Im Kalender der Gesellschaften, die im spanischen Handelsregister gemäß Art. 32.1 des Kapitalgesellschaftsgesetzes (im Folgenden „LSC“) eingeschrieben sind, gibt es vier wichtige Termine, die die Erfüllung, der vom Gesetzgeber auferlegten buchhalterischen Pflichten, bedingen.

Tatsächlich legt Art. 25 vom spanischen Handelsgesetzbuch (im Folgenden „Ccom.“) sämtliche buchhalterischen Pflichten der Kaufleute fest. Eine dieser Pflichten ist diejenige, „einen Jahresabschluss zu führen“. Anschließend werden wir gründlich untersuchen, was diese Pflicht mit sich bringt und in welchem Zeitraum sie durchgeführt werden soll.

Das oben erwähnte spanische Handelsgesetzbuch beinhaltet, unter Titel III „Die Buchhaltung der Kaufleute“, einen zweiten Abschnitt, der sich der Regelung des Jahresabschlusses widmet. Genauer legt Art. 34.1 Ccom. fest, dass Nach dem Schluss des Geschäftsjahrs der Unternehmer den Jahresabschluss seines Betriebes erstellen muss. Diese allgemeine Erklärung wird im Art. 253 LSC genauer ausgeführt : „Die Verwalter der Gesellschaft sind verpflichtet, den Jahresabschluss in den ersten drei Monaten nach dem Schluss des Geschäftsjahrs zu erstellen “. Das bedeutet, dass die Verwalter generell bis zum 31. März Zeit haben, den Jahresabschluss zu erstellen. Wir benutzen hier den Ausdruck „generell“, da es Unternehmen gibt, die statt am 31. Dezember gemäß Art. 26 LSC ihr Geschäftsjahr zu einem anderen Zeitpunkt beenden. Jedenfalls, muss dieser Umstand gemäß dem angegebenen Rechtssatz schriftlich in den Statuten der Gesellschaft festgelegt sein.

Kurzgefasst muss der Jahresabschluss folgende Teile beinhalten:

  • Die Bilanz (Art. 35.1 und 36.1 Ccom.): muss den Vermögenswert, die Schulden und das Eigenkapital gesondert angeben.
  • Die Gewinn- und Verlustrechnung (Art. 35.2 und 36.2 Ccom.), auf Deutsch auch als „GuV“ bekannt: muss das Ergebnis des Haushaltsjahres gesondert von den jeweiligen Einkommen und Ausgaben angeben. Es besteht die Möglichkeit, die GuV in verkürzter Fassung darzustellen, wenn die Bedingungen nach Art. 258 LSC eingehalten werden.
  • Eigenkapitalveränderungsrechnung (Art. 35.3 und 36.2 Ccom.)
  • Kapitalflussrechnung (Art. 35.4 Ccom.)

Gemäß Art. 257 LSC ist es möglich, eine verkürzte Bilanz und Eigenkapitalveränderungsrechnung zu erstellen, wenn die Gesellschaft innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zum Zeitpunkt des Schlusses von jedem Geschäftsjahr, zumindest zwei der folgenden Bedingungen erfüllt:

  1. Der gesamte Vermögenswert liegt nicht über 4 Millionen Euro.
  2. Der Nettobetrag des jährlichen Gesamtumsatzes liegt nicht über 8 Millionen Euro.
  3. Der Mittelwert der erwerbstätigen Arbeitsnehmer während des Geschäftsjahres liegt nicht über 50 Mitarbeiter.

Wenn eine verkürzte Bilanz erstellt werden kann, dann ist es nicht mehr Pflicht, die Eigenkapitalveränderungsrechnung und die Kapitalflussrechnung zu erstellen.

  • Der Bericht (Art. 35.5 Ccom. und Art. 259 ff. LSC): ergänzt, erweitert und beinhaltet Anmerkungen über die Information, die in den anderen Dokumenten des Jahresabschlusses beinhaltet sind.

Der zweite Schritt besteht darin, den Jahresabschluss einer Prüfung zu unterziehen. Ziel davon ist, nach Art. 268 LSC festzustellen, ob der Jahresabschluss ein getreues Bild vom Vermögen, der Finanzlage und den Ergebnissen der Gesellschaft gewährleistet. Trotzdem wird gemäß Art.  263.2 LSC kein Prüfungsbericht benötigt:

„für diejenigen Handelsgesellschaften, die während zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren, zum Zeitpunkt des Schlusses von jedem Geschäftsjahr, zumindest zwei der folgenden Bedingungen erfüllen:

a) Der gesamte Vermögenswert liegt nicht über 2.850.000 Euro.

b) Der Nettobetrag des jährlichen Gesamtumsatzes liegt nicht über 5.700.000 Euro.

c) Der Mittelwert der erwerbstätigen Arbeitsnehmer während des Geschäftsjahres liegt nicht über 50 Mitarbeiter“.

Auf jeden Fall verfügt der Abschlussprüfer über mindestens einen Monat Zeit, seinen Bericht vorzulegen. Nach Art. 270.1 LSC fängt diese Frist „ab dem Zeitpunkt, in den ihm der Jahresabschluss mit der Unterschrift von den Verwaltern übergeben wurde“ an zu zählen.  Somit hätte der Abschlussprüfer max. bis zum 30. April Zeit, um seinen Bericht einzureichen.

Letztendlich muss die Gesellschafterversammlung innerhalb von den ersten sechs Monaten jedes Geschäftsjahres den Jahresabschluss des vorherigen Geschäftsjahres genehmigen, d.h., bis zum 30. Juni. Trotzdem stellt Absatz Nr. 2 vom Art. 164 LSC klar, dass „die Gesellschafterversammlung für gültig erklärt wird, obwohl sie außer Frist einberufen oder abgehalten wird“.

Sobald der Jahresabschluss genehmigt wird, haben die Verwalter eine Frist von einem Monat, um den Jahresabschluss im Handelsregister des Gesellschaftssitzes zu hinterlegen (Art. 279 LSC). Dies bedeutet, dass der Jahresabschluss voraussichtlich am 31. Juli hinterlegt sein sollte.

Abschließend ist es wichtig darauf hinzuweisen, dass, nach Art. 282.1 LSC, die Nichteinhaltung seitens des Administrationsorgans der Pflicht, den Jahresabschluss innerhalb der vorgeschriebenen Frist zu hinterlegen, dazu führen kann, dass man keinerlei Dokumente im Handelsregister bezüglich der Gesellschaft einschreiben kann, solange der Verstoß besteht”. Zusätzlich, gemäß Art. 283 LSC wird der Gesellschaft eine Geldstrafe in der Höhe von 1.200 bis zu 60.000 Euros auferlegt. Darüber hinaus, nach Art. 172.2.1º des Insolvenzgesetzes, könnte diese Tatsache von Bedeutung sein, falls sich die Gesellschaft in einem Insolvenzverfahren befindet, dieses als “schuldig” erklärt wird und das Gerichtsurteil feststellt, dass der Administrator von dieser Erklärung wegen der Nichteinhaltung der Einschreibungspflicht des Jahresabschlusses betroffen ist.

 

 

Ana Roncel

Vilá Abogados

 

Für weitere Fragen kontaktieren Sie bitte Frau:

va@vila.es

 

16. Juni 2017