Artikel 217 des Kapitalgesellschaftsgesetzes sieht vor, dass das Amt des Geschäftsführers unentgeltlich ist. Dieses Amt kann aber vergütet sein, wenn es in den Gesellschaftsatzungen ausdrücklich angegeben ist.

Im Falle einer Vergütung müssen die Gesellschaftsatzungen das Vergütungssystem oder die Vergütungsposten enthalten. Darüber hinaus muss die Hauptversammlung der Gesellschaft den Höchstbetrag der jährlichen Vergütung für alle Geschäftsführer festlegen.

Fraglich ist, wenn das Amt des Geschäftsführers unentgeltlich ausgeübt wird (entweder, weil die Gesellschaftsatzungen nichts darüber aussagen oder weil sie es ausdrücklich vorsehen), und auch wenn die Gesellschaftsatzungen selbst die Möglichkeit einer Vergütung der Geschäftsführer für andere als die mit dem Amt verbundenen Leistungen vorsehen, wie bei der Erbringung von Arbeitsleistungen und insbesondere bei Leistungen der Geschäftsleitung.

Die sogenannte “Dirección General de Seguridad Jurídica y Fe Pública” (“DGSF”) hat am 10. Mai 2023 eine Entscheidung erlassen, in der sie klärt, ob eine Satzungsbestimmung, die einerseits die Unentgeltlichkeit der Stelle und andererseits die Möglichkeit vorsieht, dass der Geschäftsführer eine abhängige Arbeit mit Beschäftigungscharakter ausüben kann, rechtmäßig ist und in das Handelsregister eingetragen werden kann. Dies ist der Sachverhalt im vorliegenden Fall, in dem die Satzungen der neu gegründeten Gesellschaft die Unentgeltlichkeit der Stelle des Geschäftsführer vorsah und gleichzeitig aber auch mögliche zivilrechtliche oder arbeitsrechtliche Beziehungen zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer zuließ.

Der Handelsregisterführer setzte die Eintragung aus mit der Begründung, dass die Anhäufung von Beziehungen und Vergütungen voraussetze, dass der Geschäftsführer infolge anderer Verträge als seiner Beziehung zur Gesellschaft als Geschäftsführer eine andere Tätigkeit ausübe als diejenige, die ihm als solchem entspreche; andernfalls würde das Arbeitsverhältnis unter das Dienstleistungsverhältnis als Geschäftsführer subsumiert, was mit der Dualität unvereinbar ist. Der Handelsregisterführer vertrat die Auffassung, dass die Gesellschaftsatzungen die Arbeitsverhältnisse der leitenden Angestellten ausdrücklich hätte ausschließen müssen.

Die DGSF weist die Auslegung des Handelsregisterführers zurück. Erstens erinnert sie daran, dass, wenn die Gesellschaftsatzungen keine Bestimmung über die Vergütung von Direktoren enthält, jeder privatrechtliche oder arbeitsrechtliche Vertrag, der eine Vergütung für die Ausübung des Amtes unter dem Deckmantel eines privatrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Verhältnisses verschleiert, rechtswidrig ist, da zwei unvereinbare Fälle zu trennen sind: die Vergütung als Geschäftsführer und die Vergütung für Funktionen, die nicht mit diesem Amt zusammenhängen. Dies hindert den Gesellschaftsvertrag jedoch nicht daran, neben der Unentgeltlichkeit des Amtes vorzusehen, dass der Geschäftsführer und die Gesellschaft zivilrechtliche Verträge oder Arbeitsverträge abschließen können, die sich auf die Erbringung von Leistungen beziehen, die über die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft hinausgehen, die zu den Aufgaben des Geschäftsführers gehören. Diese Verträge bedürfen der Genehmigung durch die Hauptversammlung (Art. 220 LSC). Grundsätzlich ist diese Satzungsbestimmung nicht als Hinweis auf eine „außergesetzliche Vergütung“ des Geschäftsführers auszulegen, sondern setzt voraus, dass ihre Ausgestaltung in der Satzung unbestimmt ist oder dass aus ihr auf eine Vergütung für die Ausübung des Geschäftsführertätigkeit geschlossen werden kann.

 

 

Eduardo Vilá

Vilá Abogados

 

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9. Juni 2023