I.- EINFÜHRUNG

Am vergangenen 29. August 2014 hat der spanische Ministerrat den Gesetzesvorentwurf eines Stiftungsgesetzes, der das geltende Gesetz vom 26. Dezember 2002 ersetzen soll, gebilligt. Ziel des Gesetzesvorentwurfs ist eine bessere Ausübung des Rechts zur Gründung einer Stiftung und die Erfüllung der daraus folgenden Verpflichtungen zu gewährleisten.

II.- INHALT

Die wichtigsten Änderungen sind die folgenden:

Gründung: Der Betroffene wird bei der Stiftungsaufsicht (eine Verwaltungsbehörde) einen Angemessenheits-, Eignungs-, und Durchführbarkeitsbericht beantragen müssen, welcher binnen drei Monaten erteilt werden muss. Die Möglichkeit, das Stiftungsvermögen ratenweise einzuzahlen, wird abgeschafft. Gleichfalls werden die Grundsätze der ordentlichen Unternehmensführung, welche die Handlungen der Mitglieder des Vorstands leiten müssen, geregelt. Die wichtigsten Daten bezüglich der Stiftungsaktivität, des Jahresabschlusses, der Mitglieder des Vorstands und der erhaltenen Subventionen und öffentlichen Beihilfen sind in der Webseite der Stiftung zu veröffentlichen.

Bekämpfung gegen Betrug: Um zu vermeiden, dass die Stiftung benutzt wird, um Aktivitäten ohne Zusammenhang mit den Zwecken der Stiftung durchzuführen, wird zwischen den eigenen Tätigkeiten, welche die Stiftung für die Erreichung ihres Zweckes durchführt, und den gewerblichen Tätigkeiten, welche der Finanzierung der Stiftung dienen können, unterscheiden.

Sanktionsregelung: Die Stiftungsaufsicht wird die Mitglieder und den Sekretär des Vorstands der Stiftung Strafen auferlegen können, wenn bewiesen wird, dass diese für den begangenen Verstoß persönlich haftbar sind. Die Verstöße werden als geringfügig, schwerwiegend oder besonders schwerwiegend eingestuft, und werden mit einer Geldstrafe zwischen 1.000 € und 30.000 €, der Austritt als Mitglied des Vorstands und Berufsverbot solcher Ämter für eine Frist von 5 bis 10 Jahren, belegt.

Auflösung: Die Nichterfüllung der Verpflichtungen der Einreichung des Jahresabschlusses oder des Aktionsplans drei Jahre hintereinander stellt einen Auflösungsgrund der Stiftung dar. Es wird damit versucht, die Anzahl von inaktiven Stiftungen zu reduzieren.

III.- FAZIT

Der Gesetzesvorentwurf, der in verschiedenen Sektoren wegen seinem vermeintlichen Interventionismus kritisiert worden ist, muss jetzt das gesetzliche Verfahren eingehen, um als Gesetz verabschiedet zu werden.

 

 

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22. September 2014