Das Kapitalgesellschaftsgesetz (Ley de Sociedades de Capital „LSC“) sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, dass eine Gesellschaft als Geschäftsführer einer anderen Gesellschaft ernannt werden kann. Dies scheint paradox, da ja das Amt des Geschäftsführers a priori existiert, da eine Gesellschaft sich nicht selbst verwalten kann.

Aus dieser Tatsache ergeben sich folgende Fragen:

Wer übt „de facto“ das Amt des Geschäftsführers aus, genauer gesagt, wer übernimmt die Funktionen, die gesetzgemäß dem Geschäftsführer zugeschrieben werden?

Welcher Grad von Verantwortung übernimmt diese Person beim Ausüben dieser Funktionen, die a priori der Verwaltungsgesellschaft zustehen?

Im Folgenden werden die Antworten auf diese Fragen erläutert:

Ernennung einer natürlichen Person als Vertreter

Der Artikel 212 bis der LSC sieht im Falle, dass eine juristische Person als Verwalter ernannt wird vor, dass diese eine einzige natürliche Person ernennt, um die permanenten Funktionen dieses Amtes auszuüben. Weiter ist hervorzuheben, dass:

  • Die Identität der natürlichen Person, die als Verwalter der Juristischen Person ernannt wird, muss gleichzeitig mit dem Geschäftsführerwechsel im Blatt der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen werden.
  • Als Vertreter kann nur eine einzige Person ernannt werden, niemals mehrere natürliche Personen als gemeinschaftlich oder alleinvertretungsbefugte Geschäftsführer.
  • Die ernannte Person muss gleichfalls die rechtlichen Bedingungen, die von einem Geschäftsführer zu seiner Ernennung gefordert werden, erfüllen, u.a. darf keine Aberkennung der Amtsbefugnis als Geschäftsführer vorliegen oder andere juristische Aberkennungen.
  • Die Ernennung des Vertreters fällt in den Aufgabenbereich des Verwaltungsorgans der Gesellschaft, die als Geschäftsführer ernannt wurde, gemäß dem Beschluss der spanischen Behörde führ Notar- und Registerrecht, vom 10. Juli 2013.
  • Führ den Fall, dass der Vertreter Mitglied des Verwaltungsorgans der als Geschäftsführer ernannten Gesellschaft ist, reicht es mit der Bescheinigung des Protokolls der Entscheidung des Verwaltungsorgans der Gesellschaft, im seine Ernennung im Handelsregister einzutragen. Sollte dieser nicht der Fall sein, so muss seine Ernennung in einer öffentlichen Urkunde erfolgen.

Verantwortungsgrad des Vertreters des Geschäftsführers

In Bezug auf den Verantwortungsgrad legt der Artikel 236.5 der LSC fest, dass die natürliche Person, die zur Ausübung der permanenten Funktionen des Geschäftsführers ernannt wurde, dessen gleichen Forderungen unterliegt und gesamtschuldnerisch mit dem Geschäftsführer, haftet.

Dementsprechend haftet die Person, welche zum Vertreter einer Gesellschaft die Geschäftsführer einer anderen Gesellschaft ist, ernannt wurde, gesamtschuldnerisch mit dieser letzten gegenüber Dritter oder der verwalteten Gesellschaft, im Falle eines verursachten Schadens, führ welchen Gesetzgemäß der Geschäftsführer haften muss. Der eventuelle Schadenersatzanspruch kann sowohl gegen die Gesellschaft die als Geschäftsführer ernannt wurde, als auch gegen seinen Vertreter erhoben werden. Demzufolge ist die Ernennung einer Gesellschaft als Geschäftsführer einer anderen Gesellschaft kein Schutzwall gegenüber der Verantwortung, der sich der Geschäftsführer stellen muss.

 

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 29. April 2016