Im vergangenen Februar einigte sich der Oberste Gerichtshof mit dem Landgericht von Granada und bestätigte die Nichtigkeit des Patents der Erasmus-Universität Rotterdam wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit.

Der Oberste Gerichtshof bestätigt das Urteil des Landgerichts, das die Berufung der oben genannten Universität wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit, wegen Mängeln in der Beschreibung und wegen Verfahrensfehlern zurückgewiesen hatte und damit dieses Patent, das sich mit einem Verfahren zum Nachweis von Lymphomen befasste, effektiv für nichtig erklärte.

Der Oberste Gerichtshof erklärt die Patentierbarkeitsvoraussetzungen. Der Oberste Gerichtshof erinnert daran, dass es die Beschreibung des Patents ist, die das objektive technische Problem enthalten und aufzeigen muss. In diesem Sinne weist der Gericht darauf hin, dass die Beschreibung nicht die Technik zur Diagnose genetischer Veränderungen beanspruchte, die den Nachweis von Lymphomen (PCR) ermöglichte.

Das Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (CPE) und das spanische Patentgesetz von 1986 (LP) legen als Patentierbarkeitsvoraussetzungen fest, dass die Erfindung neu ist, eine erfinderische Tätigkeit aufweist und gewerblich anwendbar ist.

Ebenso sehen beide Regelungstexte vor, dass eine Erfindung dann als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend angesehen wird, wenn sie sich nicht in für den Fachmann naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Es ist der sogenannte Würde-Könnte-Test.

Zur Durchführung der Prüfung muss der nächstliegende und relevanteste Stand der Technik ermittelt werden. Als nächstes wird das Problem bewertet, für das die Patentanmeldung eine Lösung bietet. Damit soll festgestellt werden, ob die vorgeschlagene Lösung für einen Fachmann naheliegend wäre. Wenn festgestellt wird, dass der Sachverständige zu demselben Schluss gekommen wäre, ist die Erfindung nicht patentierbar.

In der Praxis ist die Durchführung dieses Tests problematisch, da die vom Patent bereitgestellte Lösung die Einschätzung des Sachverständigen verändern und beeinflussen kann. Genau dies war eines der Argumente der Beschwerdeführerin, die behauptete, der Sachverständige habe bei der Feststellung des Naheliegens gerade die erfindungsgemäße Lösung berücksichtigt.

Nun, in Bezug auf diese letzte Angelegenheit hat der Oberste Gerichtshof entschieden, dass es für die Beurteilung des Sachverständigen möglich ist, den Stand der Technik, der der Erfindung am nächsten kommt, mit Unterlagen und Informationen vor dem Patent zu kombinieren, um die Naheliegenheit der Erfindung festzustellen.

So stellt der Oberste Gerichtshof fest: „Es ist vernünftig, dass [der Sachverständige] vor der Patentanmeldung Dokumente ansieht, die ebenfalls zum Stand der Technik gehörten, um zu beurteilen, inwieweit der durchschnittliche Sachverständige die Erfindung kennen würde.“

 

Zusammenfassend stellt der Oberste Gerichtshof fest, dass trotz der Tatsache, dass der Einfluss, den die Patentlösung bei der Beurteilung der Offensichtlichkeit der Erfindung haben kann, berücksichtigt werden muss, die früheren Techniken und Unterlagen vom Sachverständigen berücksichtigt werden können, um zu dem Schluss zu kommen.

So war der Oberste Gerichtshof im vorgenannten Fall der Ansicht, dass die verwendete Technik eindeutig bekannt und daher nicht erfinderisch war, weshalb er das Urteil des Landgerichts von Granada und die Nichtigerklärung des Patents bestätigte.

 

 

Aleix Cuadrado

Vilá Abogados

 

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1. April 2022