Das Urteil des Provinzgerichts Barcelona vom 17. April 2024 (Berufung 858/2023) befasste sich mit einem Fall, in dem es in erster Instanz um die Klage der CAIXABANK gegen einen Kreditnehmer (natürliche Person) ging, der zur Zahlung eines Kapitals von 5.785,73 Euro im Rahmen eines Darlehensvertrags verurteilt wurde.
Die verurteilte Person legte Berufung ein und machte geltend, dass die Identität des Unterzeichners nicht nachgewiesen worden sei da weder das Mobiltelefon, über das das Darlehen unterzeichnet wurde, noch die E-Mail-Adresse, an die es gesendet wurde, authentifiziert seien.
Die Kammer ging davon aus, dass der Vertrag auf elektronischem Wege unterzeichnet worden war, da ein Zertifikat eines unabhängigen Dritten (LOGALTY) vorlag, dass die Unterschrift und Identität der beteiligten Parteien nachweisen könnte. Sie berücksichtigte auch Folgendes:
- Auf elektronischem Wege geschlossene Verträge müssen ihre volle Rechtswirksamkeit gewährleisten, darunter Verträge, bei denen das Angebot und die Annahme über elektronische Geräte übermittelt werden, die für die Verarbeitung und Speicherung von Daten geeignet sind und an ein Netzwerk angeschlossen sind.
- Der elektronischen Signatur muss volle Gültigkeit gewährt werden, gemäß Artikel 3 des Gesetzes 59/2003 vom 19. Dezember über elektronische Signaturen. Diese betrachtet eine qualifizierte elektronische Signatur als eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die einem anerkannten Zertifikat basiert und die von einem. Signaturerstellungssicher Gerät erstellt wurde.
- Die qualifizierte elektronische Signatur hat im Hinblick auf elektronisch erfasste Daten den gleichen Wert wie die handschriftliche Unterschrift im Hinblick auf dem Papier erfasste Daten. Um qualifiziert zu sein, muss die Signatur auf einem Zertifikat basieren, das vom Ministerium als autorisiert zur Erstellung dieser Art von Signatur registriert wurde und in der auf seiner Website veröffentlichten Liste aufgeführt ist.
- Artikel 6 des Gesetzes 22/2007 vom 11. Juli über die Vermarktung von Finanzdienstleistungen legt fest, dass in der Vermarktung eine Aufzeichnung der Angebote und des Vertragsabschlusses auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen muss, d. h. auf jedem Instrument, das dem Verbraucher ermöglicht, die ihm persönlichen zugesandten Informationen so zu speichern, dass er diese leicht abgerufen werden kann, und zwar für einen angemessenen Zeitraum. Außerdem muss dieser eine unveränderte Reproduktion der gespeicherten Informationen ermöglichen.
- Artikel 24 des Gesetzes 34/2002 vom 11. Juli über Dienste der Informationsgesellschaft besagt, dass der Nachweis elektronisch geschlossener Verträge den allgemeinen Regeln des Rechtssystems unterliegt, und wenn sie elektronisch unterzeichnet werden, wird Artikel 3 des Gesetzes 59/2003 anwendbar sein.
- Artikel 25 des Gesetzes 34/2002 führte das Konzept des vertrauenswürdigen Dritten ein und sieht vor, dass die Parteien vereinbaren können, dass ein Dritter die Willenserklärungen, aus denen elektronische Verträge bestehen, archiviert und Datum und Uhrzeit der Kommunikationen aufzeichnet. Ihr Teilnahme darf die Aufgaben der Personen, die nach dem Gesetz zur öffentlichen Beglaubigung befugt sind, nicht verändern oder ersetzen.
Zusammenfassend beurteilte die Kammer Folgendes:
(i) Dass der Kläger in seiner Klage ein Darlehensvertrag beigefügt hatte, in dem eine elektronische Fernvertragsabschluss vorsah, und
(ii) Dass ein vertrauenswürdiger Drittanbieter (LOGALTY) ein elektronisches Vertragszertifikat ausgestellt hat, das Folgendes bescheinigt:
– Die Unterschrift der Vertragsparteien;
– Die Integrität des Inhalts;
– Der Vertrag mit einer PIN unterzeichnet wurde, die per SMS an einem Mobiltelefon übermittelt wurde, wobei bei dieser Transaktion ein Bestätigungscode generiert wurde; Und
– Der zertifizierender Rechtsträger ein vertrauenswürdiger Anbieter elektronischer Dienste war.
Er vertrat ferner die Auffassung, dass der Beschwerdeführer:
– In der zweiten Instanz kein neues Problem eingeführt werden könnte, das in der ersten Instanz nicht eingeführt wurde (z. B. die Anfechtung der Echtheit der elektronischen Signatur).
– Konnte ohne Nachweis nicht behaupten, dass sich seine personenbezogenen Daten im Besitz Dritter befinden könnten, da die Vermutung, wenn sie sich im Besitz der Klägerin befänden, darin bestehe, dass er sie ihr zur Verfügung gestellt habe.
– Hatte nicht bestritten, das Darlehen oder die vorvertraglichen Unterlagen erhalten zu haben.
– Hatte akzeptiert, dass die Rückzahlungsgebühren von seinem Konto abgebucht würden.
Andererseits wies das Urteil des Provinzgerichts Lérida vom 29. Januar 2021 (Beschwerde 158/2020) die Klage aufgrund des Fehlens einer elektronischen Signatur auf der Grundlage eines anerkannten Zertifikats in einem Fall ab, in dem die Operation war folgendes:
(i) Sendung des Darlehensvertrags an eine E-Mail-Adresse;
(ii) Manuelle Signatur (über das DocuSign-System);
(iii) Sendung an den Absender zurück, ohne beglaubigt zu haben, wer es unterschrieben hat, da die Unterschrift manuell handsigniert wurde und nicht auf einem digitalen Zertifikat einer persönlichen Unterschrift basierte.
Um zu verhindern, dass die Anfechtung eines elektronischen Dokuments aufgrund mangelnder Authentizität und/oder Integrität erfolgreich ist, ist es abschließend unerlässlich, ein anerkanntes oder fortschrittliches elektronisches Signatursystem zu verwenden, das auf einem anerkannten Zertifikat basiert und durch ein sicheres Signaturerstellungsgerät generiert wird.
Mireia Bosch
Vilá Abogados
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9. August 2024