Der spanische Oberste Gerichtshof (Zivilkammer, erste Fachabteilung) hat in seiner jüngsten Entscheidung vom 23. Nov. 2016, die Vereinbarungen, in welchen die Vertragsparteien Fristen zur Zahlung der Rechnungen, die sechzig (60) Kalendertage überschreiten, festgelegt haben, als nichtig erklärt.

Ausgangslage

Im vorliegenden Fall verlangte ein Subunternehmer einem Unternehmer die Zahlung einer fälligen unbezahlten Rechnungen samt erwirtschaften Zinsen.

Es stellte sich die Frage, wie diez Festlegung des Umfangs der Fristbegrenzung des Gesetzes 3/2003, zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (weiterhin, “Gesetz zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs”), nach den durch das Gesetz 15/2010, vom 5. Juli, zur Modifizierung des Gesetzes zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs, sowie das Gesetz 11/2013, vom 26. Juli, von Unterstützungsmaßnahmen des Entrepreneurs zur Erregung des Wachstums und Arbeitsplatzbeschaffung (weiterhin, “Gesetz der Entrepreneure”) eingefügten Änderungen,auszulegen ist.

Vorstehende Regelung

Artikel 4 des Gesetzes zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs lag die in die Hände der Vertragsparteien, und nur in Ermangelung einer solche Vereinbarung wurde gesetzmäßig eine 30-Tage-Frist, festgelegt.

Mittels des Gesetzes 15/2010, vom 5. Juli, wurde die Möglichkeit der “Vereinbarung zwischen den Parteien” bezüglich der Festlegung der Zahlungsfrist, um Nichtbezahlungen, Verspätungen, Verlängerungen zum Ausgleich der überfälligen Rechnungen und unlautere Praktiken welche seitens Größen Firmen gegenüber kleinen Lieferanten geschahen, zu vermeiden, aufgehoben.

Nach der Änderung, die im Gesetz der Entrepreneure eingeleitet wurde, etabliert der ernannte Artikel 4 des Gesetzes zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs, (zusammengefasst) folgendes fest:

Faustregel: die Zahlungsfrist, die der Schuldner befriedigen muss, wenn kein Datum oder keine Frist im Vertrag festgelegt wurde, ist 30 Kalendertage nachdem Empfangsdatum der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung.

Jedoch kann die erwähnte 30-Kalendertage Zahlungsfrist bis auf maximal 60-Kalendertage nach Vereinbarung der Vertragsparteien, verlängern werden.

Diese zeitliche Beschränkung ist unentrinnbar, das heißt, dass alle Vereinbarungen, die diese zeitliche Beschränkung (60 Kalendertage) überschreiten, nichtig sind, weil sie im Wiederspruch zu den Bestimmungen des spanischen Zivilgesetzbuch (Artikel 6.3) stehen.

Ausnahmefall: wenn es gesetzlich oder vertragsgemäß ein Abnahme- oder Überprüfungsverfahren, wodurch das Einvernehmen von Ware oder Dienstleistungen mit dem Inhalt des Vertrages beweist werden muss, festgelegt ist, ihrer Dauer nicht länger als 30 Kalendertage, ab Empfangsdatum der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung, übersteigen kann. In diesen Fall, die Zahlungsfrist wird 30 Tage nachdem Datum der Annahme oder der Überprüfung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistungen, sogar wenn die Rechnung oder Zahlungsantrag zuvor der Annahme o Überprüfung empfangt wurde.

Für diese Fälle, die gesetzliche Begrenzungslinie der Frist kann bis zum 90 Kalendertage, berechnet vom Datum der Empfang der Ware oder der Erbringung der Dienstleistungen, verlängern.

Praxisrelevanz

Der Fälligkeitsdatum der unbezahlten Rechnungen ist für die Berechnung der vertraglich vereinbarten oder der gesetzlich geregelten Verzugszinsen, welche ohne vorige Fälligkeitsmitteilung oder Inverzugsetzung, zur Hauptforderung hinzuzufügen sind, bedeutend.

Die ernannten Zinsen werden gemäß den zeitlichen Beschränkungen, die bei Gesetz festgelegt sind, abwerfen, die Vereinbarungen zwischen den Parteien zur Zahlung der Rechnungen, die sechzig (60) übersteigen, ungültig sind.

Schluss

Der spanische Oberste Gerichtshof vermerkt, dass obwohl zuvor keine Klauseln oder Beschaffungspraktiken, die die ernannten Fristen zuwiderhandeln, angefochten wurden, das heißt nicht, dass man nicht diese innerhalb der Vollstreckung des Vertrages verlangen kann, so dass der Gläubige ihres Recht zur Revision der Gesetzlichkeit der Anforderungen vor dem Gericht ausüben kann, sowohl die vereinbarte als auch die verpflichtende Anforderungen.

 

 

Carla Villavicencio

Vilá Abogados

 

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9. Dezember 2016