Artikel 3.a. des spanischen Gesetzes über den Schutz personenbezogener Daten (“LOPD”) definiert als personenbezogene Daten „diejenigen, die jegliche Information identifizierbarer natürlicher Personen entsprechen“.

Dementsprechend wollen wir das vom spanischen Gerichtshof  am 12. November erlassene Urteil 4686/2015 erläutern, durch welches ein Subunternehmer des Mobilfunkanbieters Telefonica dazu verurteilt wurde,  seinen ehemaligen Arbeitnehmer mit einer Summe in Höhe von 30.000 Euros zu entschädigen, da dieser das Unternehem Telefonica über die  Entlassungsgründe des ehemaligen Arbeitnehmers in Kentniss gesetzt hattet.

Der Arbeitnehmer wurde im Jahre 2009 wegen einer von einem Kunden bezahlten Rechnung i.H.v 100 € für eine Dienstleistung, die kostenlos hätte sein müssen, entlassen. Diese Tatsache wurde in dem darauf folgenden Kündigungsverfahren nicht bewiesen und daher die Entlassung des Arbeitnehmers als rechtswidrig erklärt.

Im Rahmen eines späteren Einstellungsverfahrens im Mobiltelefonsektor erfuhr der ehemalige Arbeitnehmer, dass er in einer „Schwarzen Liste“ von Telefonica der aus disziplinarischen Gründen gesperrten Personen, aufgeführt war. Dies war nun der Grund, weshalb er aus dem Einstellungsverfahren ausgeschlossen wurde.

Angesichts dieser Situation erhob der ehemalige Arbeitnehmer eine Rechtsklage gegen seinen früheren Arbeitgeber, in welcher angeführt wurde, dass mit der Mitteilung der Entlassungsgründe und deren späteren eintragung in der „Schwarzen Liste“ gegen sein Recht auf Ehre sowie auf den Schutz seiner personenbezogenen Daten verstossen wurde.

Da es für den Kläger sehr schwer war zu beweisen, dass die Gründe seiner Entlassung seitens des ehemaligen Arbeitgebers an Telefonica übermittelt worden waren, entschied der Oberste Gerichtshof, dass aufgrund der Leichtigkeit des Erbringens eines solchen Beweises seitens des Angeklagten, die Umkehr der Beweislast angemessen ist.

Da ein solcher Beweis nicht seitens des ehemaligen Arbeitgebers erbracht wurde, nahm der Oberste Gerichtshof an, dass die erwähnte Übermittlung der Daten tatsächlich stattfand und, dass diese rechtswidrig aufgrund (i) des Fehlens der Zustimmung des Klägers zur Übermittlung seiner personenbezogenen Daten waren und dass diese nicht unter eine in der LOPD vorgesehenen Ausnahmen, in welchen die Zustimmung der betroffenen Person nicht verlangt wird, fallen; (ii) sowie dass die übermittelten Daten dem Grundsatz der Datenqualität nicht entsprachen, da diese nicht wahr waren,  (es sei daran erinnert, dass die Entlassung des Klägers  rechtswidrig erklärt wurde), und (iii) dass das Recht des Klägers auf den Zugang, bzw. die Änderung, Richtigstellung und Löschung seiner personenbezogenen Daten, nicht respektiert wurde.

Auf der Grundlage des bereits erwähnten, entschied der Oberste Gerichtshof, dass der Verstoß gegen das Gesetz über den Schutz personenbezogener Daten gleichzeitig eine Verstoß gegen das Recht der Ehre des Klägers darstellt, da die übermittelten Daten nicht wahrheitsgemäß waren und daher der Ruf des Klägers geschädigt wurde. Aus diesem Grunde wurde der Angeklagte zur Zahlung des angegebenen Schadensersatzes i.H.v. 30.000 € verurteilt.

 

 

Vilá Abogados

 

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4. Dezember 2015