Der einheitliche europäische Markt stellt einen riesigen Rahmen der geschäftlichen und wirtschaftlichen Möglichkeiten für Unternehmen und Privatpersonen dar. Der europäische Markt nimmt immer größere Proportionen an, weshalb die nationalen Unternehmen Chancen außerhalb ihrer Grenzen suchen. Als Beispiel dienen die grenzüberschreitenden Fusionen und Übernahmen, welche die Steigerung des Geschäftsvolumens mittels der Übernahme von Unternehmen mit Sitz in anderen Gliedstaaten anstreben.

Jedes Land der Europäischen Union verfügt über ein Handelsregister in dem die nationalen Gesellschaften, ihre Hauptmerkmale und körperschaftliche Änderungen eingetragen sind. Dieses Handelsregister, welches auf nationaler Ebene ein nützliches Informations-, Schutz- und Rechtssicherheitswerkzeug für den Binnenmarkt darstellt, ruft auf internationaler Ebener viele linguistische und operationale Schwierigkeiten hervor, um Informationen über in anderen Länder gegründete Gesellschaften zu bekommen. Aus diesem Grund, ist es eine Vereinheitlichung und Koordination der Handelsregister vonnöten, um einen europäischen Raum der Sicherheit und Justiz zu erzeugen und gleichzeitig die Nachfrage nach Informationen bezüglich der Unternehmen in einem grenzüberschreitenden Rahmen zu decken.

Welche Informationssysteme zur Abfrage von Daten der in der europäischen Gemeinschaft gegründeten Gesellschaften gibt es?

Die europäische Richtlinie 2012/17 verordnete die Gründung eines Vernetzungssystems der Handelsregister der EU, (engl.: BUSINESS REGISTERS INTERCONNECTION SYSTEM,) bekannt als BRIS.

Ebenso legte die Ausführungsverordnung 2015/884 der Europäischen Kommission vom 8. Juni 2015 die Spezifikationen und technische Verfahren für das Vernetzungssystem der Register fest.

Das BRIS ist nun in der technischen Testphase und es ist zu erwarten, dass es in Betrieb für 2017 wird.

Dieses System wird zwei Hauptfunktionalitäten anbieten:

  • Es ermöglicht den Zugang im EU-Bereich zu den Angaben der eingetragenen Gesellschaften in den Mitgliedsstaaten.
  • Es ermöglicht die elektronische Kommunikation zwischen den Handelsregistern der EU. Dadurch können Informationen bezüglich ausländischer Filialen und Tochterunternehmen ausgetauscht werden.

Welchen Gewinn wird dies für die Leute und den Markt darstellen?

  • Die Recherche der Merkmale und Situation von Gesellschaften der EU in den ersten Abfragen für Operationen in M&A, Joint Ventures und Handelsabkommen wird ermöglicht.
  • Es ist ein Mittel zum Austausch von Informationen der nationalen Behörden.
  • Es erlaubt die Verfolgung und Analyse von Unternehmensgruppen in Hinblick auf mögliche innergemeinschaftliche Operationen im Rahmen von Fusionen und Übernahmen.
  • Dieses System schützt die Interessen der Mitglieder, aber auch von Dritten, Lieferanten, Gläubiger, Kunden, etc.
  • Es trägt zur Transparenz des Marktes bei und erleichtert etwaige grenzüberschreitende Operationen.
  • Es hilft außerdem, diejenigen Gesellschaften vom Markt zu verdrängen, die die Pflichten bezüglich der nationalen Eintragungsbedingungen nicht erfüllen.

In Ergänzung zu dem obigen genannten System, gibt es eine andere Informationsquelle: das Europäische Betriebsregister (EBR). Dieses Register ist ein Kooperationsnetz der europäischen Handelsregister für den gegenseitigen Informationsaustausch. Das EBR ist für den Gebrauch von juristischen und natürlichen Personen durch die Anmeldung in dem  Handelsregister des entsprechenden Landes offen. Dieses Register ermöglicht den grenzüberschreitenden Informationszugang über eingetragene Gesellschaften in der EU, welche dem EBR-Netz angehören.

Die dritte grenzüberschreitende Körperschaftsinformationsquelle in Europa, welche Sicherheit für den Wirtschaftsverkehr des Marktes anbieten wird, ist das Insolvenzregister. Derzeit existiert schon ein Insolvenzregister, welches aus einer Datenbank besteht, mit der man Informationen bezüglich Insolvenzverfahren von acht Mitgliedstaaten der Europäische Union bekommen kann: Österreich, Deutschland, Tschechien, Estland, Lettland, Niederlande, Rumänien und Slowenien. Die Effektivität dieses Registers ist immer noch beschränkt wegen ihrer geografischen Begrenzung. Die Verordnung UE 2015/848 verpflichtete die Mitgliedstaaten, nationale Insolvenzregister zu führen. Trotzdem ist dies aufgrund der nationalen Begrenztheit nicht ausreichend, weil, wie im Falle der Registerinformation der Gesellschaften gezeigt wurde, ein Vernetzungssystem zwischen den Mitgliedstaaten immer noch erforderlich ist.

Um eine effektive und breite Anwendung zu erhalten, sieht die Verordnung die Vernetzung der nationalen Register durch das EU-Portal E-Justice als zentralisierten Zugangspunkt für sämtliche im System enthaltenen Informationen vor. Sowohl Spanien als auch andere Mitgliedländer arbeiten daran, ihre nationalen Datenbanken in dieses europäische System einzufügen, damit Sie die Verpflichtungen der oben genannten EU-Verordnung, welche bis spätestens bis 26. Juni 2018 in Kraft gesetzt werden muss, erfüllen können.

 

 

Eduardo Vilá

Vilá Abogados

 

Für weitere Informationen, kontaktieren Sie bitte:

va@vila.es

 

10. März 2017