In der Entscheidung der DGRN (Generaldirektion für Register und Notariat) vom 21 Dezember 2016, äußerte, dass die Jahresabschlüsse nicht ohne der Buchprüfungsbericht bei dem Handelsregister hinterlegt sein können, wenn die Gesellschaft einen freiwilligen Rechnungsprüfer beauftragt hat und dies beim Handelsregister eingetragen ist.

In dem vorliegenden Fall, lehnte das Handelsregister die Hinterlegung der Jahresabschlüsse vom Rechnungsjahr 2015 ab, die bei einer Gesellschaft eingetragen wurde. Das ist so gewesen, weil, aus dem Sicht des Handelsregisters, die Jahresabschlüsse keinen Buchprüfungsbericht aufgenommen hatten. Die Handelsregistergeschichte zeigte, dass ein Rechnungsprüfer mit freiwilligem Wesen für die Jahresabschlüsse 2015, 2016 und 2017 seitens eines

Verwalters der Gesellschaft ausgesucht wurde.

Gegen diese Bezeichnung präsentierte einer von den Gemeinsambefugte Verwalter eine Einwendung, im Namen der Gesellschaft, mit den folgenden Punkten:

  • Das Handelsregister bezeichnete die Entscheidung der DGRN vom 15. März 2016, als Beispiel um die Eintragung der Jahresabschlüsse abzulehnen, obwohl die Umstände dieses Falles unterschiedlich gewesen sind. In diesem Fall, wurde die willentliche Ernennung nicht in der Generalversammlung verwirklicht, sondern von den Gemeinsamebefugte Verwalter in einer selbständigen Vereinbarung verabredet.
  • Im vorliegenden Fall, sind all die Verwalter der Gesellschaft Gemeinsamebefugte Verwalter; d. h., dass wenn der Buchprüfungsbericht nicht zusammen mit den Jahresabschlüssen hinzugefügt ist, dies beschädigt nicht den Minderheitsgesellschafter, weil es keine Beschränkung für die Informationseinholung gibt, da die ganzen Informationen bezüglich der Jahresabschlüsse der Gesellschaft schon bekannt für die Gesellschafter sind.

Vor dem vorherigen Vorbringen, setzte die DGRN folgendes aus:

Wenn eine Gesellschaft die keine legale Verpflichtung um die Jahresabschlüsse zu prüfen hat und sowieso einen Buchprüfungsbericht von einem Rechnungsprüfer beauftragt und dieser freiwillig in dem Handelsregister registriert, dann unterstützt die DGRN, dass wenn die Jahresabschlüsse nicht zusammen mit dem dazugehörigen Buchprüfungsbericht eingetragen sind, die Eintragung entfällt nicht.

Die Gesellschaft äußerte, dass ihre Rechnungsprüfer nicht in Generalversammlung beruft wurde, sondern mittels der Gemeinsamebefugte Verwalter zusammen vereinbart. Deswegen, legt die Gesellschaft fest, dass für diesen Fall die herkömmlichen Kriterien nicht anwendbar sind. Anderseits, beruht der DGRN ihres Grundes grundsätzlich auf den Schutz der Minderheitsgesellschafter und deswegen zulässt nicht der ausgelegte Grund der Gesellschaft bezüglich wie der Buchprüfer beauftragt ist, egal ob er in Generalversammlung oder mittels der Gemeinsambefugte berufen ist.

Hinsichtlich des Arguments der Gesellschaft bezüglich der Inexistenz von Benachteiligungen für den Minderheitsgesellschafter, ist zu beachten, dass das Handelsregister keine Informationen von Gesellschafter, bis auf in bestimmten Ausnahmefälle, bekannt gibt, deshalb, man weiß nicht, wer die Gesellschafter einer GmbH sind.

Außerdem, wenn die GmbH gegründet wurde, gibt es nur einen Alleinverwalter, welcher gegen die Entscheidung des Handelsregisters rekurriert hat.

Die DGRN ließ unberücksichtigt die vorgelegte Beschwerde seitens der Gesellschaft wegen den Gründen des vorherigen Absatzes.

Diese Entscheidung macht aufmerksam, dass das Handelsregister keine Informationen in Beziehung zu dem Vorkommen von schädliche Situationen der Minderheitsgesellschafter hat und folglich, der Pflicht um die Jahresabschlüsse mit dem Buchprüfungsbericht bei dem Handelsregister hinterzulegen, unvermeidlich ist, wenn die Gesellschaft einen Rechnungsprüfer ausgesucht hat.

 

Mika Otomo

Vilá Abogados

 

Für weitere Informationen, kontaktieren Sie bitte:

va@vila.es

 

20. Januar 2017