Die Gesellschafter einer GmbH in Spanien dürfen sich gemäß der spanischen Rechtsordnung durch Dritte in den Generalversammlungen vertreten lassen. Das Gesetz setzt eine begrenzte Liste für die freiwillige Vertretung im Zusammenhang mit dem begrenzenden Wesen einer spanischen GmbH fest. In diesem Sinne erlaubt das spanische Gesetz die Vertretung durch die Ehegatten der Gesellschafter, deren Vor- und Nachfahren sowie durch andere Gesellschafter. Es wird auch die Vertretung durch dritte Personen, deren eine Generalvollmacht um das gesamte Vermögen der Gesellschafter im Staatsgebiet zu verwalten erteilt wurde, erlaubt. Dennoch, können sich die Gesellschafter, sollte dies in den Statuen vorgesehen sein, durch anderen Personen, die keine von den obengenannten Voraussetzungen erfüllen, vertreten lassen. So beteuerte wiederum der Oberste Gerichtshof, dass sich die Gesellschafter einer GmbH satzungsgemäß durch Dritte vertreten lassen können. Dieser Rechtsspruch ist so auszulegen, dass es sich bei der Vertretung um eine Person, die weder ein anderer Gesellschafter noch ein Verwandter ist und sich nicht im Besitzt einer Generalvollmacht befindet um das gesamte Vermögen des Gesellschafters zu verwalten, handeln kann.
Die Verordnung des spanischen Handelsregisters schreibt vor, dass ein Notar, der vom alleinigen Verwalter beauftragt wurde, in der Generalversammlung Protokoll zu führen, ausschließlich die Rechtsfähigkeit des alleinigen Verwalters verifizieren, und sollte es sich um eine „Junta Universal“ (eine Generalversammlung mit lockeren Einberufungskriterien) handeln, die legalen und satzungsgemäßen Einberufungsbedingungen, überprüfen muss.
Darüber hinaus hat der Oberste Spanischen Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 12. Februar 2014 bestimmt, dass wenn ein Gesellschafter in einer einberufenen Versammlung die Vollmacht eines Teilnehmers anficht – weil diese nicht den Regeln der Artikel 49.2 GmbH-Gesetz (Aktueller Artikel 183 des Gesellschaftsgesetzes) entspricht, aber trotzdem von den Vorstandsvorsitzenden vereinbart wird, diese Vollmacht anzuerkennen, dann musst die Gesellschaft die dokumentarische Rechtfertigung der oben genannten Vollmacht nachweisen, für den Fall, dass die Vereinbarungen aus diesem Grund angefochten wird.
Das spanische Gesetz setzt nicht voraus, dass die Vollmachten in den Akten der Generalversammlung mit aufgenommen werden, egal ob es sich um eine notarielle Akte oder nicht-notarielle Akte handelt. Außerdem, die Normative bezüglich der Beurkundung für die Gründung, Entwicklung und Vereinbarungen in den Generalversammlungen für GmbHs verlangt ausschließlich eine Teilnehmerliste mit den Namen der Gesellschafter, die in seinen eigenen Namen teilgenommen haben und mit den Namen der Gesellschafter, die durch Dritten vertreten sind, sowie den Namen der Bevollmächtigte.
Der Oberste Gerichtshof bestätigt, dass der erforderte Notar, der das Protokoll der Generalversammlung einer GmbH führt, musst nicht die Gesetzlichkeit der Interventionen des Teilnehmers nachprüfen sowie auch nicht die Zulässigkeit der angewendeten Vereinbarungen.
Hugo Ester
Vilá Abogados
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23. Dezember 2016