I. EINFÜHRUNG

Am 1. Februar 2014 traten die Modifikationen zur Regelung des japanischen Schiedsverfahrens der Japanischen Vereinigung für Schiedsgerichtbarkeit (JCAA) in Kraft. Dies ist die erste wesentliche Änderung der Regulierung des Schiedsverfahrens seit  2004.

In der Pressemitteilung der JCAA wurden die Gründe für die Modifizierung dargestellt, nämlich die neuesten Aktualisierungen der Schiedsverfahrensmodelle, wie z.B. das UNCITRAL Modell, das Schiedsgericht der Internationalen Handelskammer  oder  das schweizerische Schiedsverfahrensgesetz.

II. ÄNDERUNGEN

Die von der JCAA eingeführten Änderungen können in fünf wesentliche Modifizierungen aufgeteilt werden:

(1) BENNENUNG DER SCHIEDSRICHTER

Im Falle, dass die Parteien die Schiedsrichter ernennen, müssen diese die Genehmigung der JCAA einholen, damit diese Ernennung wirksam wird.

Im Rahmen der neuen Regelung wird die JCAA bei der Ernennung eines Schiedsrichters der Forderung der Parteien, dass der Schiedsrichter nicht die selbe Staatsangehörigkeit einer der beiden Parteien besitzt, nachkommen müssen.

In einem Schiedsverfahren an dem ein Schiedsrichter mit mehr als drei Parteien teilnimmt, muss der Schiedsrichter einvernehmlich ernannt werden. Im Falle, dass die Parteien nicht eine einstimmige Vereinbarung treffen, wird der Schiedsrichter von der JCAA  gestellt.

In diesem Abschnitt wird das Prinzip der Gleichheit in Bezug auf die Ernennung der Schiedsrichter eingeführt, wodurch  in Prozessen mit einem Ausschuss von drei Schiedsrichtern, sowohl in der Klageschrift als auch in der  Klagebeantwortung die Schiedsrichter ernannt werden können.

(2) HÄUFUNG VERSCHIEDENER SHIEDSVERFAHREN UND BETEILIGUNG  DRITTER

In Anbetracht der eingeführten  Modifikationen werden  die Umstände hervorgehoben, unter welchen zusätzlich andere Schiedsverfahren angewandt werden können.

(3) VERMITTLUNG

Durch die Reform wird die Vermittlung im Rahmen eines Schiedsverfahrens reguliert. Nach diesen neuen Regelungen kann ein Vermittler keine Anhörungen an eine der Parteien gewähren, ohne der vorherigen Genehmigung der anderen Parteien. Ebenfalls wird festgelegt, dass sowohl die Vorschläge und Aussagen einer Partei, als auch Empfehlungen eines Schiedsrichters, die im Rahmen einer Vermittlung  oder  im Laufe eines Schiedsverfahrens auftreten, nicht als Beweismittel in dem Schiedsverfahren benutzt werden können, es sei denn,  dass die Parteien  dies zulassen.

(4) VORLÄUFIGE MAβNAHMEN

Die Reform führt eine neue Regulierung des Antrags von vorläufigen Maßnahmen ein. Immer wenn die Anforderungen der Regelung erfüllt werden, wird man noch vor Beginn eines Schiedsverfahrens die Ernennung eines Schiedsrichters  beantragen,  um damit mit vorläufigen Massnahmen oder Notmassnahmen vorzubeugen.

(5) SCHNELLE PROZESSE

Die Reform führt neue Regeln ein, um „schnelle Prozesse“ durchzuführen, in welchen die Klagekosten 20,000,000 JPY nicht überschreiten dürfen. Sollten sich die Parteien einig sein, kann diese Vorgehensweise, ungeachtet der Höhe der Klagekosten, angewandt werden.

III. SCHLUSSFOLGERUNG

Die Maßnahmen der Reform haben  die Vereinfachung und Beschleunigung der Schiedsverfahren, sowie die Anpassung an fortschrittlichere Modelle zum Ziel. Das japanische Schiedsverfahren gewinnt damit an Rechtssicherheit und demzufolge wird die Angst der ausländischen Unternehmen vermindert, an Schiedsverfahren in Japan teilzunehmen.

 

 

Mika Otomo

Vilá Abogados

 

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24. Juli 2014