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Artikel 180 des Kapitalgesellschaftsgesetz (KGG) sieht vor: „Geschäftsführer müssen an Hauptversammlungen“ von Gesellschaftern oder Aktionären teilnehmen.

Die Verpflichtung ist unbestreitbar und scheint die Anwesenheit aller Verwalter zu erfordern, so dass gegen die Vorschrift verstoßen würde, wenn nicht alle anwesend wären oder wenn nur einer von ihnen anwesend wäre. Es ist auch zu beachten, dass sich der Artikel nicht auf das „Verwaltungsorgan“, sondern auf die „Verwalter“ bezieht, wobei davon auszugehen ist, dass er sich auf die Anwesenheit aller (gesamtschuldnerischen sowie gemeinschaftlichen) Verwalter sich bezieht. Falls das Verwaltungsorgan einen Vorstand ist, muss mindestens die Nummer von Vorstandsmitgliedern, die in der Satzung vorgesehen ist, teilnehmen.

In jedem Fall legt das Gesetz nicht direkt fest, welche Sanktion oder Konsequenz die Nichterfüllung dieser Verpflichtung hat, weshalb Zweifel bestehen, ob die Versammlungen (oder die Beschlüsse), die ohne Verwalter stattgefunden haben/getroffen wurden, können für nichtig erklärt werden.

Zum ersten Mal hat die Generaldirektion für Rechtssicherheit und öffentlichen Glauben (GDROG) in zwei Resolutionen vom 15. und 27. November 2023 in dieser Angelegenheit entschieden.

Das gemeinsame Problem in beiden Fällen bestand in der Abhaltung einer Hauptversammlung, die aufgrund des Todes eines der drei gemeinschaftlichen Verwalter von zwei Verwaltern einberufen wurde. Zweck der Versammlung war die Ernennung eines neues Geschäftsführers in Ersetzung des verstorbenen Verwalters.   Die Versammlung fand mit diesem einzigen Tagesordnungspunkt statt. An dieser 80% des Grundkapitals teilnahm und die Ernennung des neuen gemeinschaftlich Verwalters erfolgte.

Der zuständige Registerführer lehnte die Einschreibung wegen Verstoßes gegen Artikel 180 des KGG ab und erklärte den Mangel könnte nicht beheben sein. Nach entsprechendem Antrag auf Ersatzqualifizierung durch den Notar bestätigte der Registerführer die Qualifizierung des ersetzten Registerführers dahingehend, dass die Verwalter nicht durch andere Personen ersetzt werden können, da diese eine Funktion sehr persönlicher Natur handelt, obwohl er die Versammlung für gültig halte.

Schließlich widerrief die GDROG die Qualifizierung des Registerführers und die Versammlung sowie der Beschluss bezüglich der Ernennung des neuen Verwalters für gültig erklärte.

Die Anwesenheitspflicht der Geschäftsführer ist notwendig und verpflichtend, da in der Hauptversammlung wesentliche Aufgaben für das Funktionieren der Gesellschaft wahrgenommen werden. Allerdings muss die mangelnde Anwesenheit nicht unbedingt zur Nichtigkeit der Versammlung oder der darin gefassten Beschlüsse führen, sofern die Anwesenheit der Geschäftsführer keine unabdingbare Voraussetzung für ihre Konstituierung ist.

Es erscheint sanft, dass die mangelnde Anwesenheit aller Verwalter einen Verstoß gegen Artikel 180 KGG und damit das Vorliegen eines Rechtsmangels darstellt, obwohl nicht klar ist, dass dies in allen Fällen mit der Nichtigkeit bestraft werden sollte. 

Zu dieser Frage hat ein Urteil des Obersten Gerichtshofs erklärt, dass im Falle der Abwesenheit der Verwalter die Umstände des konkreten Falles studiert werden muss, um entscheiden zu können, ob diese die Aussetzung oder die Nichtigkeit der Versammlung mittragen. Diese Folge sind nur als Ausnahme zu verstehen. Soll die Anwesenheit der Geschäftsführer die Information der Gesellschafter bzw. Aktionäre im Hinblick auf die informierte Ausübung ihres Stimmrechts gewährleisten,   falls die fehlende Anwesenheit die Entscheidungsfähigkeit der Aktionären nicht beeinträchtigt, diese ist nicht als ein Mangel mit fatalen Folgen für die Gültigkeit der Versammlung zu verstehen, sondern vielmehr als ein lässlicher Mangel, der unter den in Artikel 204 der KGG vorgesehenen Anfechtungsgründen keinen Platz hat. Dies hätte jedoch unbeschadet der persönlichen Verantwortung der Verwalter, die nicht an der Versammlung teilgenommen haben, trotz wenn sie die Möglichkeit hatten, in dieser teilzunehmen.

Das oben genannte Urteil des Obersten Gerichtshofs legt fest, dass die Abwesenheit von Verwaltern grundsätzlich nicht als Nichtigkeitsgrund angesehen werden kann. Ansonsten die ordnungsgemäße Abhaltung der Hauptversammlungen in den Händen der Verwalter verbleiben würden. Allerdings gibt es von dieser allgemeinen Regel Ausnahmen, die im Lichte der umliegenden Fakten abgewogen werden. Wenn die Entscheidungen, über die debattiert und abgestimmt werden soll, Berichte oder Daten der Verwalter bedürfen, wäre die formelle Mangel ihrer Abwesenheit erheblich und folglich könnte es eine Klage auf Nichtigerklärung der Hauptversammlung oder ihrer Beschlüsse eingelegt werden, solange die Partnern oder Aktionären die Informationen vorenthalten wurden, die sie benötigen, um zu jedem Punkt der Tagesordnung Stellung zu beziehen und ihr Stimmrecht auszuüben. Dieses Kriterium, das auf dem Grundsatz der „Relevanz“ basiert, wurde in einem relativ aktuellen Urteil des Landgerichts von Lérida vom 23. Dezember 2020 hervorgehoben, in dem die Tatsache betont wird, dass die Sanktion der Nichtigkeit „angeblichen Fällen vorbehalten bleiben muss, falls die betroffenen Interessen oder Rechtsgüter berührt sind“.

Darüber hinaus wäre selbst die Abwesenheit der Verwalter, wenn dies einen Mangel von Zugang zu bestimmten Informationen impliziert, nicht der Grund für die Nichtigkeit der Versammlung, wie es in einem Urteil des Landgerichts der Balearen vom 30. Juni 2016 heißt. Wir beziehen uns auf Fälle, in denen die Antworten auf Fragen der Partner nach der Versammlung beantwortet werden können. Ein Verstoß gegen Art. 180 des KGG ist somit möglich, stellt jedoch keine Verletzung des Auskunftsrechts der Partner dar.

Die Möglichkeit, dass die Abwesenheit der Geschäftsführer zur Nichtigkeit der Sitzung oder ihrer Beschlüsse führt, ist nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs eine Ausnahme und unterliegt einer „Abwägungsprüfung“. Im Falle der Ausübung eines verstärkten Auskunftsrechts kann die Abwesenheit aller Verwalter die Gültigkeit der Versammlung oder der gefassten Beschlüsse gefährden, sofern dies jedoch in der Natur einer Tagesordnung liegt, die durch ein verstärktes Recht ergänzt werden muss. Falls alle Verwalter nicht anwesend sind wird das Auskunftsrecht vollständig verstoß. Ansonsten ist davon auszugehen, dass weder die Versammlung noch die Beschlüsse gemäß Artikel 204.3 KGG anfechtbar sind. Wie es in der GDROG-Entschließung heißt, verhindert dieser Artikel die Anfechtung von Beschlüssen, die dazu führen, dass „die Informationen, die die Gesellschaft als Reaktion auf die Ausübung des Informationsrechts vor der Sitzung bereitgestellt hat, fehlerhaft oder unzureichend sind“. Daraus folgt, dass die mangelnde von Anwesenheit aller Verwalter die Grundlage für die Nichtigkeit der Versammlung oder ihrer Beschlüssen darstellen kann, wenn dadurch die verstärkten Informationspflichten der Verwalter verletzt werden. Fälle, in denen die Rechte und Interessen der Gesellschafter oder Aktionäre wesentlich beeinträchtigt werden müssen und direkt von diesem Umstand betroffen. 

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass sich das vom Obersten Gerichtshof geforderte Abwägungsprüfung wie folgt gliedern würde:

a) Die Hauptfolge des Verstoßes gegen Artikel 180 KGG sollte die potenzielle Haftung der Verwalter gemäß Artikel 236 KGG sein.

b) Ein Verstoß gegen Artikel 180 KGG führt grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit der Versammlung oder der darin gefassten Beschlüsse.

c) Die mögliche Ausnahme von der allgemeinen Regel muss im Hinblick auf Folgendes analysiert werden:

    • Die Ausnahme ist restriktiver Natur.
    • Die zur Beratung vorgelegte Angelegenheit muss unentschuldbar die Verfügbarkeit von den Partnern der Unterlagen bezüglich der vorgeschlagenen Beschluss.
    • Ob ein Partner oder Anteilseigner auf einer Versammlung irgendeine Art von Protest im Hinblick auf eine mögliche Anfechtung von Beschlüssen geäußert hat, da sein Recht auf Information nicht erfüllt wurde.
    • Die Unrichtigkeit oder Unzulänglichkeit der von der Gesellschaft im Rahmen der Ausübung des Auskunftsrechts vor der Versammlung gegebene Auskunft stellt keinen berechtigten Grund mehr um die Beschlusse anfechten zu können, es sei denn, die Auskunft ist unrichtig oder aufgrund der Nichtbereitstellung für die angemessene Ausübung des Stimmrechts oder eines anderen Beteiligungsrechts wesentlich gewesen wäre (Art. 204.3 (b )KGG).
    • Beachtung des Grundsatzes der Relevanz der Abwesenheit von Verwaltern im Zusammenhang mit der Verletzung der Rechte von Aktionären oder Partnern und der Verletzung ihrer Rechte.
    • Abwägung der Abwesenheitsursache. In bestimmten Fällen kann diese sogar gerechtfertigt sein, wenn es dem Frieden und den Gesellschaftsinteresse dient.

 

Eduardo Vilá

Vilá Abogados

 

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an:

va@vila.es

 

12. Januar 2024