Im Offiziellen Staatsamtsblatt vom 4. Mai 2022, wurde die Resolution der Generaldirektion der Rechtssicherheit und öffentliches Beurkunden („GDRSOB“), vom 8. April 2022, veröffentlicht, in Bezug auf eine negative Qualifizierung aufseiten dem Handelsregisterführer von Tarragona, der den privaten Antrag ablehnte, eine Vollmacht einseitig aufzuheben.
In diesem Fall, hat die Regierungsform der Gesellschaft sich von einer einzigen Verwalterin zu zwei gesamten Verwaltern verändert. Bevor die gesagte Veränderung durchgeführt wurde, hat die vorherige Einzigverwalterin (der GmbH) eine umfangreiche Vollmacht ihrer permanenten Vertreter gestattet. Jedoch wurde die Anstellung gesagter Ermächtigter ohne die vorausgehende Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft gemacht. Konfrontiert mit dieser Situation, die neue Gesamtverwalterin der Gesellschaft entschied, diese Vollmacht aufzuheben, denn sie dachte, dass die natürliche Person (permanenter Vertreter des vorherigen Einzigverwalters) einzige Kontrolle der Gesellschaft erhalten wollte, mit der Fähigkeit sich mit dem Schutz dieser umfangreichen Vollmacht zu verhalten, ohne die Notwendigkeit, die Zustimmung des Gesamtverwalters zu haben.
Der Registerführer hat beschlossen, die petitionierte Einschiebung nicht zu verwirklichen, wegen des folgenden Grundes:
„Der Registerführer wird nicht vorgehen, die Bereitstellung einer Vollmacht einseitig aufzuheben, mit der Begründung, dass die Aufhebung der Vollmächte auf das Verwaltungsorgan, das aktuell funktioniert, zutrifft. Des Weiteren erlaubt das Prinzip der Petition des Registers nicht die Aufhebung ex officio, mit Ausnahme von den Fällen wo es schon gesetzliche und regulatorische Provisionen gibt.“
Eine Berufung wurde gegen diese Qualifizierung eingelegt, die das Folgende behauptete:
(i) zunächst, die Handelsvollmacht, die das Objekt von Aufhebung ist, hätte nie gestattet und registriert sein sollen, denn der Ermächtigter mit dem Verwalter verbunden ist, auf Grundlage des Artikels 231 des Spanischen kapital Gesellschaft Gesetzes, derentwegen es die Zustimmung der Hauptversammlung hätte sein sollen; und
(ii) wenn die Möglichkeit, die Vollmacht aufzuheben, wie vom anderen Gesamtverwalter gewünscht, nicht zugelassen wird, wird dann gesagte Vollmacht unwiderruflich bleiben.
Die Generaldirektion hat die Berufung abgelehnt und der Qualifizierungsvermerk aus folgendem Grund bestätigt:
In dieser Akte gibt es keine Debatte über die Möglichkeit der Aufhebung einer Vollmacht, wie von einem einzigen Gesamtverwalter gewünscht, wenn der Ermächtigter ganz zufällig ihre Kollege ist. Weder kann es festgestellt sein, dass dieser extreme Fall umstritten ist, denn der Registerführer nie über diese Möglichkeit verkündet hat. Was er doch bei seinem Qualifikationsvermerk hindeutet, ist, dass die Zuständigkeit, die Vollmacht aufzuheben, zum Verwaltungsorgan gehört, das ihm die Autorität fehlt, den Registrierungseintrag der Vollmacht ex officio abzusagen.“ Er deutet auch hin, dass „das Verhalten, das zu ihm in dem privaten Antrag petitioniert war, einen Gesetzesverstoß des Prinzips der Petition zur Folge hätte. „Was den Rest betrifft, auch wenn der Antrag die in Bezug auf seinen Inhalt referenzierten Anforderungen erfüllte, würde es auch die Notwendigkeit geben, die Anforderungen zu erfüllen, die vom Prinzip der öffentlichen Leistung, das in den Artikeln 18.1 des Handelsgesetzbuches und 5.2 der Verordnungen des Handelsregisters detailliert ist.
Vilá Abogados
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13. Mai 2022