Am 20. September 2017 hat das Gericht der Europäischen Union (nachstehend das „EU Gericht“ genannt) gegen die Klage von Grupo Osborne S.A. (im folgenden „Osborne“) entschieden. Osborne bekam eine positive Entscheidung des Amts der Europäische Union für geistiges Eigentum (EUIPO) bezüglich ihrer Forderungen, um die Eintragung des Bildzeichens „Badtoro1“ seitens Jordi Nogués, S. L. zu widerrufen.
Die genannte GmbH beantragte 2010 die Eintragung des Bildzeichens „Badtoro“ vor dem EUIPO, unter anderem, für Textil und Raucher- Geschenkartikel und Getränke. 2011 reichte Osborne Einspruch beim EUIPO ein und die den Einspruch gegen die Eintragung der Marke seitens Jordi Nogués, S. L. unterstützte, da aus ihrer Sicht eine Verwechslungsgefahr bezüglich der Marken „Toro“, „El Toro“ und die Bildmarke mit den Buchstaben „Toro“, der die Tierfigur vorangestellt ist, bestand, gemäß der EU Verordnung 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke.
Das EUIPO unterstützte Osborne in vollem Umfang mit der Begründung, dass die von den widersprüchlichen Zeichen erfassten Waren teilweise identisch und teilweise ähnlich seien. In diesem Zusammenhang vertrat die EUIPO die Auffassung, dass aufgrund von Artikel 8, der im vorhergehenden Absatz genannten europäischen Verordnung tatsächlich Verwechslungsgefahr bestehe.Dieser Artikel sieht vor, dass die Eintragung der Marke zurückgewiesen wird, wenn von dem Inhaber einer älteren Marke Widerspruch eingelegt wird, da die Marke wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen identisch oder ähnlich sind, in dem Gebiet, in dem die ältere Marke geschützt ist, eine Verwechslungsgefahr für das Publikum darstellen. Die Verwechslungsgefahr erhöht die Wahrscheinlichkeit einer gedanklichen Verbindung mit der älteren Marke.
Im vorliegenden Fall nennt das EU Gericht eine Reihe von Gründen, die eine Verwechslungsgefahr seitens der Verbraucher zwischen den genannten Marken ausschliessen, wie z. B.:
1) In der Marke „Badtoro“ wird die Figure (ein Fantasiebild, das einen wütenden Stier darstellt) über dem Wortbestandteil platziert, so dass das Wort „toro“ der angemeldeten Marke zweitrangig ist.
2) Der Wortbestandteil bezieht sich genau auf die Darstellung eines Stiers, der aufgrund seiner Dominanz innerhalb der angemeldeten Marke und seiner Einzigartigkeit eher vom Publikum als Bild erkannt wird, als das Tier selbst (der in der Marke von Osborne erscheint).
3) Obwohl die widersprüchlichen Zeichen den Begriff ‚toro‘ gemeinsam haben, haben sie viele Unterschiede.
Mit anderen Worten, die Ähnlichkeiten zwischen den Marken sind auf visuell eher gering, aber phonetisch und konzeptionell ähnlicher.
Das EU Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass die von den beiden Unternehmen vermarkteten Waren zwar ähnlich sind, die Zeichnungen aber insgesamt nur eine geringe Ähnlichkeit aufweisen.
Die Logik, die sich aus Namen und Zeichnung ergibt, reicht aus, um festzustellen, dass das Publikum angesichts dieser Zeichnungen keine Verbindung zwischen ihnen herstellen werden.
Auf diese Weise hebt das Gericht die Entscheidung des EUIPOs auf und erlaubt dem Unternehmen Jordi Nogués, S. L., die Eintragung seines Bildzeichens zum Zwecke der Vermarktung ihrer Waren.
Die Geschichte darf hier jedoch nicht enden, denn Osborne hat zwei Monate Zeit, um vor dem Europäischen Gerichtshof Einspruch einzureichen.
Hugo Ester
Vilá Abogados
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29. September 2017
1 Das Wort “Toro” bedeutet Stier.