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Die Organisationsverfassung von Unternehmen bildet einen zentralen Regelungsgegenstand des Gesellschaftsrechts. Sie entscheidet darüber, wie Leitungs- und Überwachungsfunktionen verteilt sind, wie Verantwortungen zugewiesen werden und in welcher Weise Kontrollmechanismen institutionalisiert werden. Während das deutsche Gesellschaftsrecht traditionell dem dualistischen System folgt, welches eine strikte personelle und funktionale Trennung zwischen Leitung und Überwachung vorsieht, basiert das spanische Gesellschaftsrecht überwiegend auf dem monistischen System, bei dem diese Funktionen in einem einheitlichen Verwaltungsorgan zusammengefasst sind. Diese strukturelle Divergenz gewinnt insbesondere im Kontext großer Unternehmenskrisen erhebliche praktische Relevanz.

Das dualistische System ist dadurch gekennzeichnet, dass getrennte Organe für die Leitung und die Überwachung der Gesellschaft bestehen. Die Leitung obliegt entweder dem Vorstand, wie bei der Aktiengesellschaft (im Folgenden „AG“), oder der Geschäftsführung, wie bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden „GmbH“). Die Überwachung wird einem eigenständigen Organ, dem Aufsichtsrat, zugewiesen. Diese systematische Trennung soll sicherstellen, dass die geschäftsführenden Organe nicht ihre eigenen Maßnahmen kontrollieren, sondern einer unabhängigen Kontrolle unterliegen. Der Aufsichtsrat fungiert dabei als Kontroll- und Vermittlungsorgan, häufig beschrieben als „the man in the middle“, der zwischen Leitungsorgan und Anteilseignern agiert.

Besonders deutlich wird die Ausprägung dieses Systems bei der GmbH. Grundsätzlich wird die GmbH durch ihre Geschäftsführer vertreten, wobei die Kontrolle regelmäßig durch die Gesellschafterversammlung erfolgt. Ein Aufsichtsrat ist bei der GmbH nicht zwingend vorgesehen, wird jedoch in zwei Konstellationen erforderlich.

Zum einen dann, wenn die Regelungen des Drittelbeteiligungsgesetzes (DrittelbG) oder des Mitbestimmungsgesetzes (MitbestG) zwingend einen Aufsichtsrat vorschreiben, zum anderen, wenn die Satzung der GmbH einen freiwilligen, bzw. sogenannten “fakultativen” Aufsichtsrat vorsieht. Für die Einrichtung eines fakultativen Aufsichtsrates bedarf es einer konkreten Satzungsregelung, einer sogenannten Öffnungsklausel, welche es den Gesellschaftern erlaubt, durch einfachen Beschluss der Gesellschafterversammlung einen Aufsichtsrat einzurichten.

Nach dem Drittelbeteiligungsgesetz ist gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 4 (DrittelbG) in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt, ein Aufsichtsrat zu bilden. In diesem Fall richtet sich die Zusammensetzung des Aufsichtsrates nach der Zahl der beim Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer. Das DrittelbG sieht vor, dass ein Drittel der Mitglieder des Aufsichtsrates von den Arbeitnehmern bestimmt wird, während die restlichen Mitglieder von den Gesellschaftern bestellt werden. Der Aufsichtsrat muss dabei aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Wird die Schwelle von 500 Arbeitnehmern nicht überschritten und besteht kein fakultativer Aufsichtsrat nach der Satzung, verbleibt es bei der Kontrolle der Geschäftsführer durch die Gesellschafterversammlung.

Beschäftigt die GmbH hingegen jedoch mehr als 2.000 Arbeitnehmer, greift das Mitbestimmungsgesetz. Dieses verpflichtet GmbHs zur Einrichtung eines Aufsichtsrates mit sogenannter paritätischer Besetzung. Die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrates wird von den Arbeitnehmern bestimmt, die andere Hälfte von den Gesellschaftern bestellt. Die Größe des Aufsichtsrates richtet sich nach der Zahl der Beschäftigten und beträgt bei weniger als 10.000 Arbeitnehmern zwölf Aufsichtsratsmitglieder, bei weniger als 20.000 Arbeitnehmern sechzehn Aufsichtsratsmitglieder und bei mehr als 20.000 Arbeitnehmern zwanzig Aufsichtsratsmitglieder.

Die Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrates in einer GmbH entsprechen im Ausgangspunkt denen eines Aufsichtsrates nach dem Aktiengesetz (AktG). Dies folgt aus § 1 Absatz 1 Nr. 3 DrittelbG, § 25 Absatz 1 Nr. 3 MitbestG sowie § 52 Absatz 1 GmbHG, welche die wesentlichen Regelungen des Aktiengesetzes für anwendbar erklären.

Zu den zentralen Aufgaben gehören:

i. Die Überwachung der Geschäftsführer. Diese umfasst sowohl eine vergangenheitsbezogene Kontrolle, die der Aufdeckung von Fehlern dient, als auch eine zukunftsbezogene Kontrolle, die der Vermeidung von Fehlentwicklungen dient. Maßgeblich sind hierbei insbesondere §§ 90 und 111 AktG.

ii. Darüber hinaus ist der Aufsichtsrat befugt, Schadensersatzansprüche gegen die Geschäftsführer geltend zu machen; Zustimmungserfordernisse nach § 111 Absatz 4 AktG zu statuieren; eine interne Regulation in Form einer Geschäftsordnung aufzustellen und aus seinem Kreis einen Aufsichtsratsvorsitzenden zu bestimmen.

iii. Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben ihre Aufgaben wie ein ordentlicher und sorgfältiger Geschäftsleiter wahrzunehmen, unterliegen einer strengen Verschwiegenheitspflicht, einer umfassenden Treuepflicht und haben stets im Sinne des Unternehmens zu handeln.

iv. Interessenkonflikte sind offenzulegen und angemessen handzuhaben, etwa durch Enthaltung von Beratung und Abstimmungen in betroffenen Angelegenheiten.

Noch ausgeprägter zeigt sich das dualistische System bei AGs. Neben dem Vorstand und der Hauptversammlung bildet der Aufsichtsrat das dritte zentrale Organ der Aktiengesellschaft. Während der Gesetzgeber dem Vorstand gemäß § 76 AktG einen überaus großen unternehmerischen Handlungsspielraum einräumt, ist der Einfluss der Aktionäre bewusst begrenzt. Sie wählen weder den Vorstand noch können sie diesen direkt abberufen.

Zum Schutz der Vermögensinteressen der Aktionäre sieht das Aktiengesetz daher zwingend die Einrichtung eines Aufsichtsrates vor. Dieser ist für die Bestellung und Abberufung des Vorstands zuständig und überwacht dessen Tätigkeit durch regelmäßige Sitzungen, die mindestens einmal im Kalenderhalbjahr und bei börsennotierten Gesellschaften mindestens zweimal im Kalenderhalbjahr stattfinden müssen. Der Zustimmungsvorbehalt des Aufsichtsrates stellt dabei ein präventives Überwachungsinstrument nach § 111 AktG dar.

Der Aufsichtsrat entscheidet nach eigenem Ermessen über die Geltendmachung von Ansprüchen gegen Vorstandsmitglieder, befasst sich mit dem Jahresabschluss und Prüfungen, verfolgt Unternehmensrisiken, begleitet die strategische Entwicklung und wirkt bei der Festlegung der Corporate-Governance-Grundsätze mit. Dabei achtet er insbesondere auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung.

Ein anschauliches Beispiel für die praktische Bedeutung dieses Systems bietet ein großer industrieller Vorfall, etwa der sogenannte VW-Dieselskandal (“Dieselgate”) ab dem Jahr 2015. Dabei wurde öffentlich bekannt, dass Volkswagen in Millionen von Dieselfahrzeugen eine unzulässige Abschalteinrichtung eingesetzt hatte, um Abgastests zu manipulieren und gesetzliche Emissionsgrenzwerte nur auf dem Prüfstand, nicht jedoch im realen Fahrbetrieb, einzuhalten.

In diesem Fall war der Vorstand für die operative Umsetzung technischer Entscheidungen verantwortlich, während dem Aufsichtsrat die Aufgabe zukam, diese Entscheidungen zu überwachen und Risiken frühzeitig zu erkennen. Die Frage, ob Zustimmungserfordernisse ausreichend ausgestaltet waren, ob die Überwachung der Geschäftsführung ordnungsgemäß erfolgte und ob Schadensersatzansprüche gegen Vorstandsmitglieder geltend zu machen waren, zeigt eindrücklich die Funktion des Aufsichtsrates als vergangenheits- und zukunftsbezogenes Kontrollorgan.

Juristisch relevant war der Fall insbesondere deshalb, weil er die Funktionsweise des dualistischen Systems in einer börsennotierten Aktiengesellschaft exemplarisch sichtbar machte:

  • Die operative Verantwortung lag beim Vorstand der Volkswagen AG (§ 76 AktG).
  • Der Aufsichtsrat der Volkswagen AG hatte die Aufgabe der Überwachung, der Risikokontrolle, der strategischen Begleitung sowie der Prüfung und ggf. Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Vorstandsmitglieder (§ 111 AktG).

Infolgedessen kam es zu intensiven Diskussionen über Überwachungsdefizite, Zustimmungsvorbehalte, Corporate-Governance-Strukturen und die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern.

Auch Genossenschaften folgen grundsätzlich dem dualistischen System. Sie müssen einen Vorstand und einen Aufsichtsrat haben. Lediglich bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann durch Bestimmung in der Satzung auf einen Aufsichtsrat verzichtet werden. In diesem Fall nimmt die Generalversammlung die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates wahr, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Dem deutschen dualistischen System steht das spanische monistische System gegenüber. Spanien verfolgt ein Modell der Unternehmensführung, bei dem es keine strikte personelle Trennung zwischen einem geschäftsführenden Vorstand und einem separaten Kontrollorgan gibt. Die Verwaltung und Vertretung spanischer Kapitalgesellschaften, insbesondere der Sociedad Anónima (S.A.), vergleichbar mit der deutschen AG, und der Sociedad Limitada (S.L.), vergleichbar mit der deutschen GmbH, obliegt einem einzigen Verwaltungsorgan, dem sogenannten Consejo de Administración, oder einem oder mehreren Einzelverwaltern, den Administradores. Die Mitglieder des Verwaltungsrats vereinen sowohl die Geschäftsführung als auch die Kontrollfunktion. Eine institutionell unabhängige Überwachung existiert somit nicht.

Um den anspruchsvollen administrativen Aufgaben gerecht zu werden, kennt das spanische Recht das Amt des Secretario. Nach Art. 529 octies des spanischen Gesetzes über Kapitalgesellschaften, der Ley de Sociedades de Capital (LSC), benennt der Verwaltungsrat einen Schriftführer und gegebenenfalls einen oder mehrere stellvertretende Schriftführer. Dabei ist jedoch zwischen allgemeinen kapitalgesellschaftsrechtlichen Vorschriften und dem Sonderregime für börsennotierte Gesellschaften zu differenzieren. Die grundlegenden Regelungen über die Verwaltungsorgane finden sich in der LSC und gelten für nicht börsennotierte Aktiengesellschaften sowie für GMBHs. Die Vorschriften des Artikels 529 octies LSC, betreffen hingegen ausschließlich börsennotierte AGs und erhalten spezifische Corporate-Governance Anforderungen an Zusammensetzung, Arbeitsweise und interne Organisation des Verwaltungsrats. Diese Regelung führt jedoch nicht zu einer strukturellen Trennung von Leitung und Überwachung im Sinne eines dualistischen Systems, sondern stellen eine funktionale Verdichtung der internen Kontrollmechanismen innerhalb desselben monistischen Organs dar. Der Secretario kann selbst Verwaltungsmitglied sein und trägt in diesem Fall neben seinen besonderen Aufgaben die gleiche gesellschaftliche Verantwortung gegenüber Dritten wie jedes andere Verwaltungsmitglied. In der Praxis sind jedoch häufig Rechtsanwälte oder Nicht-Verwaltungsmitglieder mit dieser Funktion betraut, da sie über besondere Expertise im Bereich des “Corporate Housekeeping” verfügen.

Aus spanischer Perspektive bietet das monistische System den Vorteil einer höheren organisatorischen Flexibilität und einer klaren Verantwortungsbündelung. Entscheidungsprozesse können beschleunigt werden, da keine zwingende Abstimmung zwischen getrennten Organen erforderlich ist. Zugleich wird die interne Kontrolle weniger durch institutionelle Trennung als vielmehr durch haftungsrechtliche Pflichten der Verwaltungsmitglieder, durch externe Abschlussprüfungen sowie durch kaptalmarktrechtliche Transparenzanforderungen, insbesondere bei börsennotierten Gesellschaften sichergestellt. Die Effektivität der Kontrolle hängt somit stärker von der individuellen Integrität, Qualifikation und Unabhängigkeit der Verwaltungsmitglieder ab als von einer strukturell vorgegebenen Organtrennung.

Im Rahmen moderner Corporate-Governance-Empfehlungen wird auch im monistischen System Spaniens zunehmend eine Trennung der Ämter des geschäftsführenden Vorsitzenden (CEO) und des Aufsichtsratsvorsitzenden (Chairman) gefordert oder praktiziert, um die Kontrolle zu stärken. Gleichwohl bleibt die strukturelle Einheit des Verwaltungsorgans bestehen. Eine Ausnahme bildet die Europäische Gesellschaft (SE). Sie ist eine Rechtsform für Aktiengesellschaften in der EU und dem EWR, die grenzüberschreitende Tätigkeiten erleichtert, im Einzelnen die Sitzverlegungen zwischen Mitgliedsstaaten. Europäische Gesellschaften in Spanien können das dualistische oder monastische Leitungssystem wählen. Entscheiden sie sich für das dualistische Modell, entspricht der Aufsichtsrat im Kern dem einer Aktiengesellschaft, ergänzt um europarechtlich geprägte Mitbestimmungs- und Beteiligungsregelungen.

Für die Unternehmensgründung in Deutschland ergibt sich aus diesem Vergleich, dass die Wahl der Rechtsform und des Leitungssystems von zentraler Bedeutung ist. Insbesondere die Zahl der Arbeitnehmer entscheidet darüber, ob zwingende mitbestimmungsrechtliche Vorschriften greifen und ein Aufsichtsrat eingerichtet werden muss. Das dualistische System bietet ein hohes Maß an Transparenz, Kontrolle und Rechtssicherheit, ist jedoch mit erhöhten organisatorischen Anforderungen verbunden. Wer in Deutschland ein Unternehmen gründen möchte, muss diese Strukturen von Beginn an berücksichtigen, um sowohl haftungsrechtliche Risiken als auch Governance-Defizite zu vermeiden.

Unabhängig von der formalen Ausgestaltung der Unternehmensorgane prägt die jeweilige Unternehmensverfassung die Erwartungshaltungen der Beteiligten an die Beziehung zwischen Unternehmen und Arbeitnehmern. Im deutschen Rahmen führt die formalisierte Beteiligung von Arbeitnehmervertretern auf Kontrollebene dazu, dass Kommunikation zwischen Unternehmensleitung und Belegschaft nicht ausschließlich anlassbezogen oder konfliktinduziert erfolgt. Vielmehr soll dadurch eine dauerhafte Beziehung heranreifen, die von regelmäßiger Information, wechselseitiger Kenntnis der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens und einer stärkeren Vorhersehbarkeit unternehmerischer Entscheidungen gekennzeichnet ist. Diese kontinuierliche Interaktion beeinflusst das Verhältnis zwischen Unternehmen und Arbeitnehmern auch jenseits formeller Mitbestimmungsrechte, da Entscheidungen der Unternehmensleitung häufig bereits in einem Umfeld getroffen werden, in dem deren Auswirkungen auf Belegschaft antizipiert werden.

Im spanischen Kontext ist die Beziehung zwischen Unternehmen und Arbeitnehmern demgegenüber stärker von situativen Interaktionsformen geprägt. Da Arbeitnehmer nicht in die gesellschaftsrechtlichen Entscheidungs- oder Überwachungsprozesse eingebunden sind, entsteht der Austausch zwischen Unternehmensleitung und Belegschaft typischerweise erst im Zusammenhang mit konkreten arbeitsrechtlichen Maßnahmen oder wirtschaftlichen Anpassungen. Die Beziehung ist daher weniger durch kontinuierliche Abstimmung, sondern stärker durch punktuelle Verhandlungen gekennzeichnet. Diese Struktur beeinflusst die gegenseitige Wahrnehmung: Unternehmensentscheidungen werden häufiger als exogen gesetzt wahrgenommen, während Reaktionen der Arbeitnehmer primär in arbeitsrechtlichen oder kollektivrechtlichen Bahnen erfolgen.

Aus der Analyse geht hervor, dass sich die Unterschiede zwischen beiden Systemen weniger in einzelnen Rechtsnormen als vielmehr in der langfristigen Ausgestaltung der Beziehung zwischen Unternehmen und Arbeitnehmern manifestieren. Während im deutschen Modell durch die formalisierte Nähe eine relationale Stabilität gefördert wird, die auf regelmäßigen Interaktionen basiert, beliebt die Beziehung im spanischen System stärker funktional und ereignisbezogen. Diese unterschiedlichen Logiken wirken sich auf Kommunikation, Vertrauen und Konfliktdynamiken aus, ohne dass sich hieraus zwingend eine Überlegenheit eines Modells ableiten ließe. Vielmehr verdeutlicht der Vergleich, dass Unternehmensverfassungen stets auch soziale Ordnungen schaffen, deren Wirkungen über den engeren Bereich der Organstruktur hinausreichen.

Im Ergebnis zeigt der Vergleich, dass das dualistische und das monistische System unterschiedliche strukturelle Ansätze der Unternehmensverfassung verfolgen. Während das deutsche Recht die Trennung von Leitungs- und Überwachungsfunktionen institutionell verankert, fasst das spanische Recht diese Funktionen in einem einheitlichen Verwaltungsorgan zusammen. Beide Modelle verfügen über eigene Mechanismen zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Unternehmensführung, die jeweils an unterschiedliche rechtliche, wirtschaftliche und kulturelle Rahmenbedingungen angepasst sind. Für international tätige Unternehmen und Investoren ist die Kenntnis dieser Unterschiede von Bedeutung, da sie Einfluss auf Organisationsstruktur, Entscheidungsabläufe und Verantwortungszuweisung haben.

 

 

Greta Wessel

Vilá Abogados

 

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11. Februar 2026