Der Zweck dieses Artikels besteht darin, den Umfang und die Grenzen der parasozialen Vereinbarungen nach dem im Urteil 120/2020 des Obersten Gerichtshofs vom 20. Februar erörterten Fall zu analysieren.
Zunächst ist es notwendig, den Begriff der parasozialen Vereinbarungen zu klären, bevor man sich mit der Untersuchung des konkreten Falles befasst. Wenn wir uns auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof beziehen, können wir als Definition eines Gesellschafterbindungsvertrages diejenigen Vereinbarungen herausziehen, mit denen die Aktionäre beabsichtigen, mit der Kraft einer bindenden Verpflichtung Aspekte des gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses zu regeln, ohne die im Gesetz und in der Satzung dafür vorgesehenen Kanäle zu nutzen.
Die Gültigkeit dieser Vereinbarungen wird nun akzeptiert, im Gegensatz zu der im spanischen Aktiengesetz vom 17. Juli 1951 enthaltenen Gesetzgebung, die geheime Vereinbarungen zwischen Aktionären für null und nichtig erklärte, es wird, gemäß Artikel 29 festgestellt, dass „Vereinbarungen, die vertraulich zwischen Aktionären gehalten werden, werden gegenüber der Gesellschaft nicht einklagbar sein“, so dass sie nicht mehr null und nichtig, sondern nicht einklagbar sind, wenn sie nicht ordnungsgemäß offengelegt werden.
Hinsichtlich ihrer Gültigkeit und ihrer Grenzen fügt die Rechtsprechung hinzu, dass sie gültig sind, solange sie die der Willensautonomie der Parteien gesetzten Grenzen nicht überschreiten. So stellt der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil 616/2012 vom 23. Oktober 2002 klar, dass diese Vereinbarungen nicht den Bestimmungen der Satzung und Gesellschaftsbeschlüsse unterliegen, sondern den Grenzen, die für den Vertragsabschluss in Artikel 1255 des Zivilgesetzbuches festgelegt sind, der wie folgt lautet: „Die Vertragsparteien können die Vereinbarungen, Klauseln und Bedingungen festlegen, die sie für angemessen halten, vorausgesetzt, dass sie nicht gegen das Gesetz, die Moral oder die öffentliche Ordnung verstoßen“.
Das Problem ergibt sich, wenn die Protokolle nicht mit der Satzung übereinstimmen oder nicht in diese umgesetzt oder nicht veröffentlicht werden, was in dem im Urteil untersuchten Fall geschieht, in dem die in den Gesellschaftervereinbarungen enthaltenen Beschränkungen der Übertragbarkeit von Unternehmensbeteiligungen nicht in der Satzung enthalten sind.
In diesem Zusammenhang hat der Oberste Gerichtshof in früheren Urteilen erklärt, dass die Verletzung einer Gesellschaftervereinbarung an sich nicht ausreicht, um Beschlüsse anzufechten, die im Widerspruch zu solchen Vereinbarungen gefasst wurden, wenn sie nicht gleichzeitig gegen das Gesetz oder die Satzung verstoßen oder wenn die Interessen eines oder mehrerer Gesellschafter oder Dritter nicht beeinträchtigt werden.
Im vorliegenden Fall sollen nicht bestimmte Gesellschaftsbeschlüsse angefochten werden, sondern eine Reihe von Rechtsgeschäften (Tausch, Kauf und Schenkung von Unternehmensbeteiligungen durch bestimmte Gesellschafter), da diese nach Ansicht der Klägerin dem Wortlaut der vor mehreren Jahrzehnten unterzeichneten Gesellschaftervereinbarungen zuwiderliefen, die durch diesen Beschränkungsmechanismus auf freie Übertragbarkeit von Beteiligungen eine ordnungsgemäße Nachfolge der Konzernunternehmen bei Tod der Gründungsgesellschafter anstrebten, indem sie die Verpflichtung vorsahen, die prozentualen Eigentumsanteile der verschiedenen Gesellschafter an der Unternehmensgruppe jederzeit aufrechtzuerhalten.
Es stimmt, dass es rechtliche Vorschriften gibt, die es erlauben, die Beschränkung der Übertragbarkeit von Unternehmensbeteiligungen in der Satzung der Gesellschaft festzulegen, wie im Fall von Artikel 207 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften in Bezug auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Die Bedingungen, unter denen die Gesellschaftervereinbarungen abgefasst wurden, legten jedoch nahe, dass es keine Grenze für diese Beschränkung gab und dass die Absicht bestand, diese bestimmte Verteilung der Beteiligungen dauerhaft zu übertragen.
Vor diesem Hintergrund stellt der Oberste Gerichtshof klar, dass die erläuterte unbefristete oder fortwährende Verjährung nicht angewendet werden kann, da sie nicht nur gegen bestimmte Rechtsgrundsätze (107 ff. der LSC) verstößt, sondern auch gegen Grundprinzipien der Rechtsnatur des Gesellschaftsbegriffs; sowie gegen den Grundsatz der Vertragsfreiheit, der persönlichen und sachlichen Disposition usw.
Jaime Madero
Vilá Abogados
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30. April 2020