In Verträgen mit Strafklauseln wird der Schadensersatz, wenn im Vertrag nicht ausdrücklich anders geregelt, durch die vorgesehene Strafe ersetzt.

Im Zusammenhang mit diesen Strafklauseln ist Artikel 1154 des spanischen Zivilgesetzbuches zu beachten, welcher folgendes aussagt: „Der Richter wird die Strafe gerecht verändern, wenn die Hauptverpflichtung teilweise oder unregelmäßig seitens des Schuldners erfüllt wurde“.

Insoweit und im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des spanischen Obersten Gerichtshofes ist ausgelegt, dass Artikel 1154 des spanischen Zivilgesetzbuches “nur eine solche Änderung seitens der Gerichtshöfe erlaubt, wenn die Verpflichtung nur teilweise oder unregelmäßig seitens des Schuldners erfüllt wurde, und nicht wenn die Strafe direkt und genau für den Fall, für den die Parteien diese Strafe vorgesehen hatten, angewandt wird“, wie, u.a., die Entscheidung 839/2009 des Obersten Gerichtshofes, vom 29. Dezember, bestätigt. Auf dieser Basis lehnte bisher der spanischen Oberste Gerichthof die richterliche Mäßigung, in Verträgen in denen die Vertragsstrafe für die komplette, teilweise oder mangelhafte Nichterfüllung der Leistung vorgesehen wurde, ab.

Gegen diese Rechtsprechung wurde durch die neue Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 25. Januar 2017 eine Ausnahme, eingeführt. Diese Entscheidung akzeptiert die richterliche Mäßigung der im Vertrag vorgesehenen Strafe, wenn den folgenden Bedingungen nachgekommen wird: (i) dass selbst bei einer kompletten Nichterfüllung der Schadensersatz wesentlich höher als der tatsächlich erbrachte Schaden ist und, (ii) dass die Nichterfüllung aufgrund einer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unvorhersehbaren Änderung der Umstände, geschieht.

Um die Anwendung des Artikels 1154 des spanischen Zivilgesetzbuches in diesen Fällen zu rechtfertigen, erklärt der spanische Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung, dass es nicht ausreichend zur richterlichen Mäßigung der Strafe ist, wenn die Strafe gemäß der Strafklausel höher ist als der tatsächliche Schaden, der aus der erwähnten Nichterfüllung des Vertrages resultiert. Die Entscheidung sieht vor, dass die Mäßigung der Strafe durch die entsprechende Anwendung des Artikels 1154 des spanischen Zivilgesetzbuches nur dann kompatibel mit dem Prinzip pacta sunt servanda (Verträge sind einzuhalten) ist, wenn der Unterschied zwischen dem aufgrund der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unvorhersehbaren Änderung der Umstände tatsächlich verursachten schaden und der vereinbarten Strafklausel, überdurchschnittlich hoch ist.

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes verpflichtet den Schuldner der die Mäßigung der Strafe beantragt, nachzuweisen, dass die Höhe der Strafe weit über dem verursachten Schaden liegt.

Letztendlich etabliert das spanische Oberste Gerichtshof, dass der Schuldner nicht die „Verfügbarkeit und Probeleichtigkeit“ des Artikels 217.7 der spanischen Zivilprozessordnung vorbringen kann, um dem Gläubiger die Beweislast bezüglich der Höhe des verursachten Schadens zu übertragen.

 

 

Hugo Ester

Vilá Abogados

 

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3. März 2017