Im Staatsanzeiger (BOE) vom 29. Dezember 2021 wurde der Beschluss der Generaldirektion für Rechtssicherheit und öffentliches Vertrauen (die „DGSJFP“) vom 13. Dezember 2021 bezüglich einer negativen Qualifizierung des Handelsregisters von Madrid veröffentlicht bei der Einschreibung einer notariellen Urkunde über die Ausscheidung eines Verwalters, die Änderung der Struktur des Verwaltungsorgans und die Ernennung des alleinigen Verwalters.
Nach Vorlage der Urkunde setzte der Registrator die Einschreibung aus den folgenden zwei Gründen aus:
1) Die Mehrheiten, mit denen die Beschlüsse angenommen wurden, sind anzugeben;
2) Es muss nachgewiesen werden, dass der vollständige Einberufungstext gemäß dem in der Satzung vorgesehenen Verfahren und unter Beachtung der Kommunikation an alle Partner versandt wurde. (Artikel 97 und 112 R.R.M).
Gegen diese Qualifizierung wurde Beschwerde eingelegt.
In Bezug auf den ersten Mangel weist die Generaldirektion die Beschwerde zurück und bestätigt die Qualifizierung aus folgendem Grund:
Nach dem Beschluss vom 13.10.2015 ist es für die Bescheinigung nicht erforderlich, direkt und explizit die Mehrheiten anzugeben, mit denen die entsprechenden Vereinbarungen gefasst wurden, es reicht aus, dass sich diese Angabe eindeutig aus deren Bedingungen ergibt. Aber in diesem Fall spiegelt sich das erforderliche Extrem nicht klar in seinem Text wider, wo es nur den Anschein hat, dass zwei Partner anwesend waren, Inhaber von 80% der Stimmrechte, und dass die Entscheidungen „ohne jeden Widerspruch“ getroffen wurden, mutmaßt das Möglich ist sowohl die Annahme, dass beide Partner dafür gestimmt haben, als auch, dass einer von ihnen leer ausgegangen ist oder sich der Stimme enthalten hat.
Bezüglich des zweiten Mangels gibt die Generaldirektion der Beschwerde statt und widerruft die Qualifizierung aus folgendem Grund: Die Gesellschaft hat laut Zertifizierung nur drei Gesellschafter; einer von ihnen, derjenige, der nicht an der Sitzung teilnahm, wurde über die Einberufung per Büro Fax benachrichtigt, dessen Verhängungsbescheinigung der Urkunde beigefügt ist; und die anderen beiden, die an der Sitzung teilnehmen, wurden vor der Einberufung persönlich benachrichtigt und stimmten zu, sich gemäß der Einberufung zu treffen, daher war eine schriftliche Kommunikation nicht erforderlich. Wie im Beschluss vom 25. Januar 2019 hervorgehoben, muss die Überlegung, dass das Fehlen oder Fehlen einer der Voraussetzungen der Einberufung in jedem Fall Nichtigkeit auslöst, gerade wegen der verheerenden Wirkung dieser Sanktion, damit lediglich formal abgemildert werden Mängel können umgangen werden, sofern sie wegen ihrer geringen Bedeutung die individuellen Rechte des Aktionärs oder Gesellschafters nicht beeinträchtigen“. Und in diesem konkreten Fall wird in der Beglaubigung und in der Urkunde festgehalten, dass die beiden anwesenden Partner vor der Einberufung persönlich geladen wurden, dass sie an der Sitzung teilgenommen haben und dass sie „ohne Widerspruch“, also an den Entscheidungen teilgenommen haben, ohne irgendeinen Anruffehler angeprangert zu haben. Folglich ist der zweite Mangel der Qualifizierung zu widerrufen.
Vilá Abogados
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28. Januar 2022