Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 8. Januar 2020.
Die Zusammenfassung des Sachverhalts des Urteils lautet wie folgt:
Zwei Unternehmen formalisierten einen Vertrag mit einer Option auf den Kauf einer Immobilie. Laut Vertrag zahlte der Käufer einen Teil des Preises bei der Vertragsunterzeichnung, und nach kurzer Zeit, nachdem die vereinbarten Bedingungen erfüllt waren, forderte der Verkäufer den Käufer auf, das Kaufrecht auszuüben, der daraufhin antwortete, dass er vom Vertrag zurücktrete und die bis dahin gezahlten Beträge als Teil des Preises beanspruche. Indem er dies nicht tat, reichte der Käufer eine Klage gegen das verkaufende Unternehmen ein, aber trotz der Verurteilung waren die Bankkonten des verkaufenden Unternehmens leer.
Daher erhob dieser eine Klage gegen die Geschäftsführer der verkaufenden Gesellschaft gemäß Abschnitt 367 des Kapitalgesellschaftsgesetzes wegen Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten, da sie die Gesellschaft nicht auflösten, als sich diese in einem Auflösungsgrund befand. Das erstinstanzliche Urteil fiel zugunsten des Klägers aus, obwohl das Provinzgericht den beantragten Entschädigungsbetrag erheblich reduzierte.
Angesichts des Unterschieds zwischen dem, was angefordert wurde, und dem, was in der ersten Klage verurteilt wurde, reichte der Käufer und Kläger in der anderen Klage eine weitere Klage gegen die Geschäftsführer des Verkäufers über einen Betrag ein, der der Schuld des Verkäufers gegenüber dem Käufer entsprach, wobei der Betrag, der aufgrund des ersten im vorigen Absatz erwähnten Urteils eingezogen wurde, abgezogen wurde. Bei dieser Gelegenheit stützte sich die Klage auf die individuelle Haftungsklage nach Artikel 241 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften (LSC) und subsidiär auf die Gesellschaftsklage nach Artikel 236 desselben Gesetzes.
In Bezug auf diese zweite Klage gegen die Geschäftsführer des Verkäufers stellte das Handelsgericht fest, dass die Geschäftsführer der Beklagten, nachdem sie Dividenden an ihre Aktionäre gezahlt hatten, alle ihre Geschäftsführer entließen, ohne jemandem die Verantwortung für das Unternehmen zu überlassen, wobei sie der Pflicht zur Formalisierung der Abschlüsse nicht nachkamen, und erklärte daher, dass die Geschäftsführer gesamtschuldnerisch haftbar seien und mit dem Kläger einverstanden war.
Das Provinzgericht gab jedoch der Berufung der Geschäftsführer statt, als es die Wirksamkeit der Rechtskraft des im vorherigen Fall ergangenen Urteils bewertete, mit dem die Verantwortung der Geschäftsführer für die Zahlung der Gesellschaftsschuld festgestellt wurde (ein geringerer Betrag als der im zweiten Verfahren geforderte), und dem nur teilweise stattgegeben wurde. Das Urteil wurde rechtskräftig, was einen Ausschluss von Vorwürfen aus diesem Grund zur Folge hatte, so dass es keine Grundlage mehr für eine spätere Klage gab, die einen im ersten Urteil nicht geschätzten Betrag beanspruchte, diesmal auf der Grundlage einer individuellen Haftpflichtklage (Art. 241 der LSC).
Gegen das Urteil wurde Kassationsbeschwerde beim Obersten Gerichtshof eingelegt, der wie folgt entschied:
- Die Tatsache, dass das Provinzgericht nicht alle vom Verkäufer und Rechtsmittelführer vorgebrachten Tatsachen berücksichtigte, ist irrelevant. Bei seiner Entscheidung berücksichtigte dieses diejenigen, die es für den Fall für anwendbar oder relevant hielt, und diejenigen, die es nicht berücksichtigte, waren nicht auf die Substanz auswirkend, d.h. die Wirkung der materiellen Rechtskraft als Folge des Ausschlusses von Vorwürfen aus dem ersten Verfahren.
- In Bezug auf die Wirksamkeit der materiellen Rechtskraft des ersten Urteils, die der Rechtsmittelführer geltend macht, erinnert der Oberste Gerichtshof daran, dass diese Wirkung ein späteres Verfahren ausschließt, dessen Zweck mit dem des Verfahrens, in dem dieses Urteil erlassen wurde, identisch ist, und dass sie die Verfahrensparteien, die Erben und die Abtretungsempfänger betrifft. Damit soll verhindert werden, dass die „causa petendi“ durch die Behauptung von anderen Tatsachen und Rechtsgründen als im ersten Verfahren verändert wird und der Beklagte dadurch schutzlos wird; andererseits soll verhindert werden, dass der Kläger denselben Anspruch aufgrund von Tatsachen oder Rechtsgründen erneut geltend machen kann, die im vorhergehenden Verfahren hätten geltend gemacht werden können und nicht geltend gemacht wurden. Daher können gemäß Artikel 400 der Zivilprozessordnung keine weiteren Klagen eingereicht werden, die auf andere Tatsachen, Gründe oder Rechtstitel gestützt werden, wenn das beantragte Verfahren dasselbe ist wie das zuvor beantragte und der Kläger dies in der Klage im vorangegangenen Verfahren nicht getan hat. Dies hat der Oberste Gerichtshof in seinen Urteilen vom 13. November 2018, 13. Dezember 2017, 6. Februar 2012 und 21. März 2011 festgestellt.
- Die Tatsache, dass einer der Beklagten des ersten Prozesses im zweiten Prozess nicht verklagt wurde, ist nicht relevant, da die Haftungsklage gegen die Geschäftsführer ihn nicht betraf, genau wie die in Artikel 367 vorgesehene Haftung.
- Bei der zweiten Klage geht es um die zivilrechtliche Haftung der Geschäftsführer, die auf einem rechtswidrigen Verhalten beruht. Sie unterscheidet sich von der im ersten Verfahren eingereichten Klage, die auf der Nichteinhaltung der Pflichten zur Einleitung der Auflösung beruht. Die Tatsache, dass der Sachverhalt und die Ursache des Antrags in der einen und der anderen Klage nicht übereinstimmen, ist nicht so relevant wie dass die Forderung in der einen und der anderen Klage, bereits Gegenstand eines Antrags gewesen ist. Was in der zweiten Klage gefordert wurde, war Teil dessen, was in der ersten Klage gefordert wurde, nur der Grund für die Forderung variiert. Die Wahrheit ist, dass, obwohl im zweiten Prozess bestimmte neue Fakten aufgeworfen wurden, das Wesentliche und die meisten der behaupteten Fakten bereits im ersten Prozess dargelegt wurden. Das Gericht hebt vor, dass das, mit dem was zum Zeitpunkt der Klageerhebung im ersten Verfahren bereits geschehen war, hätte das zweite Verfahren auch vorgebracht werden können.
Abschließend weist das Urteil des Obersten Gerichtshofs die Berufung des Berufungsklägers mit der Begründung zurück, aufgrund der Tatsache, dass seine Forderung, über die bereits im ersten Verfahren entschieden wurde, res judicata ist. Darüber hinaus werden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten auferlegt.
Eduardo Vilá
Vilá Abogados
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7. Februar 2020