Artikel 265 Absatz 2 des spanischen Kapitalgesetzes („LSC“) sieht vor, dass die Gesellschafter, die mindestens fünf Prozent ihres Aktienkapitals in Gesellschaften, die nicht verpflichtet sind ihre Jahresabschlüsse prüfen zu lassen einen Wirtschaftsprüfer, der die Jahresabschlüsse für ein bestimmtes Geschäftsjahr prüft, beantragen können.

Im Beschluss vom 20. Februar 2018 der Generaldirektion der Register und Notariate („DGRN“) wurde über einen Fall entschieden, in dem der Minderheitsgesellschafter einer Gesellschaft hat, obwohl ein solcher bereits in der  Gesellschaft bestand.

In diesem Fall hat eine Gesellschaft, die nicht verpflichtet ist, ihren Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer erstellen zu lassen, freiwillig einen Wirtschaftsprüfer für das Geschäftsjahr 2014 beantragt hat. Dies wurde in das Handelsregister eingetragen.  Der Wirtschaftsprüfer ist jedoch im Jahr 2015 in Rente gegangen, bevor er die ihm übertragene Aufgabe erfüllt hat.

Darüber hinaus hat der Minderheitsgesellschafter einen zusätzlichen Wirtschaftsprüfer für das gleiche Geschäftsjahr, d.h. 2014, beantragt. Der Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass die Gesellschaft bereits von einem Wirtschaftsprüfer geprüft wird. Die Gesellschaft hat dem Handelsregister den Ruhestand des Wirtschaftsprüfers nicht mitgeteilt.

Am 6. November 2017 versuchte die Gesellschaft, einen neuen Wirtschaftsprüfer für den Jahresabschluss 2014 zu beantragen, der vom Handelsregister abgelehnt wurde. Der Grund für die Ablehnung war, dass das Recht des Minderheitsgesellschafters verletzt worden war, weil der Antrag des neuen Wirtschaftsprüfers eine der beiden von der DGRN geforderten Bedingungen zum Schutz der Interessen des Minderheitsgesellschafters nicht erfüllte, d.h.,

(i) die neue Beantragung seitens der Gesellschaft erfolgte vor Antrag des Minderheitsgesellschafters, und

(ii) das Recht des Gesellschafters auf den Prüfungsbericht gewährleistet ist. Dies kann nur durch die Registrierung des Antrags, durch die Übergabe des Antrags an den Gesellschafter oder durch die Aufnahme in die Datei erreicht werden.

Die Gesellschaft wehrte sich gegen diese Entscheidung, so dass die Akte an die DGRN übertragen wurde.

Stellungnahme der DGRN zum Recht auf Antrag eines Wirtschaftsprüfers vom Minderheitsgesellschafter:

–  Das Gesetz gibt dem Minderheitsgesellschafter ein individuelles Recht auf Prüfung des Jahresabschlusses für ein bestimmtes Geschäftsjahr durch einen Wirtschaftsprüfer vom Handelsregister. Dieses Recht ist jedoch nicht uneingeschränkt, da es, wie aus dem Gesetz hervorgeht, Fristen und Legitimation bei der Ausübung dieses Rechts gibt.

–  Der in Art. 265 Absatz 2 des LSC vorgesehene Fall wird abgelehnt, wenn kein Interesse besteht, den Gesellschafter speziell zu schützen.

–  Das Ziel von Artikel 265 Absatz 2 des LSC ist, die Position der Minderheitsgesellschafter innerhalb der Geschäftsstruktur zu stärken, wozu dieser Artikel das Recht auf Überprüfung der Unternehmensbuchhaltung durch einen vom Handelsregister ernannten unabhängigen Sachverständigen anerkennt und regelt. Der Prüfer ist als selbständiger im amtlichen Register der Prüfer eingetragen und muss seine Tätigkeit in Übereinstimmung mit den für die Prüftätigkeit geltenden rechtlichen, regulatorischen und technischen Vorschriften ausüben. Aus diesem Grund verstößt der Antrag, gerichtlich oder freiwillig, nicht gegen das Recht des Minderheitengesellschafters.

Die Gesellschaft beauftragte einen freiwilligen Wirtschaftsprüfer für den Jahresabschluss des Geschäftsjahres 2014 und trug den Antrag ins Gesellschaftsblatt ein. Ab diesem Zeitpunkt sind die Interessen der Minderheitsgesellschafter insoweit gewahrt, das die Hinterlegung der dem Geschäftsjahr entsprechenden Konten ohne den Prüfbericht nicht möglich ist. Sollte der Vorstand infolge des Ausscheidens des eingetragenen Wirtschaftsprüfers dessen Abberufung und die Eintragung eines neuen Wirtschaftsprüfers fordern, wird der vorherige Abschluss in keiner Weise geändert.

 

 

Mika Otomo

Vilá Abogados

 

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06. April 2018