In der Praxis vertreiben die Anbieter von Luxuswaren im selektiven Vertrieb, d.h. über autorisierter Händler. Diese Händler müssen bestimmte Anforderungen, um die luxuriöse Ausstrahlung ihrer Produkte zu wahren, erfüllen.

Aufgrund der Produktverkauft im Internet treten einige Probleme zwischen Anbieter und Händler auf, wie z.B. folgendes: Ende Juli letztes Jahres der EuGH (Europäischer Gerichtshof) veröffentlichte eine Pressemitteilung wobei Generalanwalts Herr Wahl seine Meinung bezüglich des verträglichen Verbots des Vertriebes von Luxuswaren im Internet auf Drittplattformen äußerte.

In der obengenannten Pressemitteilung wurden diversen und unverbindlichen Meinungen bezüglich eines der führenden Anbieter von Luxuskosmetik in Deutschland, Coty Germany, und einer seines Händlers, Parfümerie Akzente, geäußert.

Hierzu sehen die Vertriebsverträge von Coty Germany nach einer Überarbeitung im Jahr 2012 vor, dass dies nur unter der Bedingung gilt, dass das Internet-Geschäft als „elektronisches Schaufester“ des autorisierten Ladengeschäfts geführt wird und hierbei der Luxuscharakter der Produkte gewahrt bleibt. Im Folge ist der autorisierten Händler verboten, für den Verkauf der Vertragswaren im Internet nach Außen erkennbar nicht autorisierte Drittunternehmen einzuschalten.

Da Parfümerie Akzente den im Jahr 2012 eingeführten Änderungen des Vertriebsvertrags nicht zustimme, erhob Coty Germany vor deutschen Gerichten Klage, um ihr zu untersagen, die Vertragswaren über digitale Drittplattformen zu vertreiben.

Da diese Fälle mit grösser Vorsicht und Gründlichkeit behandeln sein sollen, fragten die deutschen Gerichten den EuGH, ob das fragliche Verbot mit dem Wettbewerbsrecht der EU vereinbar ist.

Nach einer Rechtsprechung, die nach wie vor gilt, fallen selektive Vertrieb Systeme auf den Vertrieb von Luxus- und Prestigewaren gerichtet sind und primär der Sicherstellung eines „Luxusimages“ der Waren dienen, nicht von vorneherein unter das Kartellverbot (Bestimmungen die solche Beschränkungen des Wettbewerbs untersagen oder begrenzen), wie das Urteil des Gerichtshofs vom 13. Oktober 2011 (C-430/09).

Der Generalsanwalt Herr Wahl ist der Meinung, dass die verträgliche Klausel, die der Vertrieb von Luxusprodukten auf Drittplattformen verbietet, nicht von vorneherein unter das Kartellverbot fällt, wenn sie diese Kriterien erfüllen:

1) durch die Natur der Ware bedingt ist;

2) einheitlich festgelegt wird;

 3) unterschiedslos angewandt wird; und

 4) nicht über das Erforderlicher hinausgeht.

 Nach Ansicht des Generalanwalts hat Coty Germany keineswegs ein absolutes Verbot des Online-Verkaufs vorgesehen. Dieses Verbot ist nämlich geeignet, das Luxusimage der betreffenden Waren in verschiedener Hinsicht zu wahren. Es gewährleistet nämlich nicht nur, dass diese Waren in einer Umgebung verkauft werden, die den von der Spitze des Vertriebsnetzes gestellten Qualitätsanforderungen entspricht, sondern erlaubt es auch, sich gegen Phänomenen der Parasitismus zu wappnen und zu verhindern, dass die vom Anbieter und anderen zugelassenen Händlern zur Verbesserung der Qualität und des Ansehens der betreffenden Waren unternommenen Investitionen und Anstrengungen anderen Unternehmen zu Gute kommen.

Hierzu ist er der Auffasung, dass das streitige Verbot keine Kernbeschränkung im Sinne dieser Verordnung darstellt, so dass es nicht von vorneherein vom Rechtsvorteil einer Gruppenfreistellung ausgeschlossen ist. Das streitige Verbot stellt nämlich weder eine Beschränkung der Kundengruppe des Einzelhändlers noch eine Beschränkung des passiven Verkaufs an Endverbraucher dar.

 

 

Eduardo Vilá

Vilá Abogados

 

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11. August 2017