Einleitung
Vor einigen Monaten analysierten wir in diesem Artikel ein Gerichtsurteil, das die Auslegung der Steuerbehörde zu Familienunternehmen und deren Befreiung von der Vermögensteuer (Impuesto sobre el Patrimonio, IP) aufhob. Dieses Urteil wies bereits auf einen grundlegenden Gedanken hin, der nicht übersehen werden sollte: Wenn die wirtschaftliche Realität klar ist, kann die Steuerauslegung nicht auf formalen Starrheiten beruhen, die letztlich die Steuervorteile, die gerade dem Schutz der Kontinuität von Familienunternehmen dienen sollen, zunichtemachen. Nun steht die Besteuerung von Familienunternehmen erneut im Mittelpunkt der Debatte.
Diesmal hatte die dritte Kammer des Obersten Gerichtshofes die gleiche Argumentationslinie aufgegriffen und bekräftigt, diesmal im Zusammenhang mit der Erbschafts- und Schenkungssteuer (ISD). Sie tut dies in einem Bereich von enormer praktischer Relevanz für viele Familienunternehmen: die Anwendung der 95-prozentigen Reduzierung der Bemessungsgrundlage der Erbschafts- und Schenkungssteuer, einer Steuervergünstigung, die eigentlich dazu dienen sollte, den Fortbestand des Vermögens von Familienunternehmen zu sichern.
Die jüngsten Urteile des Obersten Gerichtshofs (Nr. 167/2026 vom 17. Februar und Nr. 186/2026 vom 19. Februar 2026) schaffen in diesem Zusammenhang hochrelevante Präzedenzfälle, stärken die Rechtssicherheit der Steuerpflichtigen und schränken die übermäßig formalistische Auslegung der Finanzbehörde erneut ein.
Rechtlicher Rahmen
Artikel 20.6 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes (EstG (ISD)) sieht eine 95%ige Ermäßigung für die Übertragung von Anteilen an Unternehmen unter Lebenden, unter anderem an Nachkommen, vor, sofern die in Artikel 4.8.2 des Vermögenssteuergesetzes (VZG) vorgesehene Befreiung Anwendung findet. Diese Bestimmung wiederum verweist auf das Einkommensteuergesetz (LIRPF), um festzustellen, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt und ob die Vermögenswerte für diese Tätigkeit genutzt werden.
Insbesondere für die Vermietung von Immobilien legt das EstG in Artikel 27.2 ein spezielles Kriterium fest, das eine bestimmte Mindeststruktur an Ressourcen erfordert, insbesondere die Beschäftigung mindestens eines Arbeitnehmers in einem Vollzeitbeschäftigungsverhältnis, um von einer wirtschaftlichen Tätigkeit auszugehen. Wir werden nun den Konflikt und die Auslegung der Finanzbehörden und des Obersten Gerichtshofs in diesem Zusammenhang analysieren.
Der Konflikt: Die Steuerbehörden zersplittern künstlich die Realität von Familienunternehmen.
Der Rechtsstreit, der Gegenstand der beiden oben genannten Urteile des Obersten Gerichtshofs ist, entstand im Dezember 2014 durch die Schenkung von zehn Anteilen an der ABM Coropración Empresarial, S.L. durch ein Ehepaar an zwei ihrer Kinder.
Die Beschenkten reichten ihre Steuererklärung unter Beantragung der ihnen nach Artikel 20.6 des genannten Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes zustehenden Ermäßigung ein.
Das Finanzamt der Region Murcia (im Folgenden: „Finanzamt“) verweigerte diese Ermäßigung teilweise mit der Begründung, dass eine Tochtergesellschaft der Gruppe, die sich mit der Vermietung ländlicher Immobilien befasset (im Folgenden „Tochtergesellschaft“), keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübe, da sie keine Vollzeitbeschäftigten direkt beschäftige (vgl. Artikel 27.2 des Einkommensteuergesetzes). Auf dieser Grundlage stufte sie ein Teil der Vermögenswerte der Holdinggesellschaft als nicht betroffen ein, wandte die Verhältnismassigkeitsregel an und reduzierte den Freibetrag auf 74,67%, indem sie eine zusätzliche Vergleichszahlung erließ.
Die Argumentation der Regierung war simpel, aber zutiefst konstruiert: Selbst wenn die tatsächliche Leitung der Aktivitäten in anderen Einheiten innerhalb des Konzerns zentralisiert war, war die Tatsache, dass das Unternehmen, das die ländliche Grundstücke verpachtete, den Arbeitnehmer direkt beschäftigte, entscheidend für die Anwendung der Steuerermäßigung.
Diese fragmentierte Sichtweise der Geschäftswelt widerspricht der kaufmännischen und organisatorischen Logik, nach der die meisten Unternehmensgruppen agieren, sowie dem Zweck der Steuervergünstigung. Wenn diese Leasinggesellschaft tatsächlich und funktional in die wirtschaftliche Tätigkeit des Konzerns integriert ist, steht das Personal dem gesamten Konzern zur Verfügung, unabhängig davon, welches Unternehmen formell als Arbeitgeber eingetragen ist.
Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs: Die wirtschaftliche Realität des Konzerns ist maßgebend, wenn eine effektive gemeinsame Ressourcenorganisation vorliegt.
Der Oberste Gerichtshof korrigiert diesen Ansatz. Und zwar mit einer klaren Begründung: Entscheidend ist nicht, welches Unternehmen den Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigt, sondern ob eine „effektive gemeinsame Ressourcenorganisation“ besteht.
Im vorliegenden Fall befasste sich das streitgegenständliche Tochterunternehmen mit der Verpachtung von landwirtschaftlichen Flächen, mit und ohne Bewässerungssysteme. Der Oberste Gerichtshof betont jedoch, dass diese Tätigkeit weder isoliert noch als einfache passive Immobilienverpachtung betrachtet werden kann. Die von der Aufsichtsbehörde geprüften Verträge ergaben, dass die Pächter neben der Verpachtung der landwirtschaftlichen Betriebe auch eine Reihe ergänzender Dienstleistungen in Anspruch nahmen: teils über konzerninterne Unternehmen, wie beispielsweise eine Tochtergesellschaft, die ihnen Wasserrechte in Rechnung stellte, teils über konzernfremde Unternehmen, etwa für die Lieferung von Saatgut oder die Bereitstellung von Fachkräften für die Bewässerung. Darüber hinaus beschäftigte die Gruppe insgesamt mehr als vierzig Mitarbeiter, sodass das Fehlen von direkt von der Leasingtochtergesellschaft eingestelltem Personal in keiner Weise die Existenz einer echten, organisierten wirtschaftlichen Tätigkeit auf Gruppenebene ausschloss.
Der Oberste Gerichtshof ist daher der Ansicht, dass die Tätigkeit der genannten Tochtergesellschaft nicht isoliert betrachtet oder auf bloße Immobilienvermietung reduziert werden kann, sondern vielmehr als integraler Bestandteil der Ressourcen, Vermögenswerte und Dienstleistungen des Konzerns zur Ausübung einer echten wirtschaftlichen Tätigkeit zu verstehen ist. Diese funktionale Integration in die Konzerntätigkeit und nicht der formale Sitz des Arbeitsvertrags veranlasst den Gerichtshof zu dem Schluss, dass die Voraussetzung des Artikels 27.2 des Einkommensteuergesetzes (LIRPF) für die Anwendung der 95%igen Ermäßigung der Erbschafts- und Schenkungssteuer (ISD) als erfüllt gilt.
Der Oberste Gerichtshof stellt jedoch nicht fest, dass die bloße formale Zugehörigkeit zu einem Konzern ausreicht, sondern verlangt vielmehr, dass das betreffende Unternehmen effektiv und funktional in die wirtschaftliche Tätigkeit des Konzerns als Ganzes integriert ist.
Zweck der Sicherung der Unternehmensnachfolge in Familienunternehmen
Der Oberste Gerichtshof führt in seinem Urteil einen weiteren interessanten Aspekt ein, der das übergeordnete Ziel klar in den Fokus rückt: Die Dritte Kammer verknüpft die Auslegung der Steuervergünstigung mit dem Zweck der Sicherung von Familienunternehmen und mit europäischen Empfehlungen, die darauf abzielen, die Unternehmensnachfolge nicht durch unnötige Steuerbelastungen oder bürokratische Auflagen zu behindern. In diesem Zusammenhang betont sie, dass die zur Gewährleistung der Geschäftskontinuität gewählte Organisationsstruktur nicht steuerlich benachteiligt werden darf, solange tatsächliche Geschäftstätigkeit besteht.
Die Kammer lehnt insbesondere eine rein formalistische und isolierte Auslegung der Verordnung entschieden ab. Und das zu Recht. Eine instrumentelle Anforderung in eine Falle zur Einnahmenerzielung umzuwandeln und dabei die tatsächliche Struktur und den Betrieb der Unternehmensgruppe zu ignorieren, verzerrt den zweck der Steuerregelung für Familienunternehmen und schafft Rechtsunsicherheit für den Steuerpflichtigen.
Praktische Auswirkungen
Die wichtigste praktische Lehre aus diesen Urteilen ist, dass es bei Familienunternehmen nicht ausreicht, jedes Unternehmen innerhalb der Gruppe isoliert zu betrachten; vielmehr muss die wirtschaftliche Tätigkeit des gesamten Konzerns berücksichtigt werden. In diesen Urteilen angewandte Doktrin stärkt die Position von Familiengruppen, die administrative, finanzielle oder Managementfunktionen in bestimmten Konzernunternehmen zentralisieren und Personal, Funktionen und Ressourcen gemeinsam nutzen. Die Finanzbehörden sollten künftig die Ermäßigung der Erbschaft- und Schenkungssteuer und damit auch die Befreiung von der Vermögenssteuer nicht mehr automatisch verweigern, nur weil ein Konzernunternehmen kein eigenes Personal hat, sofern eine tatsächliche funktionale Integration in die wirtschaftliche Tätigkeit des Konzerns nachgewiesen werden kann.
Die Schlussfolgerung ist eindeutig: Der Oberste Gerichtshof hat erneut bekräftigt, dass die Besteuerung nicht auf formalen Fiktionen beruhen darf, wenn die wirtschaftliche Realität etwas anderes aussagt. Dies ist zweifellos ein bedeutendes Urteil für Familienunternehmen. Darüber hinaus dient diese Entscheidung als wichtige Korrektur für die Steuerbehörden, die allzu oft die für den Steuerzahler belastendste Auslegung wählen und sich darauf verlassen, dass diejenigen, die Zeit, Ressourcen und Entschlossenheit besitzen, ihren Fall vor Gericht zu bringen, um eine kohärente Anwendung des Gesetzes zu erreichen, die seinem wahren Zweck entspricht.
Julio González
Vilá Abogados
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13. März 2026