Am 29. Juli 2022 wurde der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2021 von Snap Shop 24h, S.L. (im Folgenden die „Gesellschaft„) bei dem Handelsregister von Alicante (im Folgenden das „Handelsregister„) vorgelegt.
Die Bescheinigung, die elektronisch unterzeichnet und eingereicht wurde, enthielt den Beschluss über die Genehmigung des Jahresabschlusses sowie den Beschluss über die Gewinnverwendung. In Bezug auf diesen zweiten Beschluss enthielt die Bescheinigung lediglich den Satz „den Gewinn wie folgt zu verwenden“, ohne nähere Angaben zur Gewinnverwendung zu machen.
Das Handelsregister lehnte die Eintragung der Bescheinigung mit folgender Begründung ab:
(j) Die Bescheinigung des Gesellschafterversammlungsbeschlusses enthielt keinen Hinweis auf die Gewinnverwendung oder andernfalls auf die Untätigkeit der Gesellschaft gemäß Artikel 366.1.2. der Handelsregisterverordnung (im Folgenden: “RRM”).
(ii) Es war nicht möglich, die elektronische Signatur der Bescheinigung mit der unterschriftsberechtigten Person gemäß Artikel 109 des RRM zu validieren. Folglich war es nicht möglich, eine eindeutige Übereinstimmung zwischen den Unterzeichnern, die elektronisch unterzeichnet haben, und den dazu berechtigten Personen festzulegen.
(iii) Das Handelsregister forderte die Gesellschaft auf, die Unterzeichnung der Bescheinigung und die elektronische Einreichung der Bescheinigung vollständig, und nicht nur teilweise, zu korrigieren.
Das Unternehmen legte gegen die Ablehnung ein Rechtsmittel ein und führte dabei jeden der von dem Handelsregister genannten Rechtsgründe an:
– Erstens bezog sich der vorgelegte Gesellschafterversammlungsbeschluss auf das Ergebnis der Hinterlegung, bei der die Bilanz von dem Unterzeichner der Bescheinigung elektronisch unterzeichnet wurde.
– Zum zweiten Rechtsgrund des Handelregisters führte der Rechtsmittelführer an, dass, wenn dieselbe elektronische Signatur sowohl auf dem Gesellschafterversammlungsbeschluss als auch auf der Bescheinigung und auf der Hinterlegung des Jahresabschlusses erscheint und diese Signatur von einem der Gesellschaftsführer der Gesellschaft stammt, es möglich ist, eine Übereinstimmung zwischen den Unterzeichnern und den dazu berechtigten Personen gemäß Artikel 109 des RRM festzulegen.
– Schließlich machte der Rechtsmittelführer geltend, dass das Handelsregister die Beschlüsse gemäß den Artikeln 42.1, 42.4 und 42.10 der RRM teilweise hätte eintragen müssen, anstatt ihre Eintragung abzulehnen.
Das Handelsregister hielt die Ablehnung aufrecht. Folglich prüfte die sogenannte “Dirección General de Seguridad Jurídica y Fe Pública” (im Folgenden: ‘’DGSJFP’’) das Dossier weiter und erklärte folgendes:
Zum einen musste die Bescheinigung über die Beschlussfassung der Gesellschafter, die sich auf den Jahresabschluss beziehen, in jedem Fall folgendes enthalten: (i) die Genehmigung des Jahresabschlusses (ii) die Gewinnverwendung und gegebenenfalls des konsolidierten Jahresabschlusses. Das Handelsregister wies auch darauf hin, dass die Bescheinigung mit notariell beglaubigten Unterschriften vorgelegt werden musste. Folglich bestätigte die DGSJFP den bereits von dem Handelsregister festgestellten Mangel, ohne dass die Bescheinigung über die Beschlussfassung der Gesellschafter von nähere Angaben zur entsprechenden Gewinnverwendung enthielt.
In Bezug auf den zweiten Grund, so ist die fehlende Übereinstimmung zwischen den Unterzeichnern einer Bescheinigung und denjenigen, die dazu berechtigt sind, nur dann gegeben, wenn nicht alle Unterschriften, die in der Bescheinigung über die Beschlussfassung der Gesellschafter enthalten sind, validiert werden können. Dies ist die Begründung der “Dirección General”, die sich auf die Anweisung vom 30. Dezember 1999 und den Artikel 2 der Ministerialverordnung vom 28. Januar 2009 stützt. Da die elektronische Signatur der Bescheinigung über die Beschlussfassung der Gesellschafter, die auf elektronischem Wege übermittelt wurde, nicht validiert werden kann, ist es nicht möglich, die Übereinstimmung zwischen den Unterzeichnern und den dazu befugten Personen festzustellen.
Mit Entscheidung vom 24. Januar 2023 verwarf die DGSJFP das Rechtsmittel und bestätigte die Ablehnung der Eintragung der Bescheinigung.
Diego Martínez-Costa
Vilá Abogados
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an:
3. März 2023