Der Zweck dieses Artikels ist es, das Urteil 167/2020 des Obersten Gerichtshofs vom 11. März zu analysieren, das einen Streitfall bezüglich einer Vertragskündigung über den Verkauf eines Diesel-KFZ, das einen Software eingebaut hatte, das die Daten über Schadstoffemissionen manipulierte, da sie die NOx-Emissionen (eine Kombination aus Stickoxid und Stickstoffdioxid) deaktivierte.
Der betroffene Käufer reichte eine Klage auf Annullierung des Kaufvertrags gegen die Firma, die ihm das Fahrzeug verkauft hatte, und gegen den Hersteller ein, mit dem Vorwurf von Mängeln in der Einwilligung oder auf Kündigung wegen Vertragsbruchs mit Schadenersatz; und subsidiär die moralischen Schäden, die sich aus einer Täuschung über die Eigenschaften des ihm angebotenen Fahrzeugs und der daraus resultierenden Notwendigkeit, diese Software zu beseitigen, ergaben.
Die interessanteste Frage, die durch das Urteil gelöst wird, ist die Untersuchung der Wirksamkeit des Relativitätsprinzips von Verträgen, das in Artikel 1257 des Zivilgesetzbuches festgelegt ist: „Verträge entfalten ihre Wirkung nur zwischen den Parteien, die sie gewähren, und ihren Erben“. Dieses Prinzip besagt, dass der Vertrag im Verhältnis zu Dritten „res inter alios acta“ (etwas, das zwischen anderen durchgeführt wird) ist und daher diese Dritten nicht betrifft.
Dieses Prinzip hat sich im Laufe der Zeit und mit der Entwicklung des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs geändert, insbesondere mit der Einführung von Massenverträgen, bei denen die Anpassung des Produkts an die Beschreibung, mit der es vermarktet und beworben wird, sehr wichtig wird.
Wie in anderen Sektoren, wie z.B. dem Baugewerbe, versteht der Oberste Gerichtshof, dass es auf dem Automobilmarkt Besonderheiten gibt, die eine Ausnahme von diesem Relativitätsprinzip rechtfertigen, wie z.B. die Bedeutung der Herstellermarke, die Kundentreue zu diesen Marken, Massenkäufer usw.
Es wird festgestellt, dass in der Verkaufskette der Fahrzeuge die Subjekte, die unter der Figur des Käufers und des Herstellers erscheinen, eine besondere Bedeutung zukommt, da der Händler oder Verkäufer des Produkts lediglich Vertriebsmittel sind, obwohl rechtlich gesehen relevante und getrennte Verbindungen geschaffen werden.
Der Oberste Gerichtshof geht davon aus, dass in der Hersteller-Käufer-Beziehung (trotz des Fehlens eines direkten Vertrages) rechtliche Verbindungen hergestellt werden, wie z.B. die Pflicht, die Realität der angebotenen Dienstleistungen in der Produktwerbung zu garantieren, die normalerweise vom Hersteller selbst durchgeführt wird und die als Bestandteil des Vertrages zwischen dem Nicht-Hersteller-Verkäufer und dem Endkäufer enthalten ist. Somit sind sowohl der Verkäufer als auch der Hersteller, der das Produkt auf den Markt gebracht und dafür geworben hat, für diese Eigenschaften verantwortlich.
Ein weiterer Grund für diese Verantwortung ist die Notwendigkeit, das Problem zu lösen, das sich für den Käufer ergeben würde, wenn der Verkäufer in gutem Glauben gewesen wäre und nichts von diesen Motormängeln gewusst hätte, oder wenn er zahlungsunfähig wäre; der Käufer würde für den erlittenen Schaden nicht angemessen entschädigt und ungeschützt bleiben.
Es wird daher davon ausgegangen, dass der Hersteller gegenüber dem Käufer dafür verantwortlich ist, dass das gekaufte Produkt den beworbenen Eigenschaften entspricht; diese Verantwortung besteht gemeinsam mit dem Verkäufer, unbeschadet aller Klagen, die zwischen ihnen erhoben werden können.
Darüber hinaus geht der Oberste Gerichtshof davon aus, dass der Hersteller unabhängig davon haftet, ob er alle Teile des Fahrzeugs hergestellt hat oder ob einige Teile von anderen Unternehmen wie z.B. von anderen Unternehmen der Unternehmensgruppe, zu der dieser gehört, hergestellt wurden. Dies gilt natürlich unbeschadet der Tatsache, dass sich der Hersteller später an diesen Lieferanten wenden kann, um die Entschädigungen zu fordern, die er zu zahlen hatte.
Jaime Madero
Vilá Abogados
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17. April 2020