Der Ministerrat hat das Königliche Gesetzesdekret 5/2018 vom 27. Juli über Dringlichkeitsmaßnahmen zur Anpassung des spanischen Rechts an die Datenschutzvorschriften der Europäischen Union angenommen, das am 31. Juli 2018 in Kraft getreten ist.

Zweck dieser Verordnung ist die Angleichung der internen Rechtsordnung an die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und zum freien Datenverkehr (nachstehend die „Verordnung“ genannt) in den Bereichen, die nicht dem Organisationsgesetz vorbehalten sind und deren Regelung nicht mehr aufgeschoben werden sollte.

Die Verordnung gilt in Spanien seit dem 25. Mai 2018 in vollem Umfang und ersetzt alle Bestimmungen des nationalen Rechts, die gegen die Bestimmungen der Verordnung verstoßen.

Unbeschadet des Organgesetzes zur Anpassung der spanischen Datenschutzvorschriften an die oben genannte Verordnung (derzeit in Bearbeitung) hält der soeben angenommene Text die Annahme der folgenden Maßnahmen für dringend erforderlich:

1) Datenschutzkontrolle

Zum Zwecke der Datenschutzkontrolle bestimmt das Königliche Dekret das für die Durchführung der Untersuchung zuständige Personal. In diesem Sinne legt sie fest, dass die Befugnis zur Durchführung einer solchen Untersuchung von Beamten der spanischen Datenschutzbehörde oder von externen Beamten ausgeübt wird, die jedoch ausdrücklich dazu ermächtigt sind. Diese Beamten sind verpflichtet, alle Informationen geheim zu halten, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben bekannt werden.

2) Bestrafungssystem

Die neuen Rechtsvorschriften sehen vor, dass die für die Verarbeitung Verantwortlichen, die Vertreter der für die Verarbeitung Verantwortlichen oder die Datenverarbeiter, die nicht im Hoheitsgebiet der Europäischen Union ansässig sind, sowie die Zertifizierungsstellen und die akkreditierten Stellen, die die Verhaltenskodizes überwachen, dem System der Sanktionen unterliegen.

Darüber hinaus enthält sie für die in Artikel 83 Absätze 4, 5 und 6 der Verordnung genannten Fälle Geldbußen in Höhe von 10.000.000 €, 20.000.000 € oder 4 % des Gesamtjahresumsatzes der Verordnung und die entsprechenden Verjährungsfristen.

3) Verfahren bei einem möglichen Verstoß gegen die Datenschutzbestimmungen

Der Wortlaut der Verordnung regelt die Form der Einleitung des Verfahrens und seine Dauer, die Zulassung von Beschwerden zur Bearbeitung, die Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs des einzuleitenden Verfahrens, das Ermittlungsverfahren, die Vereinbarung über die Einleitung des Verfahrens zur Verhängung von Sanktionen und die vorläufigen Maßnahmen.

Schließlich ernennt das Königliche Gesetzesdekret die spanische Datenschutzbehörde zum Vertreter Spaniens im Europäischen Komitee.

 

 

Hugo Ester

Vilá Abogados

 

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10. August 2018