Zu erörtern ist, ob eine Kapitalerhöhung durch Einlage eines Teilbetriebes als eine Segregation, im Sinne einer strukturellen Veränderung, verstanden werden muss.

Es handelt sich um eine Sacheinlage, aufgrund welcher die einlegende Gesellschaft für den Erhalt einer gewissen Anzahl von Aktien oder Anteilen einen Teilbetrieb der Gesellschaft zusteuert. Teilbetrieb verstehet sich als ein Satz von Vermögensbestandteilen (Aktiva und Passiva), die eine selbständige Betriebseinheit bilden und fähig sind, autonom auf dem Markt zu handeln.

Für den Fall, dass eine solche Operation als eine Segregation zu betrachten wäre, müssten die Bestimmungen des Gesetzes 3/2009, über strukturelle Veränderungen der Kapitalgesellschaften, berücksichtigt werden, was zu einem langsameren Verfahren, in welchem mehr Garantien vorgesehen werden, führen würde, als im Fall einer einfachen Kapitalerhöhung.

Tatsache ist, dass das Handelsregister von Jaén (Spanien) die Eintragung einer Kapitalerhöhung einer Sociedad Limitada (GmbH), die durch Einlage eines Teilbetriebs erfolgte, verweigerte.

Das Handelsregister begründete seine Entscheidung damit, dass die erwähnte Operation nicht eine gewöhnliche Kapitalerhöhung sei, sondern eine „Segregation“ im Sinne des Artikels 3 des Gesetzes 3/2009, in welcher einer selbständigen Betriebseinheit mit autonomer wirtschaftlicher Wertung eine Anzahl an Anteilen der Gesellschaft übertragen wird. Außerdem brachte das Handelsregister vor, dass die Rechte der Gläubiger der ausgegliederten Gesellschaft, welche ein Widerspruchsrecht gegen die Segregation haben, gewährleistet werden müssen.

Der beurkundende Notar der Kapitalerhöhung erhob Einspruch gegen die Entscheidung des Handelsregisters. Dieser wurde am 22. Juli 2016 seitens der spanischen Behörde für Notar- und Registerrecht (Dirección General de los Registros y del Notariado (DGRN)) angenommen und demzufolge   die Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister angeordnet.

Die Argumentation, welche zu dieser Entscheidung geführt hat, war die folgende:

a) Nach Auffassung des Obersten Spanischen Gerichtshofes („Tribunal Supremo“) unterscheidet sich die Sacheinlage durch Einlage eines Teilbetriebes von einer Spaltung in zwei wesentlichen Punkten. Die einbringende Gesellschaft wird nicht aufgelöst und nicht die Gesellschafter des empfangenden Unternehmens, sondern das Unternehmen selbst erhält die Aktiva bezüglich des Teilbetriebs, was zu einer Surrogation im Unternehmensvermögen führt (Urteile vom 12/01 und 03/03, 2016).

b) Die DGNR selbst weist darauf hin, dass im Rahmen einer Kapitalerhöhung durch Einlage eines Teilbetriebes die Gesellschafter der einlegenden Gesellschaft nicht direkte Gesellschafter der Aufnahmegesellschaft werden, sondern dass die neuen Aktien oder Anteile dieser, der einlegenden Gesellschaft zugeschrieben werden. Da auch keine Gesamtrechtsnachfolge stattfindet, sind die Rechtsvorschriften der Spaltung nicht anwendbar.

c) Es besteht keine Norm, wonach die Rechtsvorschriften der Spaltung auf solch eine Art von Kapitalerhöhungen anzuwenden ist. Daher haben die Gesellschafter des einlegenden Unternehmens kein Widerspruchsrecht.

d) Die DGRN ist der Ansicht, dass die Gesellschafter der einlegenden Gesellschaft in eine heikle Lage geraten würden, sollte der zu übertragende Teilbetrieb als wesentlich für die einlegende Gesellschaft angesehen werden. In einem solchen Fall wäre gemäß Artikel 160.f des Kapitalgesellschaftsgestzes („Ley de Sociedades de Capital“) eine Entscheidung der Gesellschafterversammlung notwendig. Ebenfalls wäre eine solche Entscheidung nötig für den Fall das die Einlage ein Volumen und Eigenschaften in Bezug zu dem Gesellschaftsvermögen der einlegenden Gesellschaft hätte, weshalb diese als eine Umstrukturierung des Gesellschaftsvermögens bezeichnet werden könnte.

Sollte die Einlage eines Teilbetriebs zu einer Änderung der Gesellschaftsvermögensstruktur führen, so müsste das wesentlich strengere Verfahren, das im Gesetz 3/2009 vorgesehen ist, angewandt werden. Sollte jedoch die Entscheidung einstimmig seitens der Gesellschafter getroffen worden sein, vermerkt das DGRN, wäre diese Angelegenheit nicht relevant, da die Operation als eine normale Kapitalerhöhung angenommen werden kann.

Was den Schutz Dritter betrifft, ist zu erwähnen, dass dieser unverändert bleibt, da aufgrund der Natur der Operation die Garantie, die das Stammkapital gegenüber Dritten darstellt, nicht eingeschränkt wird, da weder die einlegende noch die empfangende Gesellschaft ihr Stammkapital herabsetzen. Was die Gläubiger der einlegenden Gesellschaft betrifft, so hat die Operation einen strikt internen Charakter, ohne Auswirkungen für diese, da die Gläubiger nicht ausdrücklich der Operation zugestimmt haben.

Die Position der Arbeitnehmer ist gleichfalls gemäß Artikel 44 des Gesetzes über die Arbeitnehmerrechte („Estatuto de los Trabajadores“), aufgrund welchem der Erwerber in das Arbeitsverhältnis eintritt und die Rechte und Pflichten des Veräußerers übernimmt, garantiert. Außerdem muss die Übernahme des Teilbetriebes den Arbeitsnehmervertretern der betroffenen Arbeitnehmer mittgeteilt werden.

Letztendlich ist zu erwähnen, dass die Autonomie der Operation durch das Inkrafttreten des Gesetzes 3/2009 und vor allem durch das Gesetz 27/2014, über die Körperschaftsteuer (Ley del Impuesto sobre Sociedades“) bestätigt wird, da im Artikel 76.3 ein klarer Unterschied zwischen der Spaltung einer Gesellschaft und der Einbringung eines Teilbetriebs gemacht wird.

 

 

Eduardo Vilá

Vilá Abogados

 

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14. Oktober 2016