Die Generaldirektion für Sicherheit und Rechtssicherheit (DGSFJ) erließ am 28. Februar 2023 eine Entscheidung im Rahmen eines Einspruchs gegen den Qualifikationsvermerk des Handelsregisters von Sevilla, in dem die Eintragung einer Urkunde über die Umwandlung in eine öffentliche Urkunde über Gesellschaftsbeschlüsse zur Erhöhung des Aktienkapitals und zur Änderung der Satzung abgelehnt wurde.

Mit der am 5. Oktober 2022 genehmigten Urkunde wurden die Gesellschaftsbeschlüsse des Unternehmens Tyrelastic Ruedas Industriales, S.L. (im Folgenden das „Unternehmen“) über eine Kapitalerhöhung zu Lasten der Rücklagen und die damit verbundene Änderung des entsprechenden Artikels der Satzung in einer öffentlichen Urkunde vollzogen.

In der geprüften Bilanz, die als Grundlage für die Kapitalerhöhung diente, wurde das Nettovermögen in folgende Beträge aufgeteilt:

(i) 39.000 € strukturiertes Kapital

(ii) 87.605,04 € für sonstige Rücklagen

(iii) 13.811,64 € für Ergebnisse früherer Jahre

(iv) 68.477,74 € für Verluste. Diese Beträge ergaben einen Gesamtbetrag von 71.938,94 €.

Der Handelsregisterbeamte verweigerte die Eintragung der genannten Beschlüsse mit der Begründung, die Rücklagen reichten nicht aus, um die Kapitalerhöhung durchzuführen. Hierzu führte er aus, dass die Gesellschaft, um auf die Rücklagen zurückgreifen zu können, diese zunächst zum Ausgleich von Verlusten verwenden und anschließend prüfen müsse, ob der Eigenkapitalüberschuss die Durchführung der Kapitalerhöhung erlaube.

Die Gesellschaft war mit der Verweigerung der Registrierung der Beschlüsse nicht einverstanden und deswegen legte bei der DGSFJ mit folgender Begründung Beschwerde ein:

(i) dass die Bilanz, die der Veröffentlichung des Kapitalerhöhungsbeschlusses zugrunde lag, von einem vom Handelsregister in Sevilla bestellten Wirtschaftsprüfer ordnungsgemäß geprüft wurde, der keine Beanstandungen feststellte und einen positiven Bericht abgab.

(ii) dass die in der verwendeten Bilanz ausgewiesenen Ergebnisse nicht dem Geschäftsjahr, sondern einem Zeitraum von vier Monaten entsprechen, da das Gesetz über Kapitalgesellschaften („LSC“) keine Bestimmung enthält, die ausdrücklich eine Erhöhung des mit den Rücklagen verrechneten Kapitals verbietet, wenn die Bilanz Verluste ausweist, insbesondere wenn es sich nicht um Verluste für ein ganzes Geschäftsjahr, sondern für einen bestimmten Teil davon handelt.

(iii) der gefasste Gesellschaftsbeschluss die gesellschaftsrechtlichen Grundsätze in Bezug auf das Grundkapital der Gesellschaft respektierte und Schutzzwecke wie den Schutz Dritter sowie der Aktionäre verfolgte. Der Gesellschaftsbeschluss war in keiner Weise nachteilig für das Vermögen der Gesellschaft.

Die DGSFJ entschied über den Einspruch mit der Begründung, dass die aufgeworfene Frage darin besteht, über die Eintragung eines Kapitalerhöhungsbeschlusses zu Lasten der Rücklagen zu entscheiden, und zwar auf der Grundlage einer Bilanz, in der bei einem negativen Zwischenergebnis für das laufende Geschäftsjahr der Überschuss des Nettovermögens über das eingetragene Grundkapital nicht die gesetzlich vorgeschriebene Deckung gemäß Art. 273.2 des LSC bietet.

Diesbezüglich führt die DGSFJ weiter aus, dass für die Gültigkeit dieses Beschlusses der Nachweis erforderlich ist, dass der Wert des buchmäßigen Eigenkapitals nach der Kapitalerhöhung den Betrag des Grundkapitals mindestens um den Betrag der Erhöhung übersteigt, wobei eine wesentliche Voraussetzung darin besteht, dass diese Rücklagen frei verfügbar sind. In diesem Sinne ist unter freier Verfügung die Freiheit zu verstehen, sie für jeden Zweck zu verwenden, einschließlich der Verteilung unter den Aktionären durch eine Kapitalerhöhung (in diesem Sinne eine weite Auslegung von Artikel 273 LSC). Darüber hinaus legt die DGSFJ den vorherigen Ausgleich von Verlusten als Voraussetzung für ihre Verfügbarkeit fest.

Wenn die Rücklagen nach dem Ausgleich der Verluste nicht den gesetzlichen Anforderungen für die Durchführung der Kapitalerhöhung, für die sie bestimmt sind, entsprechen, gelten sie als nicht mehr verfügbar.

Aus all diesen Gründen wies die DGSFJ die Berufung der Gesellschaft ab und begründete dies mit dem Grundsatz der Realität des Aktienkapitals, wonach es nicht möglich ist, Aktien zu schaffen, die nicht durch Eigenkapital gedeckt sind, und mit bestimmten Vorsichtsmaßnahmen, die sich in der Notwendigkeit einer angemessenen Begründung des tatsächlichen Vorhandenseins dieser Mittel in den Aktiva der Gesellschaft und ihrer Verfügbarkeit zur Umwandlung in Aktienkapital niederschlagen müssen.

 

 

Diego Martínez-Costa

Vilá Abogados

 

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21. April 2023