I. Einführung

Dieser Artikel analysiert die jüngste Entscheidung der spanischen General Direktion der Register und Notariate (GDRN) vom 4. Dezember 2017, zur Statutsänderung des Übertragungssystems von Anteilen in den Gesellschaften mit beschränkter Haftung, im Hinblick auf die Etablierung einer «drag along» Klausel.

II. «Drag along»

Die „Drag along“-Klausel besagt, dass im Falle eines Kaufangebots der Mehrheit oder aller Anteile einer Gesellschaft ein oder mehrere Partner, die ein solches Angebot annehmen wollen, berechtigt sind, von dem Rest der Partner zu verpflichten, diese auf den interessierten Dritten zu denselben Bedingungen zu übertragen.

Diese Klausel ist in der spanischen Rechtsordnung nicht ausdrücklich vorgesehen, obwohl sie sowohl in Vereinbarungen zwischen den Gesellschaften (interne Produktivität) als auch in den Statuten der Gesellschaft (erga omnes Wirksamkeit), nach dem Grundsatz der Parteiautonomie, gemäß Artikel 28 des spanischen Kapitalgesellschaftsgesetztes, enthalten sein kann.

Die „Drag along“-Klausel dient als Schutzmechanismus für Mehrheitsgesellschafter, um den Missbrauch (Übertragungsblockierung) seitens des Minderheitsgesellschafters, dass den erfolgreichen Abschluss einer effizienten Übertragung von Kontrollinteressen (Anteile) gefährden kann, zu vermeiden.

 III. Beschlussfähigkeit der Generalversammlung

In diesem Fall wurde die Handelsregistereintragung der Gesellschaftsbeschlüsse zur Änderung der Statuten über die Übertragung von Gesellschaftsanteilen (GmbH), die von der Mehrheit ihrer Gesellschafter in der Generalversammlung genehmigt wurde, abgelehnt.

Das Handelsregister begründet die Ablehnung damit, dass eine „Drag along“-Klausel in den Statuten die einstimmige Zustimmung aller Gesellschafter voraussetzt. Da dies einen Ausschluss der Gesellschafter, die verpflichtet sind, sich an diese zu halten, bedeuten kann (Artikel 291 und 351 des Kapitalgesellschaftsgesetzes) anstatt einer verstärkten Mehrheit, die für die Änderung der Statuten nach Artikel 199. a) desselben Gesetztes erforderlich ist.

In der oben genannten Entscheidung fügt der GDRN jedoch eine entsprechende Einschränkung hinzu: die Zustimmung muss nicht einstimmig von allen Gesellschaftern, die an der Generalversammlung teilnehmen, erfolgen. Der Mehrheitsbeschluss der Generalversammlung ist ausreichend, sofern alle anderen Gesellschafter in der gleichen Versammlung oder zu einem späteren Zeitpunkt (gemäß Art. 207 Abs. 2 des Handelsregisterreglements) ihre individuelle Zustimmung zu einer solchen Vereinbarung erteilen.

I V. Fazit

Daher kann die Generalversammlung den Beschluss zur Statutsänderung mit verstärkter Mehrheit durch die „Drag along“-Klausel fassen, obwohl die Eintragung in das Handelsregister die Zustimmung aller anderen Gesellschafter erfordert, entweder in der Generalversammlung selbst oder zu einem späteren Zeitpunkt.

Carla Villavicencio

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26. Januar 2018