Hier finden Sie eine Übersicht über die wichtigsten Unterschiede zwischen den spanischen Gesellschaftsformen S.L. (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) und S.L. (Aktiengesellschaft) aufgelistet.

S.L. S.A.
Kapital Seit Juli 2010 beträgt das Stammkapital mindestens 3.000,00 €.
Bei Gesellschaftsgründung muss das gesamte Stammkapital aufgebracht sein.Das Gesetz 14/2013 zur Unterstützung der Unternehmensgründer und ihrer Internationalisierung führt die GmbH mit sukzessiver Gründung ein, die mit einem Stammkapital unter dem gesetzlichen Mindestkapital gegründet werden darf.
Seit Juli 2010 beträgt das Stammkapital mindestens 60.000,00 €.
Bei Gesellschaftsgründung müssen mindestens 25 % davon aufgebracht sein.
Anteile Das Gesellschaftskapital ist in Gesellschaftsanteile aufgeteilt. Gesellschaftsanteile können nicht an der Börse gehandelt werden. Das Gesellschaftskapital ist auf Aktien verteilt.Die Aktien können an der Börse gehandelt werden.
Übertragung von Anteilen Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen erfolgt in öffentlicher Urkunde vor einem Notar voraus.
Die Übertragung auf Dritte (außer auf Verwandte und Gesellschafter) ist nur beschränkt möglich.
Gesellschaftsanteile können auf verschiedene Art übertragen werden.Dabei kann nur die Übertragung von Namensaktien beschränkt werden.
Ausgabe von Anleihen Die Ausgabe von Anleihen ist nicht erlaubt. Die Ausgabe von Anleihen ist erlaubt.
Geschäfts-
führung
Die Art der Geschäftsführung (Einzelgeschäftsführung, Gesamtgeschäftsführung etc.) ist flexibel und kann in der Gesellschaftssatzung offen gelassen werden.Vorstand:
Zwischen 3 und 12 Mitglied.
Die Art der Geschäftsführung (Einzelgeschäftsführung, Gesamtgeschäftsführung etc.) ist flexibel und kann in der Gesellschaftssatzung offen gelassen werden.Geschäftsführer können auf maximal 6 Jahre bestimmt werden.
Vorstand:
Zwischen 3 Mitglied und grenzenlos.
Satzungs-
änderg
Die Änderung der Gesellschaftssatzung muss nicht in der Zeitung veröffentlicht werden. Jedwede Satzungsänderung bedarf einer Veröffentlichung in der Zeitung.
Generalversammlung von Partnern und Aktionäre Die Generalversammlung ist spätestens 15 Tage vor dem Versammlungstag in der durch die Statuten vorgeschriebenen Form einzuberufen.Es erfordert keine minimale Anzahl von Anteilen um Teilzunehmen. Die Generalversammlung ist spätestens 30 Tage vor dem Versammlungstag in der durch die Statuten vorgeschriebenen Form einzuberufen.Eine minimale Anzahl von Aktien um Teilzunehmen kann es verlangt worden.
Besteuerung Im Geschäftsjahr 2012 gibt es eine allgemeine Steuersatz für beide Gesellschaftsformen:
30% für größere Unternehmen: mehr als 250 Arbeiter.
25% für KMU (Kleine und mittlere Unternehmen), bis 250 Arbeiter und einem Umsatz von weniger als 10 Millionen.
20% für Organisationen mit einem Umsatz von weniger als 5 Millionen Euro und einer durchschnittlichen Mitarbeiterzahl von weniger als 25 verlängert, vorausgesetzt, sie erhalten oder schaffen Arbeitsplätze.

Zusammenfassend bietet die S.L. die günstigere und flexiblere Art, eine Gesellschaft zu gründen und zu führen, sodass sie sich insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen sowie für Familienbetriebe anbietet. Demgegenüber erfordert die S.A. deutlich mehr Stammkapital und ist in ihrer Veränderbarkeit wesentlich weniger flexibel als die S.L.
Andererseits ist die Gesellschaftsform S.A. deutlich prestigereicher als die S.L. und erweckt auch bei Außenstehenden auf den ersten Blick eher den Eindruck einer zahlungskräftigen Gesellschaft.

Für weitere Informationen, kontaktieren Sie:

Ramon MANYÀ: rmt@vila.es

16.03.2012