Seit 2012 wird die Gebühr für Privatkopie aufgrund des “Real Decreto” (königlicher Erlass) 1657/2012, durch die Schaffung einer spezifischen Haushaltslinie mit öffentlichen Mitteln finanziert.
Als Folge der Anwendung dieses öffentlichen Finanzierungssystems haben die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung jährlich 5 Millionen Euro vom Staatsaushalt erhalten, dies gegenüber den 115 Millionen die sie mit dem Finanzierungssystem das vor dem Inkrafttreten des königlichen Erlasses 1657/2012 herrschte, erhielten.
In 2013 reichten drei Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung (EGEDA, DAMA und VEGAP) eine Klage ein, mit welcher die Nichtigerklärung des königlichen Erlasses, und dadurch auch das öffentliche Finanzierungssystem, beantragt wurde. Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung wahren sich der Meinung, dass die Gebühr für Privatkopie nicht staatlich mit öffentlichen Mitteln, sondern nur durch die tatsächlichen Benutzer der Privatkopie, finanziert werden kann.
Die Angelegenheit hat sich mit einer Entscheidung des spanischen obersten Gerichtshofs, vom 10. Nov. 2016, geklärt.
Das Urteil des spanischen obersten Gerichtshofs basiert auf der Entscheidung des EuGHs, vom 9. Juni 2016, welche im Rahmen eines von dem spanischen obersten Gerichtshof vorgelegten Vorabentscheidungsersuchens, erfolgte. Aus der Vorabentscheidung des EuGHs ergibt sich, dass das spanische System nicht garantiert, dass der gerechte Ausgleich letzten Endes von den tatsächlichen Benutzern der Privatkopie bezahlt wird. Ferner erinnert der EuGH, dass selbst wenn die Finanzierung der Vergütungsrechte für das private Vervielfältigen mit öffentlichen Mitteln möglich ist, dies nur in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2001/29 ist, wenn das Finanzierungssystem in der Lage ist zu garantieren, dass die Vergütungsrechte der Rechtsinhaber des geistigen Eigentums nur seitens der effektiven Nutzer der Privatkopie bezahlt werden. Außerdem muss das Finanzierungssystem ein hohes Schutzniveau des geistigen Eigentums, sowie es in anderen Ländern wie Finnland und Norwegen geschieht, bieten. Ferner ergibt das Urteil, dass der Staat nicht in letzter Instanz der effektive Schuldner der Zahlung der angemessenen Vergütung für Privatkopien sein kann, was aber eine Folge des spanische Finanzierungssystems ist, da es nicht garantiert, dass die Kosten ausschließlich seitens der Benutzer der Privatkopien getragen werden, sondern diese durch eine spezifische Haushaltslinie mit öffentlichen Mitteln finanziert werden, was letztendlich bedeutet, dass unterschiedslos alle Steuerpflichtige dafür zahlen müssen.
Der spanische oberste Gerichtshof stellt in seinem Urteil folgendes fest:
a) Dass das vorgebrachte Problem eine Angelegenheit des Gemeinschaftsrechts ist.
b) Dass es eine schwierige Aufgabe ist, ein öffentliches Finanzierungssystem der Vergütungsrechte für das private Vervielfältigen zu erzeugen, dass in Übereinstimmung mit der EU-Regelung ist, da die spanische Rechtsordnung nicht die Möglichkeit vorsieht, dass konkrete Haushaltseinahmen an konkrete Ausgabe zugewiesen werden. Im Gegenteil werden die Gesamten Haushaltseinahmen Staatshaushaltsgemäß, ohne den konkreten Ursprung der Einnahmen zu berücksichtigen, verteilt. Aus den vorstehenden Ausführungen ergib sich, dass das spanische Finanzierungssystem der Vergütungsrechte für das private Vervielfältigen im Widerspruch mit der EU-Richtlinie 2001/29 ist.
c) Im weiteren Sinne wird festgelegt, dass für den Fall, dass eine nationale Rechtsvorschrift im Wiederspruch mit der EU-Regelung ist, diese unanwendbar ist. Dies ist unabhängig davon, dass die Rechtsvorschrift eventuell auch Verfassungswidrig ist (siehe Urteil des Simmenthal Falles (C-106/77)). Damit antwortet der Oberste Gerichtshof der Bitte des Rechtsvertreters des spanischen Staates, das Gerichtsverfahren bis zur Entscheidung des spanischen Bundesgerichtshofs über die mögliche Verfassungsniedrigkeit der betreffenden Vorschrift, einzustellen. Somit erklärt das Urteil die Nichtigkeit des königlichen Erlasses 1657/2012.
d) Weiterhin werden die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung klagebefugt erklärt, da ihre Forderung die Aufhebung eines Systems ist, dass zweifellos deren Interesse schadet. Als Beispiel ist zu betonen, dass die Einnahmen von CEDRO von 20 Mio. € im Jahr unter dem vorigen Finanzierungssystem der Vergütungsrechte für das private Vervielfältigen auf 1 Mio. € im Jahr gesunken sind.
e) Aufgrund des erwähnten im obigen Absatz a), werden die Argumente und Vorwürfe gegen die angefochtene Verordnung, welche auf spanischem Recht basieren, zurückgewiesen, da der Spanische Oberste Gerichtshof diese als „nichtbegründet und in jedem fall als nicht schlüssig“, hält.
f) Entgegen der Aussagen der Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung hat der Spanische Oberste Gerichtshof die Nutzung eines Königlichen Erlasses zur Einführung eines Ausgleichs für Provatkopien als Rechtssetzungsmethode, aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage die in Spanien im Jahr 2012 herrschte, gerechtfertigt.
g) Dass in Ansicht der erwähnten Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union das spanische System keine ausreichende Rechtsgrundlage hat und daher nichtig ist.
Vor diesem Hintergrund wird die Spanische Regierung entweder ein neues Finanzierungssystem mit öffentlichen Mitteln das in Linie mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft ist, erzeugen müssen, oder dies unterlassen, sodass die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung ihre eigne Mittelbeschaffung, ohne stattliches eingreifen, durchführen.
Eduardo Vilá
Vilá Abogados
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25. November 2016