Es ist die wiederholte Doktrin der Generaldirektion der Registerführer und Notare (die „DGRN“), dass die bestehenden Bestimmungen der Gesellschaftssatzung über die Durchführung der Einberufung der Gesellschafterversammlung strikt eingehalten werden müssen, um das Recht der Gesellschafter auf Teilnahme an der Hauptversammlung zu schützen.

In dem am 5. Februar 2019 im Staatsanzeiger veröffentlichten Beschluss der DGRN vom 2. Januar 2019 wurde die Gültigkeit einer per Post mit Empfangsbestätigung einer Privatgesellschaft durchgeführten Anrufung analysiert, im Falle dass die Gesellschaftssatzung das „Einschreiben mit Empfangsbestätigung“ als Mittel zum Aufruf voraussetzt.

Die DGRN lehnte die Gültigkeit der Einberufung mit folgenden Worten ab:

Nach der Liberalisierung des Postsektors ist die Sociedad Estatal Correos y Telégrafos, S.A.,  („Correos“) die einzige Einrichtung, die in der Lage ist, den Universalpostdienst mit der erforderlichen Qualität und Ausdehnung zu erbringen, und es wurde ein Vertrag über die Erbringung dieses Dienstes mit den Ministerien für Wirtschaft, Finanzen und Entwicklung unterzeichnet. Und wie es sich aus den Gesetzen ergibt, genießen nur die Mitteilungen, die durch Correos durchgeführt werden, „die Vermutung der Wahrhaftigkeit und Zuverlässigkeit bei der Verteilung, Lieferung und Entgegennahme oder Ablehnung oder Unmöglichkeit der Lieferung, sowohl physisch als auch telematisch“.

In diesem Fall sieht die Satzung die Einberufung durch „Einschreiben mit Empfangsbestätigung“ vor, und wenn eine gesetzliche Regelung zur Durchführung der Einberufung der Gesellschafterversammlung besteht, ist diese Form der Einberufung zum Schutz des Rechts der Gesellschafter auf Teilnahme an der Hauptversammlung strikt zu beachten.

Wie vorstehend erwähnt, genießen nur die Mitteilungen die durch Correos durchgeführt werden die Vermutung der Wahrhaftigkeit und Zuverlässigkeit bei der Verteilung, Lieferung und Entgegennahme oder der Ablehnung oder Unmöglichkeit der Lieferung, und diese Zuverlässigkeit kann im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zugelassen und bewertet werden. Im Falle von Mitteilungen anderer Betreiber als des Universalpostbetreibers richten sich ihre Wirkungen jedoch nach den privatrechtlichen Regeln in Bezug auf ihre Beweiskraft.

Angesichts dieses Unterschieds kann der in der Rechtsvorschrift verwendete Begriff „Einschreiben mit Empfangsbestätigung“ nicht anders verstanden werden als derjenige, der sich aus der angefochtenen Qualifikation ergibt.

 

 

Mika Tsuyuki

Vilá Abogados

 

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22. Februar 2019