Im Staatsanzeiger („BOE”) vom 2. Dezember 2022 wurde der Beschluss der Generaldirektion für Rechtssicherheit und öffentliches Vertrauen (die „Generaldirektion“) vom 4. November 2022 veröffentlicht, in dem es um die Ablehnung der Eintragung einer Kapitalherabsetzung bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch das Handelsregister von Madrid geht.
In diesem Fall wurde eine Urkunde beim Handelsregister hinterlegt, mit der die Gesellschaft mit beschränkter Haftung den Beschluss zur Kapitalherabsetzung durch Abschreibung ihrer eigenen Anteile formalisierte. Insgesamt wurden 7.644 Anteile, die die Gesellschaft zuvor erworben hatte, abgeschrieben. In der Bescheinigung des Gesellschaftsbeschlusses, die in der Urkunde zur Kapitalherabsetzung beurkundet wurde, wurde die Identität der Gesellschafterin, die die betroffenen Anteile übertragen hatte, „zu den entsprechenden Zwecken“ angegeben.
Der Registerführer setzte die Eintragung wegen des folgenden Mangels aus: „Es gibt keine Aufzeichnungen über die Bildung der in den Artikeln 141 und 332 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften („LSC“) vorgesehenen gebundenen Rücklage, die als Garantie für die Gläubiger der Gesellschaft gebildet werden muss, da die gesamtschuldnerische Haftung gemäß Artikel 331 desselben Gesetzes nicht anwendbar ist.“. Da die Abschreibung zwei Jahre nach dem Erwerb und der damit einhergehenden Kapitalherabsetzung erfolgt, „kann nicht behauptet werden, dass der einbringende Gesellschafter nun gesamtschuldnerisch für die Schulden der Gesellschaft haftet – und zwar ohne dies zu wissen, da er zum Zeitpunkt des Beschlusses, dessen Eintragung beantragt wird, nicht mehr Gesellschafter war (vgl. Artikel 231 LSC); und wenn es möglich war, ein solcher Erwerb aus Gewinnen oder freien Rücklagen und aus den in Artikel 140.1 LSC d) genannten Gründen zu bewerkstelligen, wann die Anteile zur Veräußerung erworben werden konnten und wann die Rücklage von Artikel 142.2 LSC gebildet werden musste“.
Das bevollmächtigende Notariat hat gegen diese Qualifikation einen Berichtigungsbescheid mit den folgenden Erklärungen hinterlegt:
1) Der Erwerbspreis der eigenen Anteile entsprach ihrem Nennwert;
2) die Verkäuferin ist bekannt, dass sie für die Schulden der Gesellschaft, zu den in diesem Fall der Kapitalherabsetzung gesetzlich vorgesehenen Bedingungen, haftet, und dass sie von dieser Urkunde der Kapitalherabsetzung Kenntnis hat und ihr zustimmt.
Nach diesem Bescheid bestätigt der Registerführer seine Qualifikation, indem er betont, dass die Verkäuferin, die die Haftung übernimmt, nun der Gesellschaft völlig fremd ist. „Von dem Zeitpunkt an, an dem eine solche Übertragung vorgenommen wurde, war der Übertragende völlig von der Gesellschaft losgelöst (er behielt keinen Anteil), und das spätere Schicksal der Anteile (ihre Weiterverkauf oder Abschreibung) ist ihm völlig fremd, so dass das Gesetz kann, im Falle einer späteren Wertminderung, die rechtliche Regelung dieser früheren Übertragung kaum rückwirkend ändern und dem Übertragenden Folgen auferlegen, die sich aus späteren Ereignissen ergeben, auf die er keinen Einfluss hat. (Artikel 9 der Spanischen Verfassung “CE” und Artikel 2, 1257 und 1258 des Bürgeliches Gesetzbuches “CC”)“. „Wir sind der Meinung, dass es für die Eintragung der jetzt durchgeführten Kapitalherabsetzung unerlässlich ist, dass die nicht verfügbare Rücklage gemäß Artikel 332 LSC gebildet wird, die die Beibehaltingsquote des Gesellschaftsvermögens beibehält, und das diese Garantie nicht durch eine gesamtschuldnerische Haftung ersetzt werden kann, die von einem Dritten außerhalb der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Herabsetzung übernommen wird, selbst wenn dieser Dritte zu gegebener Zeit Gesellschafter der Gesellschaft wäre gewesen, aber nicht zum Zeitpunkt der Herabsetzung“.
Gegen diesen Qualifizierungsvermerk wurde Einspruch eingelegt.
Die Generaldirektion gibt der Beschwerde statt und widerruft den Qualifizierungsvermerk aus folgenden Gründen:
Die Generaldirektion ist der Ansicht, dass jeder der beiden in dem Qualifizierungsvermerk zitierten Artikel einen anderen Fall betrifft: Der erste (Art. 141.1) betrifft die Kapitalherabsetzung durch Abschreibung von Anteile, deren Erwerb keine Rückzahlung der Einlagen zur Folge hat, weil sie gewinnbringend erworben wurden, und der zweite (Art. 332) betrifft die Kapitalherabsetzung, die eine Rückzahlung der Beiträge zur Folge hat. Bei der ersten Lesung der beiden Artikel lassen sich zunächst zwei Schlussfolgerungen ziehen: dass sich die jeweiligen Bestimmungen auf unterschiedliche Fälle beziehen und dass die Bildung der von dem Registerführer geforderten Rücklage nur dann obligatorisch wird, wenn der Erwerb der zurückgekauften durch die Gesellschaft nicht zur Rückgabe ihrer Einlage an den Übertragender geführt hat.
In Bezug auf die Erklärung des Registerführers, dass eine Einlagenrückgewähr nur dann vorliegt, wenn der Erwerb eigener Anteile in Ausführung eines vorherigen Kapitalherabsetzungsbeschlusses erfolgt, verneint die Generaldirektion einen solchen Charakter des Beschlusses, wenn sich die eingezogenen Anteile bereits im Vermögen befinden. Sie bestätigt, dass der Beschluss vom 22. Mai 2018 das Gegenteil verkündet, indem er eindeutig feststellt, dass „die Einziehung von Anteile, die zuvor von der Gesellschaft gegen Entgelt erworben wurden, einer Kapitalherabsetzung durch Rückgabe von Einlagen gleichkommt“.
Kurz gesagt, gerade weil der Erwerb der später zurückgenommenen Anteile entgeltlich war, muss die vorgenommene Herabsetzung dem Regime der Einlagenrückgewähr unterliegen und folglich das in den Artikeln 331 bis 333 des LSC festgelegte System des Schutzes der Gesellschaftsgläubiger beachten.
Abschließend fügt die Generaldirektion hinzu: „Es ist anzumerken, dass das System der Abschreibung eigener Anteile, insbesondere die in Artikel 342 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften vorgesehene Dreijahresfrist, von „lege ferenda“-Positionen aus kritisiert wurde, aber diese Kritik beeinträchtigt nicht seine Gültigkeit“.
Vilá Abogados
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3. Februar 2023