Unter den dringenden und außerordentlichen Maßnahmen, die von der spanischen Exekutive unter anderem durch das RDL 8/2020 vom 17. März verabschiedet werden, das eine Reihe von arbeitsbezogenen Maßnahmen vorsieht, werden wir versuchen, kurz die folgenden zu erläutern

1. AUSSETZUNG VON VERTRÄGEN UND ARBEITSZEITVERKÜRZUNG

Erstens müssen wir in Bezug auf die so genannte ERTEs klarstellen (Kurzarbeit), dass diese Maßnahme die vorübergehende Aussetzung von Verträgen und nicht eine endgültige vertragliche Lösung (ERE) impliziert; daher muss nach Beendigung des ERTE die Bereitstellung von Arbeitsleistungen wieder in Übereinstimmung mit ihrem früheren Status hergestellt werden. Das RDL erfordert tatsächlich, dass das Arbeitsverhältnis nach der Wiederaufnahme der Tätigkeit des Unternehmens sechs Monate lang aufrechterhalten werden muss, um in den Genuss dieser Maßnahmen zur Änderung der allgemeinen Regeln der ERTEs zu kommen. Es ist auch zu beachten, dass die möglichen Maßnahmen sowohl eine vollständige Aussetzung des Arbeitsverhältnisses aller oder eines Teils der Arbeitnehmer als auch Maßnahmen zur Reduzierung der Arbeitszeit sein können.

Hinsichtlich der Arten von ERTE müssen wir zwischen denjenigen unterscheiden, die direkt durch höhere Gewalt verursacht werden, und denjenigen, die auf wirtschaftliche, technische, organisatorische und produktionstechnische Ursachen zurückzuführen.

A- ERTE aufgrund höherer Gewalt

Es handelt sich dabei um diejenigen, die sich aus Aktivitätsverlusten als Folge des COVID-19 (einschließlich des Alarmzustands) ergeben, die Folgendes implizieren:

    • Aussetzung oder Annullierung von Aktivitäten;
    • Vorübergehende Schließung von öffentlichen Einrichtungen;
    • Einschränkungen des öffentlichen Verkehrs;
    • Mangelnde Lieferungen, die die Fortsetzung der normalen Entwicklung der Tätigkeit ernsthaft behindern;
    • Präventive Isolationsmaßnahmen, die von der Gesundheitsbehörde oder in dringenden und außerordentlichen Situationen aufgrund einer Ansteckung des Personals angeordnet wurden.

Jede der oben genannten Situationen muss in einem Bericht, der zusammen mit anderen Unterlagen zur Beantragung des ERTEs einzureichen ist, ordnungsgemäß bestätigt werden.

Verfahren:

    • Dies wird durch einen Antrag des Unternehmens eingeleitet, dem ein Bericht über den Zusammenhang zwischen dem Aktivitätsverlust infolge des COVID-19 und gegebenenfalls die entsprechenden Unterlagen beigefügt werden. Das Unternehmen muss den Arbeitnehmern seinen Antrag mitteilen und den Bericht und die Unterlagen an die Arbeitnehmervertretung weiterleiten.
    • Das Vorliegen von höherer Gewalt muss von der Arbeitsbehörde bestätigt werden, unabhängig von der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer.
    • Wenn die Arbeitsbehörde einen Bericht (dies ist fakultativ) von der Arbeits- und Sozialversicherungsinspektion (ITSS) anfordert, stellt diese ihn innerhalb einer nicht verlängerbaren Frist von 5 Tagen aus.
    • Die Entscheidung der Arbeitsbehörde wird innerhalb von 5 Tagen nach dem Antrag erlassen und beschränkt sich darauf, gegebenenfalls das Vorliegen der vom Unternehmen behaupteten höheren Gewalt zu prüfen. Es liegt in der Entscheidung des Unternehmens, ob es Maßnahmen zur Aussetzung von Verträgen oder zur Reduzierung der Arbeitszeit ergreift, die ab dem Datum des Ereignisses, das die höhere Gewalt verursacht, wirksam werden.

Sozialversicherungsbeiträge

Während die Aussetzung von Verträgen oder die Verringerung der Arbeitszeit aufgrund höherer Gewalt durch das COVID-19 andauert, können Unternehmen in unterschiedlichen Anteilen eine Befreiung von den Sozialversicherungsbeiträgen beantragen:

    • 100%, wenn sie am 29. Februar 2020 weniger als 50 Arbeitnehmer hatten.
    • 75%, wenn diese an solchem Datum 50 oder mehr hatten.

Es ist wichtig zu beachten, dass diese Maßnahme nicht die Arbeitnehmer betrifft, welche in dieser Zeitspanne ihren Beitrag weiterhin als effektiv gezahlt genießen werden.

B- ERTEs aus wirtschaftlichen, technischen, organisatorischen und produktionstechnischen Gründen.

Falls das Unternehmen aus diesen Gründen beschließt, Verträge auszusetzen oder die Arbeitszeit vorübergehend zu verkürzen, müssen die Arbeitnehmervertreter wie in gewöhnlichen Fällen über ihre Absicht informiert werden, ein ERTE einzuleiten.

Wenn es keine gesetzliche Vertretung der Arbeitnehmer gibt, werden eine Reihe von Besonderheiten für die Ernennung der Mitglieder der repräsentativen Kommission festgelegt, die die Verhandlungen führen wird. In jedem Fall muss die repräsentative Kommission innerhalb von 5 nicht verlängerbaren Tagen gegründet werden.

Nach diesem Zeitraum werden die Arbeitnehmervertreter und die Arbeitsbehörde über den Beginn der Konsultationsperiode informiert. Diese Arbeitsbehörde wird je nach dem territorialen Tätigkeitsbereich des Unternehmens die regionale oder staatliche Behörde sein.

Der Konsultationszeitraum mit den Arbeitnehmervertretern oder der repräsentativen Kommission darf höchstens 7 Tage (statt 15 Tage wie im normalen Rechtssystem) betragen.

Am Ende der Konsultationsperiode muss der Arbeitgeber die zuständige Arbeitsbehörde über das Ergebnis der Verhandlungen informieren. Diese Behörde wird von der Arbeits- und Sozialversicherungsinspektion einen Bericht anfordern können, der innerhalb einer nicht verlängerbaren Frist von 7 Tagen (statt 15 Tagen nach dem normalen Rechtssystem) ausgestellt werden muss.

Nach der Unterrichtung der Arbeitsbehörde wird der Arbeitgeber den betroffenen Arbeitnehmern seine Entscheidung individuell mit ihren jeweiligen Bedingungen mitteilen.

2. ANPASSUNG UND VERKÜRZUNG DER ARBEITSZEIT

Arbeitnehmer, die nachweisen können, dass sie gegenüber ihrem Ehepartner oder Partner sowie gegenüber ihren Familienangehörigen bis zum zweiten Grad eine Fürsorgepflicht haben, werden das Recht haben, ihren Arbeitstag anpassen oder verkürzen zu lassen, wenn außergewöhnliche Umstände im Zusammenhang mit Maßnahmen vorliegen, die notwendig sind, um die gemeinschaftliche Übertragung des COVID-19 zu verhindern.

Folgende Maßnahmen werden als außergewöhnlichen Umständen verstanden:

  • Dass die Anwesenheit des Arbeitnehmers für die Betreuung der im vorigen Absatz genannten Personen erforderlich sei, die aus Alters-, Krankheits- oder Behinderungsgründen direkte persönliche Betreuung benötigen.
  • Dass es Regierungsbeschlüsse gibt, die die Schließung von Bildungs- oder Pflegezentren für Personen, die Pflege oder Betreuung benötigen, oder die Abwesenheit der Person, die bisher für die Pflege oder Betreuung zuständig war, bedeuten.

Das Recht, den Arbeitstag anzupassen oder zu verkürzen, ist ein individuelles Recht jedes Elternteils oder Betreuers, aber es muss gerechtfertigt, angemessen und verhältnismäßig in Bezug auf die Situation des Unternehmens sein.

a) Anpassung der Arbeitszeiten

Die Anpassung kann aus einem Schichtwechsel, einer Änderung des Zeitplans, einem flexiblen Zeitplan, einem geteilten oder durchgehenden Arbeitstag, einem Wechsel des Arbeitsplatzes, einem Wechsel der Funktion, einer Änderung der Form der Arbeitsbereitstellung einschließlich Telearbeit oder einer anderen Form der Arbeit, die im Unternehmen verfügbar ist oder die in angemessener und verhältnismäßiger Weise umgesetzt werden könnte, bestehen und ist auf die außergewöhnliche Dauer des COVID-19 begrenzt.

b) Reduzierung der Arbeitszeit

Das Recht auf eine besondere Reduzierung der Arbeitszeit und des Gehalts aufgrund außergewöhnlicher Umstände hat folgende Besonderheiten:

    • Das Unternehmen muss 24 Stunden vor Anwendung der beantragten Maßnahme über die Arbeitszeitverkürzung informiert werden.
    • Die Verkürzung kann bis zu 100% des Arbeitstages betragen.
    • Bei Verkürzung des Arbeitstages für die direkte Betreuung eines Angehörigen bis zum zweiten Grad der Blutsverwandtschaft oder Affinität, das aus Alters-, Unfall- oder Krankheitsgründen nicht für sich selbst sorgen kann, ist es nicht erforderlich, dass das betreuungsbedürftige Angehörige keine bezahlte Tätigkeit ausübt.
    • Wenn der Arbeitnehmer zuvor sein Recht auf Verkürzung des Arbeitstages durch einen gesetzlichen Vormund genießt, kann dieser vorübergehend darauf verzichten oder das Recht haben, die Bedingungen für die Inanspruchnahme zu ändern.

3. ARBEITSLOSENGELD

Wenn das Unternehmen eines der oben genannten Verfahren in Anspruch nimmt, wird die staatliche Arbeitsverwaltung Folgendes anerkennen:

  • Das Recht auf beitragsabhängige Arbeitslosenunterstützung von Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis vor dem Inkrafttreten dieses RDLs begann, auch wenn sie nicht die erforderliche Mindestbeitragszeit hätten.
  • Die Zeit, in der das Arbeitslosengeld, das unmittelbar auf die oben genannten außergewöhnlichen Umstände zurückzuführen ist, bezogen wird, wird nicht auf die festgesetzten Höchstbezugszeiten angerechnet.

4. FÖRDERUNG DER TELEARBEIT

Die Priorität alternativer Maßnahmen gegen vorübergehende Einstellung oder Reduzierung von Aktivitäten, wie z.B. Telearbeit, wird festgelegt.

Unternehmen sollten organisatorische Systeme einrichten, die diese alternativen Systeme ermöglichen, wo immer dies technisch und vernünftig möglich ist.

Außerdem, wird in den nächsten zwei Jahren, zwischen anderen Förderungsmaßnahmen, eine Kreditlinie in Höhe von 200 Millionen Euro eingerichtet, um es KMU zu ermöglichen, Geräte und Dienstleistungen für die Digitalisierung zu kaufen oder zu leasen, damit sie sich auf diese Form der Fernarbeit einstellen können.

5. SELBSTÄNDIGE UND FREIBERUFLER

In Ausnahmefällen und für einen Zeitraum von einem Monat ab Inkrafttreten des untersuchten RDLs oder bis zum letzten Tag des Monats, in dem der Alarmzustand im Falle einer Verlängerung endet, werden Selbständige oder Personen, deren Tätigkeit ausgesetzt ist oder deren Umsatz in dem Monat vor dem Monat, für den die Leistung beantragt wird, um mindestens 75 Prozent im Verhältnis zum durchschnittlichen Umsatz des vorangegangenen Sechsmonatszeitraums verringert wird, Anspruch auf die außerordentliche Leistung haben. Dazu müssen bestimmte Bedingungen erfüllt werden: 

  • Am Tag der Erklärung des Alarmzustands dem entsprechenden Sozialversicherungssystem angeschlossen und dort registriert zu sein.
  • Falls ihre Tätigkeit nicht direkt ausgesetzt wird, müssen sie eine Verringerung ihres Umsatzes um mindestens 75% im Vergleich zum vorangegangenen Halbjahr nachweisen.
  • Bei der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge auf dem Laufenden zu sein. Wenn nicht, wird die Verwaltungsstelle sie aufgeforderen, innerhalb von 30 Kalendertagen zu zahlen.

Die Höhe der in diesem Artikel geregelten Leistung wird durch Anwendung von 70 Prozent auf die geltende Bemessungsgrundlage bestimmt. Der Zeitraum ihres Bezugs ist als Beitragszeit zu verstehen und darf die Leistungszeiten für die Beendigung der Tätigkeit, auf die man in der Zukunft Anspruch haben könnte, nicht verkürzen; diese Zahlung ist mit jeder anderen Leistung des Systems der sozialen Sicherheit unvereinbar.

 

 

Jaime Madero

Vilá Abogados

 

Für weitere Informationen, kontaktieren Sie bitte:

va@vila.es

 

27 März 2020