Die Einziehung des Geschäftsanteils eines Gesellschafters in GmbHs muss durch die Zustimmung von Gesellschaftern, deren Beteiligung am Stammkapital zumindest in Höhe von 2/3 ist, beschlossen werden. Der betroffene Gesellschafter kann in der Entscheidung nicht mitstimmen, jedoch werden seine Anteile in der Berechnung des Quorums, mitgezählt. Daraus folgt, dass einen Gesellschafter, dessen Beteiligung am Stammkapital mehr als 33% ist, nicht ausgeschlossen werden kann.

Die Einziehung des Geschäftsanteils eines Gesellschafters, dessen Beteiligung am Stammkapital in höhe von 25% oder mehr ist, erfordert neben dem genannten Beschluss der Gesellschafterversammlung, und nur für den Fall, dass der Ausgeschlossene Gesellschafter nicht mit der Entscheidung einverstanden ist, eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung (Art.352 Abs.2 des Spanischen Kapitalgesellschaftsgesetzes (LSC)). Diese gerichtliche Entscheidung muss von der Gesellschaft beantragt werden. Sollte dies nicht in einer 1-monatigen Frist nach dem Beschluss geschehen, so ist jeder Gesellschafter der für die Ausschließung eines anderen Gesellschafters gestimmt hat befugt, ein Rechtsmittel zur Ergreifung des Beschlusses, Einzureichen (Art. 352 Abs.3 LSC).

Der spanische Oberste Gerichtshof bestätigte in seiner neusten Entscheidung, vom 29. Juni 2016 seine Stellung bezüglich der Auslegung der gesetzlich festgelegten 1-monatigen Frist, nach deren Ablauf ein Gesellschafter der für die Ausschließung eines anderen Gesellschafters gestimmt hat, eine Klage zur Ergreifung des Beschlusses Einreichen kann.

Im dem erwähnten Rechtsverfahren handelte es sich u.a. über die Auslegung der genannten Frist.

In dem genannten Urteil, beschloss die Generalversammlung einer Gesellschaft, am 10. Dezember 2010, die Geschäftsanteile eines Gesellschafters, dessen Beteiligung am Stammkapital in höhe von 50% war, zu entziehen. Da seitens der Gesellschaft die Klage zur Ergreifung der Entscheidung nicht innerhalb der 1-monatigen gesetzlichen Frist eingereicht wurde, wurde diese am 29. Mai 2013 seitens des Gesellschafters mit der anderen hälfte des Stammkapitals, erhoben. Beantragt wurde, dass der Beschluss bezüglich der Ausschließung des anderen Gesellschafters als gültig und Rechtsmäßig erklärt wird. Der Ausgeschlossenen Gesellschafters forderte dagegen die Abweisung der Klage. Das Gericht erster Instanz entschied die Abweisung der Klage, wehrend das Berufungsgericht den Beschluss der Gesellschafterversammlung bezüglich der Ausschließung des Gesellschafters als gültig und rechtmäßig hielt.

Dagegen wurde seitens des Ausgeschlossenen Gesellschafters ein Rechtsmittel eingelegt, worauf das Spanische Oberste Gerichtshof folgendes entschied:

Was Art. 352 Abs. 3 LSC etablierte ist, dass die Gesellschaft eine 1-monatige Frist hat (zu zählen ab dem Datum des Beschlusses der Gesellschafterversammlung) um die in Abs. 2 vorgesehene Einziehung des Geschäftsanteils des Ausgeschlossenen Gesellschafters, zu ergreifen. Sollte dies nicht geschehen, ist jeder Gesellschafter der für die Ausschließung des anderen Gesellschafters gestimmt hat befugt, um in einer 1-monatigen Frist, zu zählen ab dem Moment an dem er Kenntnis erlangt oder hätte erlangen müssen, dass die Gesellschaft es nicht getan hat, die Durchführung des Beschlusses zu beantragen. Sollte die Einziehung des Geschäftsanteils des Ausgeschlossenen Gesellschafters innerhalb der aufeinanderfolgenden Fristen weder seitens der Gesellschaft noch der befugten Gesellschafter erfolgen, wird der Beschluss der Gesellschafterversammlung hinfällig.“

Das Spanische Oberste Gerichtshof begründete sein Urteil auf einer früheren eigenen Entscheidung vom. 9 April 2003, in der Rechtsache 351/2003, in welcher festgelegt wurde, dass “man nicht behaupten kann, dass Gesellschaften eine sehr kurze Frist haben um in ihren eigenen nahmen zu handeln, d. H. durch deren Geschäftsführer vertreten, wehrend wen sie von deren Gesellschaftern vertreten werden, die Frist länger ist…. Logischerweise muss die Frist in beiden fällen gleich sein“.

In dem analysierten Fall hielt das Gericht erster Instanz, dass der Antragsteller mindestens seit dem 28. Januar 2011 davon bewusst war, dass die Gesellschaft die

Einziehung des Geschäftsanteils des Ausgeschlossenen Gesellschafters nicht ergriffen hatte. Aus diesem Grund entschied das Spanische Oberste Gerichtshof der Beschwerde stattzugeben, und daher das Urteil des Berufungsgerichts, einzustellen.

 

Mika Otomo

Vilá Abogados

 

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16. Dezember 2016