Am 5. April 2017 unterzeichneten die spanische und die japanische Regierung ein Abkommen über das Working Holiday Visum (im Folgenden, das „Abkommen“). Dies wurde auch im BOE (Amtsblatt des spanischen Staates) am 11. Mai 2017 veröffentlicht.

Obwohl das Abkommen kein bestimmtes Wirksamkeitsdatum festlegt, setzt es voraus, dass sich beide Länder schriftlich informieren, sobald die notwendigen internen Prozesse für die Wirksamkeit des Abkommens durchgeführt wurden. Das Abkommen tritt dann dreißig Tage nach der letzten Kommunikation in Kraft.

Bedingungen des Antrags 

Gemäß Artikel 1 des Abkommens, müssen die Antragsteller des Visums folgende Bedingungen erfüllen:

  • Hauptziel der Einreise sollte Urlaub anstatt Arbeit sein;
  • Zum Zeitpunkt der Antragstellung sollten die Personen zwischen 18 und 30 Jahre alt sein;
  • von den Antragstellern abhängige Personen können diese nur im Besitz eines speziellen Visums begleiten;
  • im Besitz eines gültigen Reisepasses und eines Rückflugtickets zu sein oder über genügend Rücklagen zu verfügen, um es zu erwerben;
  • über ausreichende Rücklagen für den Lebensunterhalt im Zielland zu verfügen;
  • das Zielland am Ende des Aufenthalts zu verlassen und den Aufenthaltsstatus nicht zu verändern;
  • einmaligeInanspruchnahme des Visums;
  • über einem Attest zu verfügen, der die Gesundheit der Antragsteller zertifiziert;
  • keinen Eintrag im Strafregister zu haben; und
  • die Antragstelle müssen versichern, dass sie die Gesetze und Regeln im Zielland befolgen werden.

Bezüglich Bedingung (v) „über ausreichende Rücklagen für den Lebensunterhalt im Zielland zu verfügen“, werden beide Parteien den genauen Betrag im Einklang mit den innerstaatlichen Bedingungen festlegen, wie z.B. den Preisindex, den VPI, die Wohnungsvermietungen, etc. In Bezug darauf veröffentlichte am 20. Juni die japanische Botschaft in Spanien allgemeine Informationen über das Working Holiday Visum, die genauere Bedingungen für den Antrag beinhalten. Hinsichtlich der Bedingung (iv) heißt es, dass das Hin- und Rückflugticket einem Betrag von 2.000 Euro entspricht und im Fall des Rückflugtickets nach Spanien sind es 1.000 Euro. Bezüglich der oben erwähnten Bedingung (v), muss man finanzielle Mittel in Höhe von 2.000 Euro aufweisen, um zu begründen, dass man über ausreichende Rücklagen für den Lebensunterhalt im Zielland verfügt.

Zeitraum des Aufenthalts

Die Höchstdauer des Aufenthalts, die das Working Holiday Visum ermöglicht, ist ein Jahr seit dem Tag der Ankunft im Zielland. Die Besitzer dieses Visums können Arbeitstätigkeiten in Anspruch nehmen, um die notwendigen Rücklagen aufzufüllen, immer im Einklang mit den im Zielland gültigen Regeln und Gesetzen.

Anzahl der Visa

Laut dem Abkommen legt jede Partei die Anzahl der Visa für das Working Holiday Programm jährlich fest. Voraussichtlich wird es eine Maximalanzahl geben. Nach den Informationen, die die japanische Botschaft in Spanien veröffentlicht hat, für 2017 wird die Quote bei 250 Spanier liegen.

 

 

Mika Otomo

Vilá Abogados

 

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23. Juni 2017