gütern oder Rechten gesichert sind.
(b) Refinanzierungsvereinbarungen können nicht gekündigt werden (Art 71.2 bis), sofern sie nicht die Rechte der Gläubiger einschränken, die an diesen Vereinbarungen nicht beteiligt waren.
(c) Artikel 56 wird dahingehend geändert, dass die Aussetzung der Zwangsvollstreckung in mit dinglichen Sicherheiten belastete Güter eingeschränkt wird. Die Aussetzung betrifft allein solche Güter, die für die Fortführung der beruflichen oder unternehmerischen Tätigkeit des Schuldners erforderlich sind. Weiterhin werden Operationen zur Finanzierung von Aktiva durch Verträge zugelassen, bei denen der Schuldner die Güter behalten und weiterhin nutzen kann.
(d) Mittelzuflüsse, die infolge von Refinanzierungsvereinbarungen entstehen oder vom Insolvenzschuldner selbst oder Personen, die mit ihm in einem besonderen Verhältnis stehen, eingebracht werden, werden zeitweilig (zwei Jahre ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung) als Forderungen gegen die Masse eingestuft. Kapitalerhöhungen sind davon ausgeschlossen.
(e) Für die Genehmigung von Refinanzierungsvereinbarungen ist eine Mehrheit von 51 % aller Finanzpassiva erforderlich. Dabei werden Verbindlichkeiten aus Handelsgeschäften und Forderungen von Gläubigern der öffentlichen Hand nicht in diesen Prozentsatz einberechnet (vor der Reform wurden 75 % der Verbindlichkeiten gegenüber Finanzinstituten gefordert).
(f) Personen, die im Rahmen einer Refinanzierungsoperation ihre Forderungen gegen Kapital tauschen und so zu Gesellschaftern des Unternehmens werden, werden nicht als im besonderen Verhältnis zum Insolvenzschuldner stehende Personen angesehen, und daher werden ihre Forderung nicht als nachrangig angesehen.
(g) Es wird die Erstreckung der Auswirkung der Refinanzierungsvereinbarung in der Phase vor der Insolvenz auf Gläubiger mit dinglichen Sicherheiten zugelassen.
(h) Die Stimmenmehrheit, die erforderlich ist, um Schulden in Gesellschaftskapital der Insolvenzschuldnerin umzuwandeln, wird herabgesetzt.
(i) Das spanische Körperschaftssteuergesetz (Ley del Impuesto de Sociedades) wird abgeändert, so dass die Stundungen, die sich aus der Anwendung der Insolvenzordnung ergeben, zu dem Zeitpunkt auf die Berechnungsgrundlage angerechnet werden, zu dem die aus der Schuld resultierenden Finanzaufwendungen erfasst werden.
(j) Urkunden über Stundungen oder Minderungen von Darlehen, Forderungen und anderen Pflichten werden von der Steuer auf Vermögensübertragungen und beurkundete Rechtsgeschäfte befreit, um den Abschluss von Refinanzierungs- und Zahlungsvereinbarungen zu vereinfachen.
III. – SCHLUSSFOLGERUNG
Mit der Reform soll die Wirkung von Artikel 5 bis in Bezug auf die Situation vor der Insolvenz verstärkt werden, indem das Recht der Gläubiger auf die Inanspruchnahme von dinglichen Sicherheiten im Rahmen einer Zwangsvollstreckung zeitweilig ausgesetzt wird.
Weiterhin führt die Reform dazu, dass Refinanzierungsoperationen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erleichtert und die Gläubiger, welche das krisengebeutelte Unternehmen unterstützen möchten, geschützt werden. Außerdem wird die für die Genehmigung von Refinanzierungsvereinbarungen erforderliche Stimmenzahl reduziert.
Dessen ungeachtet führt die Reform zu Problemen bei der Begrenzung der Forderungen mit dinglichen Sicherheiten, die dem Insolvenzplan unterliegen. Außerdem wird nicht genau klargestellt, welche Güter für die Fortführung der Tätigkeit des Insolvenzschuldners „erforderlich“ sind. Dies muss von der Rechtsprechung konkretisiert werden.
Eduardo Vilá
Vilá Abogados
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26. März 2014