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Im Rahmen der Entwicklung von Kapitalgesellschaften sind Gesellschaftereinlagen ein häufig genutztes Instrument für vielfältige Zwecke, insbesondere zur Wiederherstellung der Bilanz.

Sie stellen eine einfache, schnelle und flexible Möglichkeit dar, das Eigenkapital des Unternehmens zu erhöhen und das wesentlich längere und formellere Verfahren einer Kapitalerhöhung zu vermeiden.

Es bestehen jedoch Zweifel an dem Recht bestimmter Unternehmenstransaktionen im Zusammenhang mit diesen Kapitaleinlagen. Diese Zweifel rühren von der rechtlichen und buchhalterischen Natur der Einlagen her. Dazu gehört die Kapitalisierung von Gesellschaftereinlagen durch eine Kapitalerhöhung gemäß Artikel 301 des spanischen Aktiengesetzes (LSC). (LINK)

Konkret wird die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses der Hauptversammlung zur Genehmigung einer Kapitalerhöhung durch Umwandlung von Einlagen eines oder mehrerer Aktionäre, die sowohl die Hauptversammlung als auch im Aufsichtsrat die Mehrheit innehaben, in Frage gestellt. Die Auswirkung dieser Kapitalerhöhung wären unmittelbar und gravierend: die Verwässerung der Anteile der Minderheitsaktionäre, die an der Transaktion nicht teilgenommen oder ihr widersprochen haben.

Artikel 301 des spanischen Aktiengesetzes (LSC) erlaubt zwar eine Kapitalerhöhung durch Schulden-gegen-Eigenkapital-Tausch, jedoch müssen die Schulden in diesem Fall vollständig liquide und fällig sein. Für das Gelingen der Transaktion müssen daher drei wesentliche Voraussetzungen erfüllt sein:

a) Es handelt sich um eine Verbindlichkeit des Unternehmens

b) Die Verbindlichkeit ist vollständig liquid und fällig

c) Es liegt ein Bericht des Verwaltungsrats vor, der die Übereinstimmung der Verbindlichkeitsinformationen mit den Buchhaltungsunterlagen des Unternehmens ausdrücklich bestätigt.

Die zweite und dritte Voraussetzung ist nur dann zu prüfen, wenn die erste erfüllt ist. Daher ist zu untersuchen, ob es sich bei dieser Einlage, die Gegenstand der Kapitalerhöhung ist, tatsächlich um eine Verbindlichkeit im Sinne von Artikel 301 des spanischen Aktiengesetzes (LSC) handelt.

Die Buchhaltung des Unternehmens kann die Buchung einer Einlage eines Gesellschafters auf Konto 118 ausweisen. Die Partei, die die Gültigkeit der Kapitalerhöhung durch Umwandlung der Kapitaleinlage geltend macht, wird argumentieren, dass bei der Übereinstimmung zwischen Buchhaltung und Verbindlichkeit sowie bei Vorliegen des entsprechenden Berichts die drei Voraussetzungen erfüllt sind und die Kapitalerhöhung durchgeführt werden kann. Es ist jedoch erforderlich, die formalen Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Einlagen in Konto 118 festzulegen:

(i) Gewissheit der Einbringung der Einlage in das Unternehmen oder des Erlasses der entsprechenden Schuld.

(ii) Identität der Einzahler und deren prozentualer Anteil am Unternehmen

(iii) Feststellung der Höhe der Bareinlage bzw. des Wertes der eingebrachten Vermögenswerte oder der erlassenen Schuld

(iv) Objektive Begründung für die Erhöhung des Nettovermögens

Diese Voraussetzungen sind in der Resolution des Instituts für Rechnungslegung und Wirtschaftsprüfung (ICAC) vom 5.März 2019 festgelegt und wurden bereits in einem Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 27.Februar 2024 (LINK) sowie jüngst in einem Urteil des Provizgerichts Barcelona vom 18.November 2025 erwähnt.

Diese erforderlichen Informationen können im Protokoll einer Hauptversammlung festgehalten werden, was die vorherige Einberufung, Abhaltung und Genehmigung des Beschlusses voraussetzt. Da die Einlage jedoch freiwillig ist und keine Gegenleistung in Form von Aktien oder Beteiligung beinhaltet, schreibt das Aktiengesetz keine zwingende Genehmigung der Einlage durch die Hauptversammlung vor. Dieser Unterschied ist aus den nachfolgend erläuterten Gründen wesentlich.

Aufgrund ihrer Natur müssen die Rechnungslegungs- oder Steuervorschriften, die die Art der Einlage in Konto 118 der Bilanz des Unternehmens definieren, herangezogen und anschließend analysiert werden, ob diese Rechtstransaktion dem Einzahler ein hypothetisches Anrechnungs- oder Rücknahmerecht einräumt.

Der allgemeine Rechnungslegungsplan definiert die Einlagen der Gesellschafter auf Konto 118 als „Vermögenswerte, die von den Gesellschaftern oder Eigentümern der Gesellschaft in ihrer Funktion als solche aufgrund von Transaktionen eingebracht werden, die nicht in anderen Konten erfasst sind. Dies gilt, sofern sie keine Gegenleistung für die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen durch die Gesellschaft darstellen und auch keine Verbindlichkeit darstellen (…)“.

Ungeachtet der rechtlichen Ungenauigkeit des Begriffs „Gesellschaft“ ist klar, dass es sich um freiwillige Einlagen handelt und dass diese Einlage weder auf eine Gegenleistung abzielt noch darauf hinauswill, eine solche zu erhalten oder einen Kreditanspruch zu begründen, wie es beispielsweise bei einem Darlehen der Fall wäre.

Die verbindliche Entscheidung der Generaldirektion für Steuern vom 9.Mai 2016 ergänzt die obige Definition und beschreibt die Einlage als „die rechtliche Transaktion, durch die ein oder mehrere Gesellschafter unentgeltlich Geld, Vermögenswerte oder Rechte in das Eigenkapital des Unternehmens einbringen. Dies ist eine „endgültige Einlage“, die dem Grundsatz der Unwiderruflichkeit des Stammkapitals als nicht rückzahlbare Einlage entspricht. Wesentliche Elemente dieser Definition sind die Übertragung und die Unwiderruflichkeit des Stammkapitals, die die Einseitigkeit der Einlage eines Vermögenswerts oder Rechts in das Unternehmen verdeutlichen. Dies bedeutet nicht zwangsläufig, dass der Einbringende den Wert des in das Unternehmen eingebrachten Vermögenswerts verliert oder vernichtet sondern wandelt ihn in ein abstraktes Recht an dessen Wert um, das im Falle eines Liquiditätsereignisses, wie beispielsweise eines Verkaufs, monetarisiert werden kann. Aus dem bisher gesagten folgt, dass der Beitrag des Gesellschafters auf Konto 118 freiwillig ist und in das Nettovermögen der Gesellschaft einfließt, was einer Übertragung des Eigentums vom individuellen Vermögen der Gesellschaft entspricht. Diese Übertragung beinhaltet einen Eigentümerwechsel, ohne dass ein Anspruch auf Rückzahlung oder Vergütung, wie beispielsweise Zinsen, entsteht.

Buchhalterisch gesehen wird sie als Eigenkapital in der Bilanz ausgewiesen und nicht dem Aktienkapital zugeordnet. Sie fällt unter die Untergruppe 11 (Rücklagen und sonstige Eigenkapitalinstrumente, einschließlich Agio, Rücklagen und Eigenkapitalinstrumente), kann aber nicht als Fremdkapital im Rahmen der Verbindlichkeit (Untergruppen 15 bis 19 der Bilanz) betrachtet werden. Würde die Einlage als Darlehen verstanden, entstünden in der Praxis absurde Situationen. Beispielsweise könnten Mehrheitsaktionäre Kapitaleinlagen mit der alleinigen und vorbehaltenen Absicht leisten, diese später in Aktienkapital umzuwandeln und dadurch den Anteil der Minderheitsaktionäre durch eine weitere Umwandlung in Aktienkapitalverwässern. Es würde auch versucht werden, das Vorliegen eines ausreichenden Grundes für die Ausübung der Klage nach Artikel 205 LSC wegen Missbrauchs der Mehrheit zu umgehen, mit dem Argument, dass diese Kapitalerhöhung durch das Recht der beigetragenden Aktionäre und Initiatoren der Kapitalerhöhung auf die „Rückforderung“ des damals eingebrachten Geldes oder anderer Vermögenswerte gerechtfertigt sei, gerade weil davon ausgegangen werde, dass es sich um eine Forderung gegen das Unternehmen handle. Kurz gesagt, die Einzahlung auf Konto 118 kann nicht als Guthaben zugunsten des Einzahlers und gleichzeitig als Verbindlichkeit für das Unternehmen verstanden werden. Da es sich nicht um ein Guthaben handelt, kann sie folglich auch nicht im Rahmen einer Kapitalerhöhung gemäß Artikel 301 des spanischen Aktiengesetzes (LSC) kapitalisiert werden. Dies bestätigte das Urteil der Kammer 15 des Provinzgerichts Barcelona vom 18. November 2025, mit dem ein Urteil des Handelsgerichts Nr.7 von Barcelona aufgehoben wurde. Dieses hatte den Beschluss der Hauptversammlung, das Kapital durch Umwandlung der Bareinlagen des Mehrheitsaktionärs und Geschäftsführers auf Konto 118 in Aktienkapital zu erhöhen, für nichtig erklärt.

 

 

Eduardo Vilá

Vilá Abogados

 

Für weitere Informationen kontaktieren Sie:

va@vila.es

 

30. Januar 2025